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— 241 — einen besonderen Gerichtshof zusammen zn stellen und demselben für dos Gerichtsverfahren eine eigene Norm vvrznschreiben. Nach derselben sollte sich der Ankläger in keinen Beweis der von ihm gegen die Angeklagten vorgebrachten Beschuldigungen cinlassen sondern sich auf die Notorietät des Faktums uud des dadurch bewiesenen verbrecherischen Willens berufen und die Verurteilung und Exekution begehren. Die Richter sollten sich einer raschen Prozedur befleißen lind scharf gegen die Advokaten auftreten, welchen ein oder der andere Angeklagte seine Verteidigung über tragen würde. Über die flüchtigen und über alle verstorbenen Rebellen sollten sie die Güterkvnfiskation aussprechcn. Der Gerichtshof wnrde aus einer Anzahl vertranmswürdiger böhmi scher und österreichischer Räte zusammengesetzt und das Präsidium dem Fürsten von Liechtenstein übertragen. Am I.T März Il>21 langten die in Wien ansässigen Mit glieder des Gerichtshofes in Prag au und am 15. konstituierte sich derselbe auf dem Prager Schlosse. Schon nach einigen Tagen veröffentlichte Liechtenstein den ersten Urteilssprnch, indem er zweinndzwanzig während des Aufstandes verstorbene Personen ihrer Güter für verlustig erklärte. Mittlerweile wurde mit dem Verhöre der Verhafteten eifrig vorgeschritten, den Hauptgegen stand der Fragen bildete der Fenstersturz uud ob derselbe vor bereitet wvrdcu sei oder nicht. Einige der Gefangenen gestanden das erstere aufrichtig ein und nannten als dessen Haupturhebcr de» Grasen Thurn, den Albrecht Smiricky und einen Kinskh. Das Urteil, welches der Gerichtshof schließlich über die Ange klagten anssprach, lautete bei allen ans Konfiskation der Güter Lind bei siebcnuudzwanzig auf Todesstrafe, die an mehreren in grausamer Weise vollzogen werden sollte. So sollten dein ehe maligen Hanptmann des Prager Schlosses, Dionys Cernin, weil er die Stände bewaffnet in die Bnrg eingelassen nnd so den Fenstersturz ermöglicht hatte, zuvor zwei Finger der rechten Hand abgehauen, dein Or. Jessenins und dem Martin Fruewcin die Vuugc ausgeschnitten, einigen andern früher die Hände abgehanen, Gindels;, .Wjühriger Krieg. I. I6