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Landcsherrl. Verordnungen. als Ausnahme von der bei den dortigen Unlrktha- nen geltenden Regel, zum Nachtheil entweder der Fremde« überhaupt, oder hiesiger Unterthemen insbesondere, gesetzlich geordnet und gegen Letztere bereit- in Anwendung gebracht, oder auch eine solche nachtheiligc Au-nahme gegen hiesige Uw terthanen, ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift bisher beobachtet wordeu ist. §. 2. Ist ein solches beschwerende- Gesetz im Auülaube zwar vorhanden, aber gegen hiesige Un terthemen noch nicht angewcndet worden; so ist gleichwohl die Retorsion desselben ander- nicht zu uorerlassm, al« gegen Beibringung einer aus, drücklichen Zusicherung oder gehöriger Reversaliea von der ausländischen obern und unstreitigen Be hörde : daß diese- Gesetz in Zukunft gegen hiesige Lavdeseinwohner niemals angenommen werden solle. §. g. Dahingegen begründet die bloße Der- schiedrnbeir der Rechte yecschiedrner Territorien in der Regel, und biS auf die im nachstehenden §. 4. bemerkte Au-nahme, keine Retorsion: sie enthält aber auch keinen Grund einer Erwiederung zu Gunsten der Ausländer. Nach diesem Grund sätze kommt e- z. B. bei der Zulassung zur Suc- cessio« in die Gerade oder in das Heergeräthe in hiesigen Landen von nun an lediglich darauf an, ob diejenigen, welche auf «in oder da- an- dere Anspruch machen, zur Euccession in Gerade oder Heergeräthe überhaupt fähig, und der hier bei bestimmten Ordrung nach, die nächsten Gera de- oder HeerqerälhSerben sind, ohne Unterschied ob sie in hiesigen Landen, oder in einem fremden Staate, wo dieselben Rechte gelten, oder endlich in einem solchen sich wesentlich aufhalten, wo hierüber verschieden« Rechte in Uebung sind: wo gegen, nach eben diesem Grundsätze, alle d ejeni- gen, welche, nach dieffe t'gen Landeegeseyen, da- ferne sie hiesige Landeseinwohner wären, in Ge rade oder Hee. gerächt nicht würl cn succediren kön nen, davon gänzlich au-geschloßen bleiben, wenn sie auch in einem solche« fremden Staate wohn haft wären, in welchem dasjenige, waS, nach hiesigen Gesetzen, zur Gerade oder zum Heergerä- the gehört, unter dem Erbe mit auSgeaotworlel wird. Solchemnoch wird dasjenige, was, wegen Verabfolgung keS Heergeräches und der Gerade, in der gLten Ku fürstl. Konstitution deö gren Theils disponirt ist, hiermit aufgehoben; auch mag künftig der zeither angenommene Grundsatz: daß Gerade und Heergeräthe auö hiesigen Landen an die Ork«, von welchen sie, als ein Theil des 37 Erbe-, mit verabfolgt werden, wiederum in glei. cher Qualität auszuantwocten sey, keine weitere Anwendung finden. §. 4. Eine Ausnahme von der §. z. festge- .setzten Regel: daß die bloße Verschiedenheit aus wärtiger Rechte von den hiesigen keine Retorsion begründe, uitt nur in solchen Fällen ein, da durch diese Verschiedenheit für die hiesigen Unterthanen oder das öffentliche Interesse ein nicht bloß zu- fälliger, durch den elwanigen Vortheil in ander« Fällen sich auSgleichender, Nachtheil entstehen, fordern eine solche Verschiedenheit deö auswärti gen Rechts, wenn sie nicht retorquirt würde, nach Befinden, wohl im Allgemeinen und überhaupt nachtheilig und beschwerlich werden kann. Daher verbleibt es auch in Ansehung des AbschoßeS oder Adzugegcldes von erdschaftlichem oder sonstigem Verwögen durchgehend- bei der zeuherigen Verfaßung und demnächst dabei, daß nach Zobalt der im Jahre 1790. deshalb schrift lich erlassenen Teneralverordnung, in den Fällen, da au auswärtigen Orten hiesigen Unterthanen die ihnen zufallenden Erbschaften, Vermächtnisse und anderes Vermögen anders nicht, als nach ge wißen davon gemachten Abzügen, «S sey nun, daß solche Abzüge uuter dem Namen des Abschos- seS, ober anderer, öffentlichen und Landeökassen, oder auch xiis csusis, zufließender Abgaben, ge fordert werden wollen, verabfolgt werden, den Un- terthaocn jener auewärtigen Orte, wenn sie in hiesigen Landen dergleichen Vermögen acquiriren, Uliangesehrn, daß sonst dergleichen Abgaben an Diesigen Orten nicht eingeführt sind, solche auch alldorl von Einheimischen sowohl, olS von Frem- cen, entrichtet werden müßen, vermöge deS Re- lorsionSrechtS, gleichmäßige Abgaben angesoanen, und nach dem verhältnißmäßigen Betrage, von der Masse deS solchergestalt erlangten Vermögen gekürzt werden. §. Die Ausübung der in den vorherge henden i.2. und 4. bestimmten Retorsion kann und darf durch Abtretung der Rechte an hiesige Unterthanen, oder an Einwohner eines dritten Staats, nicht hinterzogen werden. §. 6, Insofern an einem oder dem andern Ort« hiesiger Lande Statuten, deren Inhalt vün bra obigen Vorschriften des ;ren §. obweicht, vor handen, und mit den zu ihrer Gültigkeit überhaupt erforderlichen Eigenschaften versehen sind; so hat eS bei dem. waS in solchen Statuten dießfallS enthalten ist, noch zur Zeit sein Bewenden. 7« Ukbrigens ist in denjenigen Berichten, welche,