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19 der böhmischen Succcssionsverhältnisse. Er wies nach, daß die böhmische Krone, seit das Haus Habsburg im Jahre 1526 zur Regierung gelangt sei, nicht dnrch Wahl, sondern durch Erbrecht von einem Besitzer auf den anderen übergegangen sei und daß die Beweise hierfür in Urkunden nnd Vorgängen des 16. Jahr hunderts zu finden seien. Nus seiner Auseinandersetzung ergab sich die natürliche Schlußfolgerung, daß der Vorgang des Jahres 1608 eine Neuerung gewesen sei nnd keine Rechtsgiltigkeit in An spruch nehmen könne. Die Beweisführung des Kanzlers übte eine sichtliche Wirkung aus. Herr von Talmberg war der erste, der erklärte, daß er seine Überzeugung geändert habe und daß man in Böhmen nur Vvu einer Erbkrone sprechen könne; auch jene Mitglieder des Adels, die für ihre Opposition nur in Urkunden und deren zweifelhafter Interpretation, und nicht in den Verhältnissen der Gegenwart Ursache und Nahrung fanden, wurden bedenklich und ließen von weiteren Einwendungen ab. Selbst Budvwec schwieg und Ruppa wiederholte nicht mehr seine frühere Behauptung. Was die Beweise anbetrifft, die der Kanzler für die habs burgischen Erbrechte vorbrachte, so ist ihre Nichtigkeit unangreif bar. Es ist Thatsache. daß die böhmischen Stände im Jahre 1526 erklärten, das für die Luxemburger in der gvldnen Bulle fest gesetzte Erbrecht gelte Hinfort auch für das Hans Habsburg, und cs ist ebenfalls Thatsache, daß Maximilian 11 nnd Rudolf ll von den böhmischen Ständen nicht zu Königen gewählt, sondern als solche angenommen wurden. Die nach der damaligen Auf fassung in dem Worte „annehmen" liegende Anerkennung des Erbrechtes wurde also zweimal vou den böhmischen Ständen anstandslos zugegeben. Ebenso wahr ist es aber auch, daß das Jahr 1608 eine Aendernng zuwege brachte. Damals hatte Rudolf die Stände cingeladen, seinen Bruder zum Könige zu wählen, und die Stände nahmen die Wahl vor. Wenn die Anhänger der habsburgischen Dynastie die Vorgänge in dem Jahre 1608 nicht als giltig anerkennen wollten, weil sie eine 2*