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,;8 Auszüge aus den neuesten welche, dem Generali vom 9. July 174;. zufolge, wegen der außerhalb Landes gehenden, über Ein- hundert Thaler betragenden, Erbantheilezu erstat ten sind, wenn sich ergiebt, daß dabei eine Retor- ston gegen Ausländer in irgend einer Rücksicht, nach den Vorschriften des gegenwärtigen Genera liS, Statt finden möchte, dasjenige, was dieser, balb-den Berichterstattern bekannt, oder von ih neu in Erfahrung zu bringen gewesen ist, mit an- züzeigen, und darauf Resolution zu erwarten. TleuerauSschreibenaufdieIahre 1806. 1807. 1808.1809-1810. igii. vom 17. Aug. 1805. r) Trank steuern. Es stad zu entrichten 2) Von jedem Fasse inländische» BraunbjerS i tbl. 8 gr. h) Von jedem Fasse inländische» Weißbiers 1 thl. 12 gr» Von dem auf besonder« Konzession an theilS Orten brauenden leichten» oder sogenannten Halb- diere, das sonst geordnete nach dem bestimmten Satze; Von jedem Fasse ausländischen BraunbjerS 1 thl. 16 gr Mon jedem Fass« ausländischen Weißbiers 2 thl. 12 gr. c) Die vordem und Inhalts des Generalis vom 27. Nov. I728 vorgeschriebene ordinaire Wein st euer und L) di« beim Landtage 1742 zuerst erhöhet«, und bei nachherigen Laadtägrn kontinuirte neue Weinanlage von den ausländischen Weinen, nachVvrschrifl der dicserhalb emanirten Ausschnei den, mit der alleinige« Abänderung, daß der Ei» mer Frankenwetn ebenfalls mit Einem Thal er vernommen werde. e) Vom ausländischen Brandwein Von jedem Eimer einfachen ordinairen 2 thl. 12 gr. Vom Eimer abgezogenen, iagleichen von den Liqueurs 4 thl. - Die auf einzelne Karinen zu legenden Abgaben werden nach voriger Proporzion erhoben. 2) Schocke und Quatember. Auf dem Lande 58 Pfennige von jedem gangbaren Schocke, mit Inbegriff der unter dem Name» der Landsteuern bekannte» ib Pfennige, und Landeshcrrl. Verordnungen. 48 Quatember, starr der bewilligten 49 Qua« temder, da der bisherige Erlaß Eines Qua« tembers vom Jahre 1806 au, auf die bevor stehende Bewilkgungszeit noch fortdauera soll; Ju accisbaren Städten 55 Pfennige von jedem gangbaren Schocke, insoweit solche Schocksteuern nicht wie zeirhero, von der General-KonsumtionS-Accise übertragen werden; und 45 Quatember (anstatt der, dec Bewilligung gemäß za entrichten gewesenen 46 Quatember) je» doch dergestalt, daß die accisbaren Städte von dec General - Konsumtioos. Accise mit Zwei Qua» tember mehr als bisher, folglich statt bis heriger 2)j Quatember mit 25? Quarember über» tragen werden sollen; g) Neben dem ist als ein Surrogat von Drei Pfennigen und drei Quatem bern bei ge dachten Städten, nach Vorschrift des Mahlgro- scheu SuSschrerbens vom 10. Dezember 1766. und sonstigen diiLfallsigen Anordnungen, der Mahl- gro scheu zu erheben, 4) Imposten von Stempelpapier und Spielkarten. Diese auf 6 Jahre pro- cogirten Imposten sind zwar ferner nach Maaß« gäbe der verschiedenen ImpostauSschreiben, und besonders der Mandate vom 7. Okt. I7Z2. 16. Okt. 1749. und deren Erläuterung vom 1. Okt. 1799- adzutragen; doch sollen sie auf Antrag der Stände bei allen Sorten inländischer und auSlän- bischer Spielkarten nur nach der Hälfte der vor herigen Sätze erhoben werden. Wogegen cS bei der auf den Gebrauch einer jeden ungestempelten fremden oder inländischen Spielkarte gesetzten vier fachen Strafe an 20 Lhalern, sei» unabänderli ches Verbleiben har. 5) Wegen der Personen steuer bewendet es noch zur Zeit bei demjenigen, was dieser Abga» be halber, in dem 6sro den zi. März 1767. erlassenen besondern Ausschreiben, und der dem selben angehängten resp. Klassifikation und alpha- betischen Konsignation anbefohicn, und nicht etwa durch specieller« Verordnungen abgrändert wor den ist.