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daß die deutschen Lutheraner nur „als Fremdlinge und Gäste" im Laude auzusehen seien und daß sie dem Aufstand nur gezwungen nachgegeben, wie dies ja auch zahlreiche Katholiken gethan hätten. Welchen Wert habe der vom Kaiser Publizierte Geueralpardvn, wenn die Lutheraner nicht frei ihrer Überzeu gung leben dürften und welcher Dank werde ihm (dem Kurfürstenl dafür zu Teil, daß er durch seine dem Kaiser geleistete Hilfe die katholische Kirche aus dem Abgrunde gerettet habe. Ebenso wie der Kurfürst fühlte sich seiu Hofprediger Hoi; durch die gegen die Lutheraner verfügten PA aß regeln getroffen. Er hatte am thätigsten bei der Anknüpfung der kaiserlichen Allianz mitgewirkt, er war nach Mühlhausen gezogen und hatte die Verhandlungen gefördert und nun zeigte sich, daß alle Warnungen und Vor würfe, die man von protestantischer Seite gegen ihn erhoben hatte, begründet waren. Wir werden sehen, in wescher Weise der Kaiser diese Beschwerden bei dein Regensburger Deputation^ tag abwies und wie er von dem betretenen Wege nicht abwich: der Protestantismus sollte in der Wurzel ausgerottet werdeu. Als man sich in Wien zu jeuem Dekret cutschloß, durch welches die Prager Pfarrer aus dem Laude vertrieben wurden (Ende 1321), standen die Angelegenheiten aus dem Kriegsschauplatz, wie wir später erzählen werdeu, günstig und so beschloß man auch, mit den Konfiskationen nicht länger zu zögern. Ein Konfiskations gerichtshof wurde zusammengestcllt und zu Mitgliedern desseben neben dem Fürsten von Liechtenstein die Herren Adam von Waldstein, Friedrich von Talmberg und Sezima von Wrtba ernannt Lind ihnen zugleich für das zu beobachtende Verfahren eine streng bemes sene Instruktion erteilt. Im Eingänge derselben gab der Kaiser seine finanziellen Bedrängnisse als Grund an, weshalb er den Schul digen nicht Verzeihung zu Teil werdeu lasse und bestimmte dann, daß Liechtenstein alle jene Personen vor den Kvnfiskationsrat berufen solle, die sich irgend einer Schuld bewußt seien. Die Eitatiou sollte nicht namentlich, sondern im allgemeinen geschehen, so daß die betreffenden Personen itzre eigenen Angeber machen