24 Erstes Kapitel publicum von 1143 eine Marktsiedlung zu verstehen, wo nicht nur Fernhandelswaren gehandelt werden, sondern auch Fern händler ansässig werden sollten. Diese Fernhändler waren eines besonderen Rechtes teilhaftig, das ihnen vom König unge schmälert eingeräumt und als Freiheit bezeichnet wurde (liber- tas ex integro concessa). Es ist zu unterscheiden von der libertas, die dem Markte als solchem verliehen wurde. Aus dem Wortlaute des Privilegs geht hervor, daß königlicher Markt und Kaufmannssiedlung in dieser Zeit als untrennbar zusammengehörig betrachtet wurden. Es gilt als selbstverständ lich, daß sich bei einem königlichen Markte Fernhändler nieder lassen. Es wird dies in diesem Falle dadurch besonders deutlich, daß nach allem, was wir wissen, nicht vermutet werden kann, daß bereits ansässigen Kaufleuten auf dem Wege der Privi legierung des Klosters nunmehr auch noch ein Markt am Orte gewährt werden sollte, sondern die Ansiedlung der Fernhändler liegt wie die Marktgründung in der Zukunft. Nur von dieser ist aber zunächst die Rede, und erst aus der weiteren Erläuterung der Verleihung ergibt sich, daß zugleich jene mitgesetzt wird. Es ist bemerkenswert, daß diese mit Kaufmannsrecht und Markt begabte zukünftige Siedlung nicht als Stadt bezeichnet wird. Ist auch dieses argumentum e silentio allein nicht beweis kräftig dafür, daß eine Stadtgründung im Sinne der späteren Stadtgründungsprivilegien nicht beabsichtigt war, so läßt sich doch zeigen, daß dies tatsächlich nicht der Fall war, daß die Kaufmannssiedlung samt Markt aus dem Verbände des Klosters nicht heraustreten sollte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaute der Zollbefreiung. Weist schon die Wendung ul . . securius Christo serviant darauf hin, daß diejenigen, denen die Zollbefreiung zugute kommen sollte, als dem Kloster zugehörig betrachtet wurden, so noch viel mehr die Verwendung des Wortes locus dort, so sie selbst genannt werden, als incole iam dicti loci. Es ist bereits von J. Kretzschmar darauf hingewiesen worden, daß locus in der vorliegenden Urkunde das Kloster bezeichnet 1 ). ’) J. Kretzschmar, Die Entstehung von Stadt und Stadtrecht in