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r8 HZ o LS. nicht nur verbunden seyn, sich, gegen den Collecteur, vor sei ne wiederhohlte Gänge und Bemühungen, besonders abzufin den, sondern auch seine, nach dreymahiiqer Erinnerung, den noch beharrliche, und sich längstens auf Acht Tage lang, (als binnen.welcher Zeit diese Lon5elemla von dem Coilensur einge- liefert werden müssen, erstreckende Saumseeltgkeit, vim racirae kLnunciatioins haben, und dasselbe, Krafft dieses ^' kiculs, pro ex- elu5o, auch seines gethanen sämmtlichenBeytrages und ^ccels- Geldes vor verlustig geachtet werden. Es könnte und wollte denn ein solch säumiges >iem Krum, wie ihm zu thun freystehet, erweißlich beybringen, daß es durch eine besondere Verhinderung, zu solchem Verzug in conferenclo necessitiret worden sey; wel chen Falls denn von denen Herren Vorstehern und Deputieren, die Sache in velikerarion genommen, und, befundenen Um-, standen nach, von ihnen ein egvirakler Schluß verabfasset wer den soll. XXH. ^lemkrs Sollte auch ein klembrum 8ocierari5, welches man doch werden weder von einem dermahligen noch künftigen ösembro hoffen durch will, entweder muthwilliger, bctrüglicher, oder boßhaffrer Handlun, 2ötise, einen kangverour machen, oder sonst feine ktonueur der- gen wieder vergeßen, und solche so weit hintansetzen, daß dasselbe, neur pro aufvorhergegangene Obrigkeitliche Untersuchung, inkimig^l- kucri zu belegen, und würckltch darauferkannt worden achtet. wäre; So ist ein dergleichen dieser löblichen 8ooierat unwürdi ges Klembrum, wenn ihm auch schon Abolition ertheilet werden sollte, ebenfalls, Iplo^ure, pi o exclulu zu achten , unddassel-' be so wenig,, als dessen Frau und Kinder befugt, die mindeste klaerenkon an die erlegten Access-Gelder und Collars zu ma chen, oder wohl gar wieder die Looierät deshalb rechtliche Kla ge zu erheben; Sondern ist beyder schlechterdings verlustig. Es wäre denn, daß die Frau oder Kinder an dem r-cco ihres Man-