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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. D 249. Freitag den 6 September 1861. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Michaelismeffe beginnt am SO. September und endigt mit dem IO. Oktober- 2) Während dieser drei Wochen können <Klk^inländische, so wie die den Zollvereinsstaaten und den K. K. OesterreiHischen Staaten ange§orende'n Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesige^ Innungen, öffentlich hier feilhalten. 3) Gleiche-Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 56 Thaler verboten. 5) Jedoch ist zum Auspacken und Einpacken der Maaren die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern in der Woche vor der Böttcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. 6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen Lerkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Lhalcrn belegt. 7) Das Auspacken und Aus legen in den Buden und an dcn Ständen ist erst vom Donnerstag in der Vorwoche, also vom 26 September an gestattet und wird jede Zuwiderhandlung unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Lhalern geahndet werden. 8) Allen ausländischen, den Aollvereinsstaaten und den K. K. Oefterreichischen Staaten nicht angehörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten btS zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 9) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und da- Feil-alten der den Aollvereinsstaaten und den K. K Oefterreichischen Staaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwochc beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 16) WaS endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von Meßspeditionsgeschäften betrifft, so verweisen wir deshalb auf das von uns unter dem 26. October 1837 erlassene Re gulativ, die Betreibung des Speditionshandels allhier betreffend. Leipzig am 17. Juli 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Schleißner. Aufforderung zur Concurrenz. In Folge unserer Bekanntmachung vom 16. Mai dieses Jahres sind zu der hier zu erbauenden Turnhalle 13 Con- cmrenzpläne eingegangen, es hat sich jedoch bei deren vorläufiger Veranschlagung ergeben, daß nur 2 davon sich innerhalb der programmmäßigen Bausumme von 26,666 Thlrn. gehalten haben, während bei den übrigen dieselbe bedeutend über schütten worden ist. Jene 2 Projekte aber genügen nach dem AuSspruche des TurnratheS den gestellten Anforderungen de- Bauprogramms durchaus nicht. Wir schreiben daher hierdurch eine anderweite Concurrenz aus, indem wir die Bausumme auf 36,000 Thlr. erhöhen, und fordern diejenigen, welche sich dabei becheiligen wollen, hierdurch auf, ihre Zeichnungen versiegelt und mit einem Motto versehen bis zum LS. October dieses Jahres bei unserm Bauamte, wo auch das Programm mit SituationS- plan in Empfang genommen werden kann, einzureichen. Für den Plan, welcher Annahme findet, wird eine Prämie von Einhundert Thalern gewährt. Diejenigen der zeitherigen Concurrenten, welche ihre bereits eingereichten Pläne bei der neuen Eoncurrenz berücksichtiget zu sehen wünschen, haben dieses binnen gleicher Frist schriftlich unter ihrem Molto beim Bauante anzuzeigen, widrigenfau- ' daS Gegentheil angenommen wird. Bezüglich sämmtlicher Concurrenzarbeiten behalten wir nnS die öffentliche Ausstellung vor, dafern dieselbe nicht ausdrücklich verbeten wird. Leipzig, am 31. August Itz61. Der Rath der Stadt Leipzig. De. Koch. Schleipner. Bekanntmachung. Da nach Vorschrift von 8. 73 nub e. der allgemeinen Städteordnung von der Wahl, welche zu Ergänzung des mit dem 2. Januar I86k ausscheidenden DrittthetleS der Stadtverordneten und Ersatzmänner ehesten- zu veranstalten ist, alle diejenigen Bürger au-zuschließen sein werden, die sich mit Berichtigung von Landes- und Gemeinde-Abgaben länger als zwei Jahre im Rückstände befinden, so ergeht unter Hinweisung auf diese gesetzliche Bestimmung an alle Steuerrestanten, welche von letzterer betroffen werden, hiermit dringende Aufforderung ihre Steuerrückftände ungesäumt abzuführen. Leipzig, den 2V. August 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch.