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Februar 1883. „STAHL ü der Lieferungstermine noch mit mehr als der Hälfte des bis zu diesem Zeitpunkte lieferbaren Schienenquantums im Rückstände sein, so ist die Staatsverwaltung berechtigt, die Uebernahme der noch nicht abgelieferten Schienen zu verweigern, das fehlende Quantum auf Kosten und Gefahr des säumigen Lieferanten anderswo zu den gegen wärtigen oder anderen Bedingungen und zu jedem Preise zu beschaffen, die etwaigen Mehrkosten und jeden anderweitigen Schaden aus den rück ständigen Verdienstbeträgen des Lieferanten, aus der Gaution, wie aus dessen sonstigem Vermögen zu decken und die ihrerseits dem säumigen Lieferanten gegenüber eingegangenen Verbindlich keiten für aufgehoben anzusehen. 0 § 12. Haftung. Der Lieferant hat für die gelieferten Schienen in folgender Weise zu haften: a) Für die zu Weichen, Herzstücken und ähn lichen Constructionen umgearbeiteten Schienen haftet der Lieferant nur dann, wenn sich bei deren Verarbeitung Material- oder Fabrications- mängel herausstellen sollten; solche mangel hafte Schienen hat der Lieferant durch fehler lose zu ersetzen. b) Schienen, welche beim Abtransport von den Ablieferungs- zu den Verwendungsstellen und bei der Verlegung, ferner Schienen, welche im Geleise beschädigt werden durch aufser- gewöhnliche Ereignisse, als Entgleisungen, Fels abstürze und dergL, ferner durch Befahren mit Locomotiven und Materialzügen noch vor er folgter Unterschotterung und Unterstopfung der Geleise, hat der Lieferant gemäfs seiner Haft pflicht ebenfalls nur dann zu ersetzen, falls an selben Material- oder Fabricationsmängel sich herausstellen. c) Dagegen hat der Lieferant während der ganzen Haftzeit sofort in natura alle Schienen zu er setzen, welche sonst bei ordnungsmäfsiger Be fahrung mit Locomotiven und Zügen jeder Art brechen,, am Kopfe zerdrückt werden, sich de- formiren oder irgendwie schadhaft werden. d) Der Lieferant haftet ferner für eine beschränkte normale Abnützung der befahrenen Schienen. Die normale Abnützung an der Lauffläche in der Mittellinie des Schienkopfes soll in an nähernd geraden und horizontalen Strecken in der offenen Bahn nach einer darüber gerollten Bruttolast von 10 Millionen höchstens 1 mm betragen. Stellt sich eine gröfsere Abnützung heraus, so haben die im § 14 dafür festge setzten Rechtsfolgen einzutreten. Bei der Ausmittelung der obigen Bruttolast werden Locomotiven und Tender mit dem drei fachen ihres Dienstgewicbtes in Rechnung gebracht. ND EISEN." Nr. 2. 95 Die Bemessung der aus der normalen Schienenabnützung dem Lieferanten obliegen den Haftpflicht erfolgt nach dem Verhalten der Schienen in besonderen Probestrecken. Zu diesem Zwecke werden von der Staatsver waltung in der offenen Bahn aufserhalb der Stationsdeckungssignale geeignete Strecken aus gewählt von höchstens 5 pro Mille Neigung und in Gurven von nicht, weniger als 600 Meter Halbmesser. Die Anzahl der in Probestrecken zu ver legenden Schienen soll nicht weniger als 1 0/o der gesammten Lieferung betragen. Vor dem Beginne der Haftzeit wird für jede dieser Schienen an einer beliebigen Stelle aufserhalb der Stofsverbindungen mittelst ge eigneter von der Staatsverwaltung beigestellten Mefsapparate die ursprüngliche Höhe des Schienenkopfes in der Mittellinie der Schiene ermittelt. Diese Messungen, welchen der Lieferant oder sein Bestellter beizuwohnen hat, werden in doppelter Ausfertigung verzeichnet, mit dem Datum der Aufnahme und mit der Angabe der Verwendungsstellen der Probeschienen versehen, von beiden Contrahenten oder deren Bestellten unterfertigt und je ein Exemplar von jedem derselben in Verwahrung genommen. Erscheint der Lieferant oder sein Bestellter zu dieser Aufnahme und Ausfertigung nicht, so wird dieselbe einseitig durch die Organe der Staatsverwaltung und im Beisein zweier fachkundiger Zeugen vorgenommen und die für den Lieferanten bestimmte Ausfertigung der Aufnahme notariell deponirt. e) Die im Sinne vorstehender Bedingungen dem Lieferanten obliegende Haftung beginnt mit dem Tage, an welchem die ersten Schienen einer Lieferung regelmäfsig, wenn auch nur mit Arbeitszügen, befahren werden, jedenfalls aber längstens 6 Monate nach Schlufs der Lieferung, und zwar für alle Schienen, gleich viel ob und wie selbe in Verwendung kommen, insofern nicht der Vertrag mit Rücksicht auf eine voraussichtlich nur allmählich eintretende Verlegung der Schienen verschiedene Termine für den Beginn der Haftzeit nach Lieferquoten festsetzt. Die Haftzeit läuft ab, sobald über die Probestrecken die oben bedungene Bruttolast gerollt ist — jedenfalls aber längstens fünf Jahre nach dem festgesetzten Beginne der Haft zeit, gleichviel, wie grofs die abgerollte Brutto last sein mag. § 13. Reserveschienen. Mit Rücksicht auf die dem Lieferanten obliegende Pflicht, im Sinne des § 12 schadhaft gewordene Schienen in natura zu ersetzen, hat derselbe sofort nach beendeter Ablieferung der bestellten Schienen 4*