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275, 28, November 1929, Redaktioneller Teil Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. sonderen Interesse einer durch diese Zwecke zusammengeschlossc- nen Gemeinde, die Zeitung will Käufer und Leser haben«. Ersteres gilt ja auch für die Zeitung und letzteres für die Zeit schrift. Auf die »Taigesinteressen« stellt AlIfeId (S, 213) das Merkmal der Zeitung ab; ich glaube, daß dieses an sich nicht unrichtige Moment doch nicht das Wesentliche aussagt, denn auch Zeitschriften dienen häufig dem Tagesinteressc und Zeitungen bringen oft Dinge, die weit über das Tagesinteressc hinausgehen; Allfeld scheint auch selbst mit diesem Unterscheidungsmerkmal nicht zufrieden zu sein, da er Einschränkungen macht. Richtiger und bedeutsamer ist eben das Merkmal des begrenzten und des unbegrenzten Interessengebiets. Goldbaum (Komm, S, 177) tritt daher mit Recht dem Satze A Ilfelds entgegen. Eb ner (Preßrecht S. 22) erblickt den Unterschied, ähnlich wie ich cs tue, in der Behandlung laufender Tagesereignisse bei der Zei tung und gebietlicher Beschränkung bei der Zeitschrift, und Marw-itz-Möhring (S. 172) betonen, unter Ablehnung aller anderen Ansichten! »Das sicherste Unterscheidungsmerkmal ist wohl die gestellte Aufgabe, nicht, wie die Vorgenannten zu Unrecht annehmen, die jeweilige Lösung, Die Zeitung hat zur Aufgabe die möglichst sofortige und unmittelbare Unterrichtung des Lesers von allen Vorkommnissen ohne Beschränkung auf ein sachliches Gebiet. Daß einzelne Abschnitte, wie z. B, das Feuilleton, der Handclsteil, die Wochenbeilage solche Beschrän kungen kennen, ändert an der Gesamtteirdenz nichts. Die Zeit schrift hat zur Aufgabe Unterrichtung des Lesers im Rahmen ihrer sachlichen Beschränkung, Diese sachliche Beschränkung kann sich rein auf die Unterhaltung beziehen (illustrierte Wochen schriften), sie kann aber auch ihre Beschränkung in dem Auszug aus Tageszeitungen und der summarischen Unterrichtung über die in einem Zeitabschnitt enthaltenen Vorkommnisse sehen, und es sind z, B, Wochenausgaben von Tageszeitungen aus die sem Grunde Zeitschriften.« Es entspricht dies den Ansichten, die ich hier vertreten habe. Daß ich in meinem »Urheber- und Er finder- usw. Recht« (1928, S. 171) noch andere Merkmale mit heranziehe, geschieht für die noch verbleibenden und schwerer zu entscheidenden Grenzfälle, Alte Zeitungen aufzubewahren, hat im allgemeinen (immer von Ausnahmen abgesehen) nur historischen Wert, während alte Zeitschriften zu den notwendigsten Bestandteilen der Büchereien gehören. Auch dies trägt zur Erkenntnis des Tatbestandes bei. Gibt es nun natürlich auch Zeitschriften — wie -die »Woche«, die (Leipziger, I, I, Wsbersche) »Jllustrirte Zeitung«, »Reclams Universum«, Westermanns und Belhagens Monatshefte — die einen ziemlich weiten Radius recht allgemeinen Interessengebie tes haben und selbstverständlich zum Teil auch nach Aktualität orientiert sind, so stehen doch auch bei ihnen die Tagesereignisse nicht im Vordergründe, sic erblicken ihre Aufgabe doch wohl mehr in einem gewissen über -der Zeit stehenden überschauen. Immerhin bedarf es eben für solche Fälle der Heranziehung anderer, mehr verkehrstechnischer Merkmale (Erscheinungsweise, Aufmachung, Charakter, Dauerwert usw,, vgl, Elster a, a, O,, S. 171). Daher wird man -der Berliner, Münchener usw, Illu strierten Zeitung -den Charakter der Zeitung zusprechcn müssen, da der Umstand, daß ihre Tatsachenbenachrichtigung bildlicher statt wörtlicher Natur ist, nicht für ausschlaggebend -anzusehen ist. Freilich muß wohl zugegeben werden, daß die Grenze in die - s e r Hinsicht zwischen »Woche« und »Berliner Jllustrirte Zeitung« nicht scharf ist. Wir dürfen nun die Unterscheidung zwischen Zeitschrift, Sammelwerk und Sammlung besprechen. Alle diese drei sind sachlich, nicht zeitlich umgrenzt. Daraus also kann eine Unterscheidung nicht gegründet werden, Wohl aber ist der Unter schied darin zu suchen, daß die' Zeitschrift grundsätzlich fortlaufend erscheint, das (nicht periodische) Sammelwerk (denn an sich ist ja juristisch auch -die Zeitschrift ein Sammelwerk) hingegen geschlossen ist, d, h. seinen naturgemäßen Abschluß hat. Diese »Geschlossenheit- ist äußerlich gemeint, es hat nichts zu tun mit der von Marwitz-Möhring (Komm, z, Urh.-Ges, S. 52) betonten Ansicht, daß es für den juristischen Charakter eines Sammelwerkes auf die »innere Geschlossenheit« des Jn- 1242 Halts nicht ankomm«. Wir sprechen hier ja auch nicht von dem juristischen Charakter des »Sammelwerks-, in welchem auch Zeitschrift und Sammlung inbegriffen - erscheinen, sondern von den Unterschieden dieser drei Kategorien unter sich in mehr buchtechnischer Hinsicht, Schwieriger liegt es bei einer Samm - l u n g. Eine Sammlung kann einen natürlichen Abschluß haben oder fortlaufend — sowohl unperiodisch wie periodisch — fein. Wodurch unterscheidet sie sich also vom Sammelwerk und von der Zeitschrift? Ein markantes Beispiel ist die Sammlung der Ent scheidungen des Reichsgerichts, Ein »Sammelwerk«, d, h. ein Werk aus -den Beiträgen Mehrerer ist es im Rechtssinne viel leicht auch, sofern man nicht Sammelwerk und Sammlung unterscheidet. Da es uns aber hier gerade auf diese Unterschei dung ankommt, so kann die amtliche Sammlung der Re-ichs- gcrichtscntschcidungcn sowohl eine Sammlung wie eine Zeit schrift sein. Wir können aber wohl noch einen Schritt weiter gehen. Eine Sammlung im b u ch t c ch n i s ch e n Sinn ist da durch charakterisiert, daß es sich um Einzelhcfte mit Einzel themen handelt, die sammlungsgemäß zusammengcschlosfen sind — wie »Sammlung Göschen«, »Aus Natur und Geisteswelt«, »Abhandlungen des juristischen Seminars an der Univ, L«, »Bei träge zur Religionsgefchichte« usw. Nicht jedes Werk, dessen Inhalt eine Sammlung -ist (z. B. sine Anthologie als Samm lung von Gedichten) ist im buchtechnischen Sinn eine Sammlung, Mithin tritt meiner Ansicht nach auch für die Sammlung der Reichsgerichtsentscheidungen der eben näher definierte Sammlungscharakter zurück, und ich neige dazu, sie in die Gruppe der Zeitschriften einzuordnen. Daß ein gewisser Umfang davon einen Band bildet, während bei -der Zeitschrift meist der Jahrgang einen Band bildet, ist nicht ausschlaggebend, da es ja auch Zeitschriften, denen man den Zeitschriftencharakter nie abstreiten wird, gibt, die nach Er reichung einer gewissen Bogenzahl als Band abgeschlossen wer den, Zu bedenken wäre nur der Umstand, daß der Inhalt der Entscheidungssammlung nur aus einer Quelle geschöpft ist; aber apch das scheint mir die Sache nicht zu verändern; denn ivenn man z, B. die Entscheidungen der Oberlandesgerichte -sammelt, so ist da di« Quelle eine vielfache, und man wird -das Werk trotzdem nicht anders einreihen können als -die Ent scheidungen des einen Gerichts; ferner erinnere ich an Har tzens »Zukunft«, die fast ausschließlich vom Herausgeber geschrie ben wurde, und trotzdem eine Zeitschrift war. Und endlich ist es ja durchaus nicht für eine Sammlung charakteristisch, daß ihr Inhalt nur aus einer Quelle stammt. So würde ich auch eine Sammlung von Gutachten der Handelskammern, wenn diese fortlaufend veröffentlicht würden, eine Zeitschrift nennen. Im buchtechnischen Sinne ist mithin das Reichsgesetzblatt oder die amtliche Preußische Gesetzsammlung eine Zeitschrift, die Gutten- tagsche Sammlung von Gesetzen in geschlossenen Einzelbänden dagegen eine wirkliche Sammlung. Auch das Postzeitungsamt bestätigt -durch seine Praxis diese Auffassung, Leuchtschilder und ihre Verwendung im Buchhandel. Von Rudolf Wirth. Gegen alle Arten einer anfdringlichcn Werbung hat sich der Buchhandel von jeher sehr ablehnend verhalten. So kam es auch, daß die Werbung durch das Licht, die im ersten Zeitraum ihrer Ent wicklung nur mit den stärksten Wirkungen von Farbe, Form und Be wegung arbeitete, keinen Anklang fand. Bis in verhältnismäßig neue Zeit herauf finden wir daher Laden- und Nasenschild fast durch wegs nur auf die Tagwirkung eingestellt, auf Nachtwirkung höchstens durch härtere Kontrastierung der Farben für das Neflexlicht der Straßenbeleuchtung berechnet. Technisch haben sich seither die Mög lichkeiten außerordentlich gemehrt. Auch künstlerisch gehen wir von anderen Gesichtspunkten aus. Die heute verhältnismäßig leicht zu er reichende technische und künstlerische Einheit rechtfertigt eine An wendung auch für den Buchhandel. Wie auch eine Anlage im allge meinen gebildet sei, für ihren Größen- und Flächenmaßstab muß das Buch als körperliches Gebilde den Grnndmaßstab liefern. Daß da durch eine übertriebene und übersteigerte Ausdrucksweise von vorn-