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einer späteren Zeit. Für den zweiten, den Rechtsakt, zeugt das Vorhandensein Goslarer Rechts, das bereits zur Zeit Lothars nach Altenburg gelangt sein muß. Zweifelhaft bleibt aber, ob dieses Goslarer Recht damals lediglich Kaufmannsrecht oder bereits Stadtrecht war 1 ). Kaufmannsrecht schafft noch keinen selbständigen Verfassungskörper städtischer Art, wie das Bei spiel von Chemnitz zeigt. Eine Entscheidung zu treffen ist nur möglich, wenn wir das Altenburger Stadtrecht von 1256 einer eingehenden Betrachtung unterziehen. Das Altenburger Stadtrecht 2 ) liegt vor in einer im Landes archiv Altenburg befindlichen Pergamenturkunde Mgr. Heinrichs des Erlauchten von Meißen, die nach den Untersuchungen Bleichs 3 ) von einer seit 1255 im Altenburger Bergerkloster nachweisbaren Hand geschrieben ist. Die Siegel fehlen, ob sie je vorhanden waren, ist nicht ersichtlich. Könnte man also zunächst vermuten, daß es sich um eine Empfängerausfertigung handelt, daß die Altenburger Bürger mit Hilfe eines kundigen Geistlichen aus dem Bergerkloster eine Niederschrift des in der Stadt gel tenden Rechts herstellen ließen und diese dann der markgräf lichen Kanzlei zur Beurkundung vorlegten, wobei wir nicht wissen, ob die Urkunde überhaupt durch Besiegelung rechts kräftig geworden ist, so weist in eine ganz andere Richtung die Feststellung Bleichs, daß der Schreiber, bevor er im Berger kloster auftaucht, in der markgräflichen Kanzlei tätig war 4 ) und daß das Stadtrecht keinerlei Diktatanklänge an Urkunden des Bergerklosters auf weist. Der Ausstellungsort ist nicht genannt, er kann nur Altenburg gewesen sein und wurde als selbstver ständlich weggelassen. Man wird zu der Vermutung gedrängt, daß die Urkunde bei einem Aufenthalt des Markgrafen in Alten- ') ius civile ist erst 1237 bezeugt. Dob. III Nr. 700. 2 ) Vgl. S. 113 Anin. 3. 3 ) S. 53 ff., vgl. S. 16 Anin. 1. 4 ) Bleich verweist Anm. 291 auf die beiden Urkk. bei O. Posse, Die Lehre von der Privaturkunde (1887) Tafel XVI a. b.. die der in Rede stehenden Hand sehr nahestehen.