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* SZ ° W Fünfzig Thaler - - gereichet, zu welchem Wittwen-Versorg, aufdenexiMrenden Fall, ein jedes lVlembrum boLjemtis, über die, in krr. v. beniem- ten Bier Groschen, Sechs Pfennige, zum Begräbniß, annoch qvarraliter vor jede Wittwe, Einer: Groschen eontnbuil'et. Das, bey Bezahlung derer Vierzig und Fünf und Vierzig Thaler von denen coii-^mn Fünfzig Thalern, üverdlievene Geld hingegen, wird ordentlich verrechnet. /Vni*. IX. einiWitt, Stehet einer Wittwe, nachAbsterben ihres Ehe- Lor5or- wc kan als frey, hey dieser 80Lietät, nebst dem Genüsse ihres jährli- chen Wittwen-Gehalts, als ein würckliches Ml-Glied, (wor- üedoch, binnen Monaths-Frist, von der Zeil des Abster- blciben bens ihres Ehe-Mannes, sich zu i-esolvirm und zu ertlahren hat), annoch stehen zu bleiben, ist aber diesfalls ebencrmas- sen verbunden, gleich einem andern diembro 8ocieratt5 ihr Lon. tin^enr sowohl zu denen Zeichen, als Wittwen-Steuern, zu eonferil-m. Da sich denn hierauf, nach ihrem erfolgtem Able ben, deren Hinterbliebene Kind^ Erben, des Genusses derer in^rr. VH. explimirren Begräbnis-Gelder, an Fünfzig Thaler - - ehenergestallt zu versichern haben. Sollte sich aber ^.ki. X. Unmündi- Der Fall ereignen, daß ein Wittwer, dessen Ehe - Genos- Aec «Inder sin, wahrend der Zeit, da er ein Mit- Glied dieser löblichen 82- Genuß dry cierät gewesen, und er also auch das Deinige zu der Wltlwen- !ad,terben Verpflegung Mil concribuii el hat, bereits vor ihm verstorben, und