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254 sollten. Der Kvnfiskativnsrat sollte untersuchen, inwieweit die einzelnen „während der vergangenen Rebellion ein Kriegs, Lan des-, Hof-, Stadt- und Ratsamt innegehabt, welche Kommis sioncn in oder außerhalb des Landes sie verrichtet, ob sic die Konföderationen beschworen und unterschrieben, ob sic dcu (rebellischem) Zusammenkünften beigewohut nnd deren Beschlüsse approbiert, ob sie andere zn gleichmäßiger Rebellion aufgewic gelt, ob sie wider den Kaiser und dessen hvchlvbliches Haus schmähliche und verkleinertiche Reden ausgcstoßen oder ob sie sonst bei der Rebellion interessiert waren". Man sieht aus dieser Bestimmung, daß nur die „wenigsten nud ärmsten" sich schuldlos fühlen konnten nud daß, wenn mau »ach dieser Anord nuug vorgiug, die gesamte besitzende Bevölkerung au den Bettel stab gebracht werden mußte. Die Strasc, die der Koufiskatious rat über den Übelthäter vcrhäugeu sollte, lautete auf Geld und Gut. Die Prozesse nahmen im Jahre 1622 ihren Ansang und wurden im Laufe der folgenden zwei Jahre größtenteils zu Ende geführt. Das Urteil lautete bei jedem, der sich dem Gerichtshof stellte, daß er sein ganzes bewegliches und unbewegliches Vermögen von Rechtswegen verlieren sollte, daß ihn der Kaiser aber ans Gnade iw Besitze der Hälfte, eines Drittels oder eines Viertels belasse, daß er jedoch in dem Besitze keines seiner unbeweglichen Güter bleiben dürfe, sondern dieselben abgeschützt werden und ihm der entsprechende Teil derAbschätzungs snmme aus der böhmische» Kammer ausbezahlt werden solle. Alle mehr und minder Schuldigen sollten also ausnahmslos ihr gesamtes Grundeigentum verlieren, eine Bestimmung, deren furcht bare Härte noch dadurch klarer hervortritt, wenn man weiß, daß die Abschätzungen in der oberflächlichsten nnd für die Besitzer feindseligsten Weise stattfaudcn und daß die auf fic cutfalleude Summe in durchwegs falschem (!) Gclde gezahlt wurde. Um sich nämlich die Auszahlung des betreffenden Geldes zu erleichtern, hatte der Kaiser am 18. Januar 1622 einen Münzvertrag mit