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Börsenblatt Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler z» Leipzig. 7. Leipzig, Mittwoch den 9. Januar. 1001« Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Wir bringen hiermit wiederholt zur Kenntnis der Mitglieder des Börsenoereins, daß die Anmeldungen zur Eintragung in die beim Rate der Stadt Leipzig geführte Eintragsrolle durch die Geschäftsstelle des Börsen vereins (G, Thomälen) in Leipzig (Deutsches Buchhändlerhaus) erfolgen, und wir empfehlen den Vereinsmitgliedcru, dis bei ihnen erschienenen und in Betracht kommenden Werke durch Vermittelung der Geschäftsstelle zur Eintragung in die Eintragsrolle anzumelden. Anmelduugs- und Vollmachts-Formulare hierzu sind von der Geschäftsstelle des Vörsenvereins zu verlangen, und es wird gleichzeitig bemerkt, daß die frühere Bestimmung, nach welcher bei solchen Anträgen die Echtheit der Unterschrift des Antragstellers gerichtlich oder notariell beglaubigt sein mußte, laut Verfügung des Reichsjustizamts vom 13. März 1892 in Wegfall gekommen ist, wodurch die Anmeldungen zur Eintragung wesentlich vereinfacht und verbilligt worden sind. Da sowohl über den Gegenstand, als auch über den Zweck und die Bedeutung der Eintragungen in die Eintrags- rolle noch vielfach Zweifel bestehen, so sieht sich der Vorstand wiederholt veranlaßt, Folgendes bekannt zu geben: Die Eintragungen beziehen sich 1 aus die Anmeldung des wahren Namens der Urheber von Schriftwerken, Abbildungen, Kompositionen, dramatischen und dramatisch-musikalischen Werken, welche anonym oder pseudonym erschienen oder auf- gefllhrt worden sind, sowie aus die Anmeldung des wahren Namens der Urheber von solchen Werken der bildenden Künste, welche anonym oder pseudonym veröffentlicht sind. Diese Anmeldung hat den Zweck, die Dauer des ausschließlichen Rechts des Urhebers zu verlängern. Dieses Recht dauert bei anonymen oder pseudonymen Werken an sich nur 30 Jahre laug, von der ersten Herausgabe au gerechnet. Wird aber innerhalb dieser Frist der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legitimierten Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Eintragsrollc angemeldct, so wird dadurch dem Werke eine wesentlich längere Dauer des Schutzes, nämlich bis aus die Lebensdauer des Urhebers und 30 Jahre nach dem Tode desselben gesichert. Die Eintragungen beziehen sich 2. auf die Anmeldung des rechtzeitigen Erscheinens — Beginn und bezw. Vollendung — vorbehalicner Uebersetzungen. Diese Anmeldung zur Eintragung in die Eiutrngsrolle ist zur Erlangung des Uc bersetzung sschutzes in Deutschland erforderlich. Durch dieselbe erwirbt der Urheber eines in Deutschland erschienenen Originalwerkes oder dessen Rechtsnachfolger das Recht, zu verhindern, daß ohne seine Genehmigung eine Ucbersctzuug dieses Werkes in Deutsch land oder in Oesterreich veranstaltet und verbreitet wird Vorausgesetzt ist nach K 6 des Gesetzes vom 1l. Juni 1870, daß der Urheber sich das Recht der Uebersetzung auf dem Titelblatte oder an der Spitze des Originalwcrkes Vorbehalten hat, daß die Veröffentlichung der vorbehaltencu Uebersetzung nach dem Erscheinen des Originalwcrkes binnen einem Jahre begonnen und binnen 3 Jahren (bei dramatischen Werken innerhalb t! Monaten) beendet und die Anmeldung des Beginns und beziv. der Vollendung der Uebersetzung zur Eintragung in die Eintragsrolle innerhalb der angegebenen Fristen er folgt ist. Im Falle des Vorhandenseins dieser Voraussetzungen beträgt die Schutzfrist 5 Jahre vorn ersten wirklichen Erscheinen der rechtmäßigen Uebersetzung an gerechnet, wobei das Kalenderjahr des Erscheinens der Uebersetzung nicht eingerechnet wird. Der angeführten Förmlichkeiten bedarf cs allerdings nicht, um sich den Uebersetzungsschutz in de» der Berner Uebereinkunft vom 9. September 188S beigetretcuen Staaten: Deutschland, Belgien, Spauien, Frankreich, England, Italien, Schweiz, Norwegen, Tunis, Luxemburg, Haiti und Monaco zu sichern. Dieser Schutz besteht nach Artikel 5 der Berner Uebereinkunft darin, daß ohne Genehmigung des Urhebers, oder dessen Rechtsnachfolgers das in einem Ver bandslande erschienene Originalwerk innerhalb 10 Jahren, von der Veröffentlichung desselben au gerechnet, in den anderen Vcrbandsländern nicht übersetzt werden darf. Nach der Zusatzaktc vom 4. Mai 1896, welche am 9. Dezember 1897 SIchtnnds-qMier Jahrgang.