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ÄZ 0 W 5 sollen dieselbm, auf ihr Verlangen, gegen Entrichtung des ge- undLebens wöhnlichen /zccel8-Geldes, und dewannlen Umständen nach, Jahre, des Lxcun-entis derer in 6ne dieses ^I ticuis dcstlmmtcn Lcbcns- Jahre, als Lxpectamm eingezeichnet, mit den übrigen r^ellan- cUsaberso lange verschonet bleiben, bis sie als ein ^embrum Ol-ciilEium i-ecipirct werden, welches nach der Ordnung gc- schiehet, wie sie sich angegeben. Ob nun schon darauf zu sehen fern will, daß nicht alte verlebte Personen, welche natürlicher weise bald sterben können, angenommen werden; so wird doch das Alter eines Mannes, der in die Gesellschaft treten will, auch seines Wei bes, vorietzo, auf Fünfzig Jahr qesetzet. Wenn er aber alter ist, und sich noch bey gesunder LeibeS-ConM^ befindet, so, daß er, nach Erkenntnis derer Herren Vorstebere und Her ren Deputieren ausgenommen werden kann, jedoch, daß er das Sechszigste Jahr nicht viel übersteige; So muß ein solcher vom Fünfzigsten Jahre an excl., vor iedes, dieses überstei gende Jahr, über die ordentliche Einlage, annoch Zwölf Groschen, sowohl rarione seiner eignen Person, als auch in Ansehung sei ner Ehe-Lonlorrin, aäLsllam erlegen. Wann aber der Numerus derer Drey Hundert Personen voll, wird keiner über Vier und Vierzig Jahr angenom men, iedoch, daß auch ein solches diembi um, wenn eö über Vierzig Jahr ist, vom Vierzigsten exciulivc, bis zum Vier und Vier und Vierzigsten vor jedes der letztem Vier Jah re, nebstdem Einkauf, gleichfalls Zwölf Groschen vor sich, und nach Beschaffenheit, vor seine Ehe-Frau oiLm bezahle. Az Wie