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878 ordentliche Bewilligungen von Seiten des Staats gepachtet hätten, nicht zu ihrer Steigerung kommen, noch als Teilnehmer oder aus ir gend eine Weise bei dieser Pachtung sich betheiligen solle. Da die alten Staatspächter durch öfteres Klagen von dem Senat nicht hatten er langen können, das; sie der censorischen Gewalt Einhalt thäten, so erhielten sie endlich den Volkstribun Publius Rutilius, der wegen einer Privatstreitigkeit auf die Censoren erbittert war, zum Anwalt ihrer Sache. Sie hatten einem freigelassenen Schuhbürger befohlen, eine Mauer auf der heiligen Straße gegenüber einem öffentlichen Ge bäude zu zerstören, weil sie auf Grund und Boden des Staats gebaut war. Von dem Eigentümer wurden die Tribunen angerufen. Da außer dem Rutilius Niemand Einsprache that, so schickten die Censoren hin, um Pfänder zu nehmen, und sprachen in der Versammlung eine Buße gegen den Betreffenden aus. Darauf entstand ein Streit, in dem die alten Staatspächter sich an den Tribun wandten, und so wird plötzlich unter dem Namen eines Tribunen ein Gesetzesvorschlag an gekündigt. Die Verpachtung der Staatseinkünfte, der Staatsbewilli- gungen, welche Casus Claudius und Tiberius Sempronius verpachtet hätten, sollte nicht gültig sein; sie sollten von Neuem verpachtet wer den und Alle ohne Unterschied sollten das Recht haben zu pachten und zu bieten. Der Volkstribun setzte einen Tag für die Berathung an. Nachdem dieser erschien und die Censoren auftraten, um dagegen zu sprechen, war es stille so lange Gracchus sprach; da sich gegen Clau dius Lärm erhob, so gebot er dem Herold Ruhe zu bieten. Daraus klagte der Tribun, die Versammlung sei von ihm abgerufen worden und er werde zur Ordnung gewiesen, und ging vom Kapitolium weg, wo die Versammlung war. Am folgenden Tage machte er einen Un geheuern Lärm; zuerst weihete er die Güter des Tiberius Gracchus den Göttern, weil er bei Auslegung der Buße und der Pfändung dessen, der den Tribun angerufen, dadurch, daß er der Einsprache sich nicht unterworfen, ihn selber zur Ordnung verwiesen hätte; dem Casus Claudius kündigte er einen Proceß an, weil er die Versammlung von ihm abberufen, und beide Censoren, erklärte er, werde er wegen Hoch verrat belangen, und verlangte vom Stadtprätor Casus Sulpicius die Ausschreibung einer Wahlversammlung. Da die Censoren sich nicht weigerten, daß das Volk sobald wie möglich ein Urtheil über sie