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MMMMmRMckmVüäümM Nr. 275 (R. 145). Leipzig, Donnerstag den 28. November IS2S. 88. Jahrgang. ReLMwueller Teil Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 197. Auszug aus der Registrande des Vorstandes. Die Entwicklung des Anzoigen-Teiles des Börsenblattes in letzter Zeit und Vorfälle im Zusammenhang damit, die unerfreu liche schriftliche Auseinandersetzungen, aber auch unzutreffende öffentliche Kritik zur Folge hatten, geben Veranlassung, den 8 16 der Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes in Erinnerung zu rufen. Danach sind von der Aufnahme u. a. auszuschließen: Anzeigen die a) schwindelhafter Art sind oder sonst dem Buchhandel oder dem Börsenblatte zur Unehre gereichen, b) kenntlich gemachte Angehörige des Buchhandels in ihrer Ehre kränken können. Das Börsenblatt soll, wie auch in >den erwähnten Bestim mungen ausdrücklich hervorgehobcn wird, den buchhändlerischen Geschäftsinteressen jeder gesetzlich nicht verbotenen Partei dienen. Die Ankündigungen dürfen aber nicht hinausgehen über geschäft liche Mitteilungen und sachlich gehaltene Angaben des Zweckes und Inhalts der Schrift. Unter dieser Voraussetzung ist die Folgerung unzulässig, daß die Ankündigung einer den Andersdenkenden anstößigen Schrift den einzelnen andersdenkenden Buchhändler kränken oder dem Börsenblatt zur Unehre gereichen könne. Zu unterstreichen ist hier die Vorschrift, daß Ankündigungen nicht über geschäftliche Mitteilungen und fachlich gehaltene An gaben des Zweckes und Inhalts des angczsigten Werkes hinaus gehen dürfen. Die Vorschrift, die mit irgendwelcher Zensur nichts zu tun hat, entspricht der selbstverständlichen Notwendig keit, daß überall VereinsmitgliSder bei ihren Äußerungen im Beveinsorgan in voller Gegenseitigkeit Rücksicht aufeinander zu nehmen haben. Es liegt zur Vermeidung von Schwierigkeiten im eigenen Interesse jedes Benutzers des Börsenblattes, diese feit Jahrzehnten bewährte Vorschrift, insbesondere auch bei der Aufgabe bebilderter Anzeigen genau zu beachten. Zeitung, Zeitschrift. Sammlung, Sammelwerk. Zur Frage ihrer Unterscheidung. Von vr. Alexander El st er. Es stört mich seit längerer Zeit, daß die Begriffe Zeitung und Zeitschrift, Zeitschrift und Sammlung, Sammelwerk und Sammlung durcheinanderfließen und nicht klar abgrenzungs fähig erscheinen. Ihre Abgrenzung aber ist keine theoretische Marotte des Juristen, sondern eine Notwendigkeit. Denn be kanntermaßen find im Gesetz unterschiedliche Vorschriften für diese Gruppen gegeben, und auch für den buchhändlerischen Ver kehr und seine Bestimmungen ist es wichtig, zu wissen, ob man es in einem bestimmten Zweifelsfall mit einer Zeitung oder Zeit schrift, mit einer Zeitschrift oder einem unperiodischen Sammel werk oder einer fortlaufenden Sammlung zu tun hat. Die feste Abgrenzung ist aber, wie wir noch sehen werden, gar nicht leicht, und die Kommentatoren des Urheber- und Berlagsgcsetzes haben sich in verschiedener Weise damit gemüht. Ich glaube, im all gemeinen genügen zwei Merkmale zur Unterscheidung: 1. ob fortlaufend oder geschlossen, 2. ob zeitlich oder sachlich umgrenzt. Beginnen wir mit derZeitung im Gegensatz zur Zei t- s ch r i f t. Daß es Übergänge hier und bei den anderen Kate gorien gibt, «darf uns nicht hindern, die wesentlichen Eigen arten aufzusuchen und danach die Gruppenordnung zu bestim men. Denn es kann ja wirklich eininal etwas geben, was zwi schen den Kategorien steht. Im Grunde genommen find Zei tung und Zeitschrift fortlaufende, und zwar periodische Erschei nungen, dies unterscheidet sie vom Sammelwerk schlechthin. Das Charakteristische der Zeitung aber ist die nur zeitliche Umgrenzung ihres Gebietes und Inhalts. Damit ist nicht gesagt, daß die Zeitung gänzlich uferlos in ihrem Gebiet und Inhalt sein solle; irgendwo hat auch s i e Grenzen. Aber das hervor- stcchende Merkmal ist doch das, daß sie Zeitereignisse bringt, Nachrichten eben im alten Sprachsinnc des Wortes »Zei tung» als »Nachricht», »Kunde» sf. Kluge, Etymolog. Wörterb. d. dtsch. Sprache und Schiller: »Diese Zeitung ist nicht für einen gebrechlichen Körper» (»Räuber» I, I)j. Anders die Zeitschrift, deren primitive Wortbedeutung schon sagt, daß cs nur eine durch zeitlich festes Erscheinen gekenn zeichnete Schrift ist. Ich glaube nicht, daß das tägliche Erscheinen ein Begriffsmoment ist; es gibt Zeitungen, die wöchentlich lz. B. an kleineren Orten), und es gibt Zeitschriften, die täglich erscheinen. So rechne ich das Buchhändler-Börsenblatt oder die »Allgemeine Fleischer-Zeitung- (trotz der Benennung der letz teren als Zeitung, wie »Drogisten-Zeitung», »Apotheker-Zeitung» usw.) zu den Zeitschriften, da es m. E. kein anderes wirklich brauchbares Unterscheidungsmerkmal gibt als die sachlich scharfe Umgrenzung, die für die Zeitschrift vorhanden ist, während für die Zeitung eben nicht sachliche, sondern zeitliche Begrenzung maßgebend ist. Dies entspricht auch der Auffassung, die Voigt länder in seinem Kommentar (1914 S. 63) vertritt. »Zeitungen», heißt es bei Voigtländer-Fuchs, »bezwecken die unbe grenzte Erörterung und den Nachrichtendienst des gesamten öffentlichen Lebens, insbesondere der Staats- und Gemsinde- angelegenheiten; Zeitschriften Pflegen begrenzt die Erörte rung eines bestimmten Gebiets, sie sind Fachblättcr, auch wenn sie sich Zoitung nennen (z. B. Schulzeitung) . . . Me Häufigkeit des Erscheinens ist kein entscheidendes Merkmal.» (So auch A l l - seid, Komm. z. Uvh.-Ges. S. 213.) Ähnlich sicht Hoffmann, Komm. z. Verlagsges. S. 152 den Unterschied -darin, daß »bei -der Zeitung, die der Übermittlung von Nachrichten in erster Linie dient, das Tagesinteresse überwiegt, während die Zeitschrift sich regelmäßig der Pflege eines bestimmten Zweiges des mensch lichen Wissens widmet, daher weniger der Übermittlung von Nachrichten dient und ihren Zweck im wesentlichen in einem Ge dankenaustausch über das betreffende Gebiet sucht«. Freilich trifft es wohl nicht scharf die unterscheidenden Merkmale, wenn Hoffm-ann ebenda fortfährt: »Die Zeitschrift dient somit dem be- 1241