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4262 Bekanntmachung. Um da- Verzeichnis der nach Mallgabe von 8 3 der auf dte GinanartLOruna in Lriegszeiten bezüglichen GinizuartLernngsErdnnng für die Stadt Leipzig vom 3« Juli znr Aufnah«e von Ratnral- Ginssuartierurrg geeigneten Näumkichketten und deren Inhaber stets in gehörigem Lt.mtze und Ordnung zu erhalten, ist eS nothwendig, alle Miethvlränderungen nachzutragen, und gebrn wir den HauSbeMern und Administra toren hiermit auf, jede in den von ihnen besessenen oder verwalteten HauSgrundstücken eingetretene Miethveränderung binnen längstens acht Tagen nach deren Eintritt bei unserem Quartieramt, RathhauS zweite Etage, schriftlich anzuzeigen. Jede Unterlassung oder Bersaumniß der vorgeschriebenen Anzeige wird mit einer Geldstrafe von fünf Thalern geahndet werden. Leipzig, den 3l. August 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Verhandlungen -er Stadtverordneten am 29. August 186i. (Aus Gruud de- Protokoll- bearbeitet und veröffentlicht.) (Fortsetzung.) Weitere, von Herrn Dr. Heyner vorgetragene Gutachten des Ausschusses zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen betrafen 8. die Veräußerung der hinter den Bauplätzen an der Hospital straße gelegenen Parcellen des Johannisthals an die Ersteher der Plätze. Der Stadtrath hat seinen Beschluß, jene neun Parcellen an die Besitzer der vorderen Bauplätze zu dem Preise von 20 Ngr. für die Quadratelle zu verkaufen, ingleichen den der Wagenrennse gegenüber gelegenen Bauplatz an der Hospitalstraße für den Preis von l Thlr. 23 Ngr. pro lllElle, so wie die dahinter befindliche Parcelle für den Preis von 20 Ngr. unter den bereits früher mit- getheilten Bedingungen c.n Herrn Stadtrath Felsche käuflich ab zutreten, aufrecht erhalten Außer dem diesfallsigen Schreiben des Stadtraths lag dem Ausschüsse auch eine Eingabe der Besitzer der erwähnten neun Bauplätze an der Hospitalstraße vor, worin dieselben das Gesuch, ihnen die Hinteren Parcellen zu dem vom Stadtrath gestellten Preise zu überlasten, näher begründen. Der Ausschuß war bei Berathung dieser Vorlagen getheilter Meinung gewesen. Für die Genehmigung des Verkaufs wurde bemerkt, daß wenn die Erwerber — wie sie anführen — später in die Lage kämen, ein ganzes Stockwerk verschütten zu müssen, dann ihr Bau aller dings sehr kostspielig werden müsse, daß man zudem mit Verwer- thung der betreffenden Grundstücke doch füglich nicht warten könne, bis künftig einmal ein Regulirungsplan des Jehannisthales fest- gestellt sein werde. Im Uebrigen hänge ver Verkauf dieser Par- cellen von einem solchen Plane gar nicht ab, da die Fluchtlinie für die künftige Straße bereits angegeben sei. Der Preis erscheine daher an sich angemessen. Möglicherweise ließe sich auch eine Er höhung desselben erzielen. Hiergegen wurde eingehalten, daß man dem Plane für künf tige Regulirung des Johannisthals durch Genehmigung des Ver kaufs hemmend vorgreife, daß es daher unpraktisch sei, zu ver äußern, bevor dieser Plan festftehe und daß der Zeitpunkt im All gemeinen noch nicht als gekommen erscheine, wo man zum Ver kaufe schreiten könne, besonders wenn man in Betracht ziehe, daß die Acquirenten auf die Plätze nur Schuppen und Hintergebäude bauen und dadurch die ganze künftige Straßenfronte verdorben werde, endlich daß, wenn die Straßenfront wirklich schon feststehe, auch die betreffenden Plätze schon jetzt einen weit höheren Werth haben müßten, als der jetzt gebotene Preis bezeichne. Eher würde noch auf den Verkauf einzugehen sein, wenn derselbe Preis ge boten worden wäre, wie für die vorder« Plätze erzielt worden. Der Ausschuß empfahl auf Grund dieser Erwägungen gegen 2 Stimmen auf dem früheren ablehnenden Beschlüsse zu beharren. Die Versammlung trat diesem Vorschläge gegen ll Stimme bei. 4. Die Erhöhung der Kaufsumme für das zur Geradelegung der äußeren Frankfurter Straße zu acquirirenbe, ehemals Hand- werksche Areal. Der Rath schreibt: „Die Mehrheit Ihres Collegiums hat nunmehr sich dafür er klärt, daß Herrn Handwerk behufs der Geradelegung der Frank furter Straße ein Theil seine- dort belegenen Grundstückes von Seitm dcr Stadtgemeinde zu dem Preise von 1 Thlr. 2*/, Ngr. für die Quadratelle abgekauft werde. Es ist jedoch daran noch die Bedingung geknüpft worden, „daß so viel Areal, als in Folge „der Ankäufe für das Geradelegungsproject zum Areal der Wald- „straße hinzukommt, auch später wieder verkauft und daher der „freie Platz um so viel nachgerückt werde.* Wir haben gegen diese letztere Bedingung nichts einzuwenden; nur müßte zuvörderst, damit man die Sache genau übersehen kann, ein Plan über die dadurch bedingte Neugestaltung dcr jenseitigen Fluchtlinie angefer tigt werden. Ehe wir jedoch diesen formellen Punct erledigen und ehe wir — da Ihre Zustimmung zum Ankauf des Mehnert schrn, Scherellschen und Handwerkschen Areals nicht einstimmig «folgt ist — in Gemäßheit von h 33 der Allgemeinen Städle- ordnung — die Sache zur Berichterstattung an die Vorgesetzte Regierungsbehörde dringen konnten, hatten wir un- zu verge wissern, od das Handwerksche Area! auch in der Thal noch zu haben sei. Dasselbe sollte nämlich, dem Vernehmen nach, in zwischen von Herrn Handwerk an einen Dritten veräußert worden sein. Auf Befragen hat nun Herr Handwerk allerdings bestä tigt, daß er inmitivlst das fragliche Areal an Herrn Zimmermei ster Wangemann verkauft, diesen Kauf auch bei Gericht eingereicht habe und daß die Eintragung desselben bevorftehe. Au diesem Verkaufe--TrAärte er, sei er unzweifelhaft berechtigt gewesen; denn wenn er auctfffrüher, bei seiner ersten Offerte, sich zur Ueberlassung des damals kchch in seinem Besitze gewesenen Areals verpflichtet gehabt, so habe er doch, nachdem ihm die von den Herren Stadt verordneten erklärte Zustimmungsverweigerung bekannt gemacht und auf Erniedrigung des erwähnten Kaufpreises mit ihm ver handelt worden, ausdrücklich erklärt, daß er nunmehr keine fer nere Verpflichtung zur Abtretung jenes Areal- übernehme, sich vielmehr die freie Verfügung darüber wahre. Die- haben wir Ihnen auch in unserer Mittheilung vom 3. November vor. I. angezeigt, und wenn wir inzwischen in unserem letzten Schreiben vom 1. Mai d. I. am Schluffe bemerkten, daß Herr Handwerk „unserer Ansicht nach an seine Forderung noch gebundm sei", so müssen wir, bei genauerer Erwägung, diese Ansicht zurücknehmen und auf die in unserem früheren Schreiben ausgesprochene Mei nung zurückkommen, wonach Herr Handwerk an die zuerst über nommene Verpflichtung nicht mehr gebunden war. Hat er nun also, bemerkter Maßen, das Areal an einen Dritten verkauft, so mußten wir mit diesem Dritten in anderweite Verhandlung treten. Herr Wangemann ist nun zwar bereit, das fragliche Areal an die Stadtgemeinde käuflich zu überlassen, jedoch nur unter densel ben Bedingungen, unter denen er selbst es erworben hat, d. h. zu einem Preise von 1 Thlr. 71/2 Ngr. für die Quadratclle und gegen Uebernahme der Verzinsung des ganzen KaufgrldeS zu 4V»*/o jährlich vom I. Juni d. I. (Tag des Kaufs). Außer dem stellt der jetzige Besitzer noch die Bedingung, daß wir die sämrmlichen Kauf- und Dismembrationskosten übertragen, und es wird zugleich von ihm darauf hingewiesen, daß der in Rede stehende Flächenraum nicht, wie früher angenommen worden war, 3073, sondern 3234 Quadratellen betrage, was sich bei der be hufs der Dismembration vorgenommenen Vermessung des ver pflichteten Geometers Herrn Heger ergeben habe. Eine Nach messung würde die- s. A. festsetzen. „Sonach ist das Areal jetzt theurer geworden, und cS werden durch dessen Erwerbung stärkere Opfer für die Stadtcass« bedingt. Daß wir diese Vertheuerung nicht herbeigeführt haben, brauchen wir nicht erst darzuthun; eS wird aber dadurch zugleich der Be weis geliefert, daß der Werth des Grunde- und Boden- in jener Gegend im Steigen begriffen ist, und daß die Stadtcasse — wenn später, was wir für unausbleiblich halten, doch die Erwerbung behufs der Geradelegung der Straße beschlossen und ausgeführt wird — immer größere Opfer zu bringen haben wird. Deshalb und im Hinblick auf die Ihnen zu wiederholten Malen darge legten Gründe, so wie im Hinblick auf die Ergebnisse der Ver äußerungen der Waldstraßenparzellen haben wir unter bewandten Umständen auf die Forderungen Herrn WangemannS einzugehen beschlossen, da wir auch da- dadurch bedingte größere Opfer, den damit zu erlangenden Vortheilen gegenüber, für nicht zu groß erachten. „Indem wir unS zu diesem Beschlüsse, unter der nach dem Obigen veränderten Sachlage, Ihre Zustimmung erbitten, bemer ken wir schließlich noch, daß Herr Wangemann nur auf die Dauer von zwei Monaten vom 5. d M ab an seine Zusage gebunden sein will " Der Ausschuß bemerkte hierzu, daß der Stadlrath, wenn er das Project der Regulirung nicht selbst aufgeben »ollen, keine Erklärung habe abgeben können, die Herrn Handwerk seiner frü heren Verbindlichkeiten entlasse. Er würde sonst in ein» Weise gehandelt haben, die einen Zweck mit Mittel« zu erreichen sucht, welche gerade zum Gegenthell führen. Auch habe der Rat- in