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877 Legionen auSgehoben und innerhalb 11 Tagen war die Aushebung beendigt. Daraus loosten die Consuln uni die Provinzen; denn die Prätoren hatten wegen der Rechtspflege früher geloost; die städtische war dem Casus Sulpicius, die fremde dem Casus Decimius zugefallen; Hispanien hatte Markus Claudius Marcellus, Sicilien Servius Cor nelius Lentulus, Sardinien Publius Fontejus Capito, die Flotte Casus Marcius Figulus durch's Loos erhalte». Von den Consuln fiel dem Cnejus Servilius Italien, dem Quintus Marcius Makedo nien zu. Und nach den lateinischen Feiertagen reiste Marcius sogleich ab. Als Cäpio darauf dem Senat vortrug, welche zwei Legionen von den neuausgehobenen er mit sich nach Gallien führen sollte, be schlossen die Väter, daß die Prätoren Casus Sulpicius und Markus Claudius von den Legionen, welche sie ausgehoben, dem Consul geben sollten, welche sie wollten. Er nahm es übel, daß der Consul der Entscheidung der Prätoren unterworfen werden sollte, und trat zu dem Richterstuhl der Prätoren und forderte, daß sie ihm nach dem Senatsbeschluß die beiden Legionen bezeichnen sollten. Die Prätoren überließen die Wahl der Entscheidung dem Consul. Daraus wählten die Censoren den Senat; Markus Aemilius Lepidus wurde schon zum drittenmal als der erste gewählt. Sieben wurden aus dem Senat ausgestoßen. Bei der Aufnahme der Schatzung des Volks nöthigten sie die Soldaten aus dem makedonischen Heere, deren eine große Zahl von den Fahnen abwesend war, wie die Schatzung ergab, nach der Statthalterschaft zurückzukehren; sie unter suchten die Verhältnisse der Entlassenen nach den geleisteten Dienst jahren, und wenn die Entlassung nicht hinlänglich gerechtfertigt erschien, verpflichteten sie dieselben zu folgender Eidesformel: Du wirst nach bestem Wissen und Gewissen, gemäß der Verordnung der Censoren Cajus Claudius und Liberins Sempronius, in die Statthalterschaft Makedonien zurückkehren, insofern du es ohne Unredlichkeit wirst thun können. 16. Bei der Musterung der Reiter war die Censur sehr scharf und streng; sie nahmen Vielen die Pferde; da sie damit den Ritter stand beleidigt hatten, schürten sie den Haß noch durch die Verordnung, in der sie verboten, daß keiner von denen, welche unter den Censoren Quintus Fulvius und Aulus PostumiuS Staatszölle oder außer-