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Amtl t «ft e B e ranietmaeft»»»««. Bekanntmachung. ? Die uuterm 18. Juni d. I. erlassene Bekanntmachung, den unter Polizeiaufsicht stehenden Handarbeiter Friedrich Emil Trepte au« Harth«! betreffend, wird hiermit außer Kraft gesetzt. Bautzen, am 28. August 1881. , Die Königliche Amtshauptmannschaft. von Salza. Ostld. Bon dem unterzeichneten König!. Amtsgericht soll den 3. December 1881 da« der Frau Friederike Salome gesch. Werner in Bischofswerda zugehörige Hausgrundstück Nr. 73 b de« Cataster«, Nr. 733 de« Grund« uud Hypothekenbuch« für Bischofswerda, welche« Grundstück am 28. August 1881 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf SL«V Mark Z gewürdert worden ist, notwendiger Weise versteigert werden, «a« unter Bezugnahme auf den an hiesiger GerichtSstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekauat > gemacht wird. Bischofswerda, am 29. August 1881. Königliche- Amtsgericht. Küchler. Innerhalb der Zeit vom 2. bi« 16. September d. I. finden in dem an die AmtShauptmannschafl Pirna angrenzenden südwestlichen Theile der Amt«hauptmannschaft Bautzen Manöver der 2. Infanterie-Brigade Nr. 46 und der 1. Infanterie-Division Nr. 23 statt, bei welchen die Fluren der Stadt Bischofswerda und des Rittergut« Pickau mit Kynitzsch möglicherweise mit betroffen werden. Zur Vermeidung der im Unterlassungsfälle daraus erwachsenden Nachtheile sind werthvolle Flur-Parcellen (wie z. B. kraut, Rüben, Saameoklee, Rap») mit in die Augen fallenden, von Weitem sichtbaren Marken (Stangen mit Strohwischen) von ihren Besitzern bez. Pächtern zu kennzeichnen, damit Schonung derselben Seiten der Truppen beobachtet werden kann, hiernach sollen auch vor Beginn der Manöver« haufähige Wiesen gemäht und da« Grummet, sowie da« in Garben liegende oder aufgepuppte Getreide beziehentlich sonstige geschnittene Feldfrüchte zur Vermeidung einer Beschädigung derselben eingebracht, überhaupt soweit thunlich, die Feldfrüchte eingeerntet werden, wobei darauf aufmerksam gemacht wird, daß Beschädigungen, welche dadurch entstanden sind, daß da« rechtzeitige Abernten unterlassen worden ist, keinen Anspruch auf Beschädigung begründen, ebensowenig wie für Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Interessenten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Lage gestört werden müßten, Schadloshaltung erfolgt. Unmittelbar nach den Truppenübungen haben die Besitzer der beschädigten Grundstücke, oder wenn letztere verpachtet find, deren Pächter ihre Ent« schädigungSansprüche beim unterzeichneten Stadtrath beziehentlich Gutsvorsteher anzumelden. Hierbei wird zugleich bemerkt, daß dem den Truppenübungen zuschauendcn Publikum keineswegs gestattet ist, fremde Grundstücke, insbesondere Gärte«, Wiesen, bestellte Aecker und dergl. zu betreten, daß dasselbe vielmehr die Passage lediglich auf den bestehenden Wegen zu nehmen und beziehentlich daselbst sich aufzustellen hat. Zuwiderhandlungen hiergegen Werren in jedem einzelnen Falle mit Geld bis zu 60 Mk. oder entsprechender Haft bestraft und ziehen, da der MilitärfiScu« für derartige Flurschäden nicht aufzukommen hat, die Ersatzleistung de« angerichielen Schavens Seiten der Contravenienten nach sich. Im klebrige» ist den bezüglichen Weisungen der bei den fraglichen Uebungen zur Verwendung gelangenden civilen oder militärischen AufsichtSorgane bei Vermeidung der Arrrtur unweigerlich Folge zu leisten. Stadtrath Bischofswerda und Gutsherrschaft Pickau mit Kynitzsch, den 27. August 1881. Robert Sinz, Bürgermeister undGutövorstcher. versprechen (killet, t Orrlr») und die von Kaufleuten »der auf Kaufleute ausgestellten Anweisungen (Lsflgnaktvnen) jeder Art auf GrldauSzahlungen, Akkreditive und Zahlungsauftrag« gegen deren Lvrzeigung oder Auslieferung di« Zahlung geleistet werden soll, ohne Unterschied, ob dicselden in Form von »riefen oder in anderer Form ausgestellt werden Befreit von der Stempelobgab« sind: ' " - " ' ' " — und Sheck« (d. i. r-weisungen auf da« Guthaben de« AuSsielktr« bei den» bst Zahlungen «erept bleiben, andernfalls muß die Versteuerung erfolgen, ,h, der Arreptaut di» platzmmetsung einem Nachbarorte de« Ausstellungsorte« zahlbar find, den Platzanwrisungm -leichgrachtet «erden soll«, bestimmt d« 2) «kndttive/durch welche lediglich einer bestimmten iperson eia nur im Maximalbetrag« begrenzter oder unbeschrLnkter, nach Belieben zu benutzender Sadit zur Bee« d andere aus den Inhaber lautend», aus Sicht zahlbare Anweisung«», welch« der Aussteller aus sich selbst ausstellt- vis VorsvdrMsa über ili« VervvucknuK eler VVc^tl8tl8tl;liip«I murks». Die bezirkseingesessenen Interessenten machen wir hierdurch auf die Bekanntmachung des ReichScanzler« vom 16. Juli s. c., betreffend die Abände rung der Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempclmarken, aufmerksam, in Gemäßheit deren vom 1. September a. v. ab in Bezug auf dir '" Art der Verwendung der Reichsstempclmarken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen*) folgende Vorschriften zu beobachten find: 1) Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der Rückseite der Urkunde und zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande derselben (bisher war der obere Rand vorgeschrieben), andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermeide (Indossament u. s. w.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten Stelle aufzukleben. Da« erste inländische Indossament, welche« nach der Cassirung der Stempelmarke auf die Rückseite de» Wechsel« gesetzt wird, beziehungsweise der erst« sonstige inländische Vermerk, ist unterhalb der Marke niederzuschreiben, widrigenfalls die letztere dem Niederschreiber diese« Indossament« beziehungsweise Vermerk« und dessen Nachmännern gegenüber al« nicht verwendet gilt. ES dürfen jedoch die Vermerke .ohne Protest', .ohne Kosten' neben der Marke niedergeschrieben werden. Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein Indossament auf den Wechsel gesetzt hat, bevor er die Marke aufgeklebt hatte, ist gestattet, vor der Weitergabe de« Wechsel« unter Durchstreichung diese« Indossaments die Marke unter dem letzteren aufzukleben. 2) I» feder einzelnen der aufgeklebten Marken muß da» Datum der Verwendung der Marke auf dem Wechsel, und zwar: der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern (die Jahreszahl voll ausgeschrieben, also: 1881, nicht 81), der Monat mit Buchstaben mittelst deutlicher Schriftzeichen, ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift niedergeschrieben werden. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben find zulässig, z. B. 7 Sept. 1881, 8. Oct. 1882, nicht aber 9ber statt Sept., lOber statt Oct. Die Cassirung der Marken erfolgt demnach vom September d. I. ab lediglich durch Angabe deö Datums ihrer Verwendung in der**** vorerfichtlichen Weise (Monat in Buchstaben, abgekürzt oder ausgeschrieben. Tag und Jahr in arabischen Ziffern, dabei die Jahreszahl voll ausgeschrieben). Richt mehr dürfen: s) die Anfangsbuchstaben de« Namen« oder der volle Name bezw. die Firma desjenigen, der die Marke verwendet, auf der Marke nieder geschrieben werden, d) nicht mehr darf der Caffationsvrrmerk ganz oder zum Theil durch schwarzen oder farbigen Firmen-, Ort«- oder Datumstempel bewirkt, o) nicht mehr darf di« Jahreszahl abgekürzt (81 statt 1881 u. s. w ), der Monat in Ziffern geschrieben werden. 3) Bei Ausstellung deS Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil, wie seither, durch in Gemäßheit der vorstehenden Vorschriften zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden. Stempelmarken, welche nach dem 31. August a. o. nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden find, werden al§ nicht verwendet angesehen. Für die Zukunft sind neue Wechselstempelmarken in Ausstcht genommen, in denen durch Vordruck die Stelle bezeichnet ist, an welcher allein die Eintragung deS Datums der Markenverwendung zu geschehen hat. E« wird, wann erst diese neuen Wechselstempelmarken zur Ausgabe gelangen werden, falsche Cassation fast ausgeschlossen sein, da e« sich dann nur um Ausfüllung von vorhandenen Rubriken handelt. Soweit jedoch noch Wechselstempelmarken ohne einen Vordruck für die Eintragung des Tages der Verwendung zup» Gebrauch gelangen, darf diese Eintragnng auf einer beliebigen Stelle der Mark« erfolgen. Die vorstehenden neuen Bestimmungen über die Cassation von Wechselstempelmarken müssen vom 1. September d. I. ab zur Anwendung gebrach werden, ihre Anwendung ist jedoch auch jetzt schon zulässig. Zittau, den 2S. August 1881. Vursau dsr Hands!«- und : l)r. jur. Löbner, S. *) wechselstempelpflichtig sind nach § 2« de« Gesetzes, betreffend dir wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde, vom tv. Juni 1S6S die an Ordre lautende» Zahlung«» versprechen (killat, t Orrlr») und dir von Kaufleuten »der auf Kaufleute ausgestellten Anweisungen kLsflgnaeionm) jeder Art auf GrldauSzahlungen, Akkreditive und Zahlungsauftrag« ' Brfreit von der Stempelabgabe sind: 1) Di« statt der Baarzahlung dienenden, auf Sicht zahlbaren Platzanwetsungen desselben besorgenden Bankhaus« »der Geldinstitut«), wenn sie ohne Aerept b »der dm Sheck au« dm Händen airbt. In welchen FSllen auch Anweisungen, die au einem vandesrach nach Maßgabe der artlichen »rrhättnisst, 2) Akkreditive, durch welche lediglich «in» destimmten Pers, fllguag gestellt wird, H Baakaatm »ud ander