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Reichslehen und Reichsministeriale uni Chemnitz 39 Es wird sich zeigen, daß gerade im vorliegenden Falle Stadt nnd Land besonders eng miteinander verbunden sind, daß Klostergründung, Stadtgründung, Burgenbau und bäuerliche Siedlung von einer einzigen planenden Instanz in die Wege ge leitet wurden: vom deutschen Königtum. In unmittelbarer Nähe der Stadt lag im Jahre 1291 ein Herrengut, das Burggraf Dietrich von Leisnig zur Hälfte vom Reiche zu Lehen trug und an den alten Vogt Heinrich von Plauen weiterverliehen hatte, an den er es nun mit seinen übrigen Lehn leuten im Pleißenlande weiterverkaufte'). Im Norden von Chemnitz erstreckte sich um die gleichnamige Burg die kleine Herrschaft Blankenau, die das Kloster 1337 erwarb und von Ludwig dem Baiern in einem Lehnbrief bestätigt erhielt. Es handelt sich also um reichslehnbares Gebiet 2 ). Besitzer waren die Herren von Blankenau, Agnaten der reichsministerialischen Herren von Gersdorf 3 ). Im Westen und Süden grenzte das ’) in Kemenizt I’/ modios siliginis et VI modios avene et dimtdium allodium ante civitateni, que habet Heinricus antiquus advocatus. Ista bona debent haben ab imperio. ÜB. der Vögte von Weida, Gera und Plauen, hrsg. B. Schmidt, 1. Bd. Nr. 263. Ob die Getreideabgaben in der Stadt selbst oder ebenfalls von Gütern vor der Stadt entrichtet wurden, ist nicht zu entscheiden. Es ist bekannt, daß allodium in Mitteldeutschland seit dem 13. Jh. nicht das Eigengut im rechtlichen Sinne, sondern das in Eigenwirtschaft gehaltene Herrengut bedeutet. 2 ) Der nur im Auszug erhaltene Lehnbrief König Ludwigs von 1338 (Cod. II 6, Nr. 346) ist freilich nur eine ,.Bestätigung“, wie Löscher- Voigt S. 79, Anm. 102 betonen. Er beweist aber, daß cs sich um eine reichsunmittelbare Herrschaft handelt. Im Herrschaftsbereich des Landesfürsten, innerhalb der ,,terra“, hatte der König im 14. Jh. nichts mehi- zu bestätigen. 3 ) Über diese Verwandtschaft vgl. L. Bönhoff, Die von Blankenau, Mitt. d. Ver. f. Chemn. Gesch. 15, 1908/11, S. 48 ff. Der dort angenom mene edelfreie Stand des Geschlechts ist nicht erweislich. Die Ver schwägerung mit den Herren von Schönburg und von Crimmitschau und Dob. II Nr. 2091 sprechen für Reichsministerialität. Die Beziehun gen der Herrschaft Blankenau zum königlichen Burggraftum Leisnig, die zweifellos bestanden, habe ich nicht klären können. Vgl. Cod. II 6, Nr. 346, 348. Bereits der älteste nachweisbare Herr von Gersdorf ist