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Okvisiisii-V'/kKZ-NÄcükM Ltt8U wikS. -Xil^LQtsncl Die v. Hochberg in der Oberlausitz. Eine genealogische Studie von vr. Hermann Kn othe. Septual-Mdrnctz aus dem 45. Nande des Neuen Lausitzischeu Magazins. Auch die neusten Adelslexika*) wiederholen von dem altbekannten Ge- schlechte v. Hochberg (bis Mitte des sechszehnten Jahrhunderts v. Hoberg, Huberg, Hubrig genannt), das noch jetzt in den Grafen v. Hochberg aus . Fürstenberg in Schlesien fortblüht, die alte Sage, daß der Stammvater des selben ein Melchior v. Hoberg sei, der Anfang des vierzehnten Jahrhunderts aus Luxemburg nach Schlesien gekommen, und dessen zweiter Sohn Friedrich durch seine drei Söhne Hartmann, Johann und Nikolaus das Geschlecht da selbst fortgepflanzt, und daß sich von der Buchwald'schen Linie in Schlesien später die v. Hoberg in der Oberlausitz abgezweigt haben. Und auch diese neusten Werke?) schweigen bei Aufzählung der v. Hoberg- schen Familienbesitzungen über die zahlreichen Güter, welche dies Geschlecht auch in der Oberlausitz besaß. Wir verzichten für den Augenblick darauf, den Anfängen dieser Familie nachzugehen und darüber zu entscheiden, ob nicht auch dieses, wie so manches andere schlesische Adelsgeschlecht, von Meißen aus'erst durch die Oberlausitz seinen Weg nach Schlesien gefunden habe; wenigstens waren sicher schon 1195 Dietrich v. Hoberg und seine Brüder Conrad und Heinrich bi schöflich meißnische Ministerialen?) Wir beschränken uns für jetzt darauf, die v. Hoberg in der Ober lausitz, die, wie sich ergeben wird, höchst wahrscheinlich schon Mitte des vierzehnten Jahrhunderts in diesem Lande ansässig waren, und von denen gegen Ende desselben Jahrhunderts neben mehreren einzelnen Personen dieses Namens nicht weniger als drei verschiedene Brüderpaare Vorkommen, sammt ihren vielfach wechselnden Besitzungen urkundlich zu verfolgen. Zwei dieser Brüderpaare erscheinen als zugleich in dem Dorfe Wilka bei Radmeritz und in dem dicht angrenzenden Bora seßhaft und zwar der gestalt, daß die einen den Hos und das Vorwerk, also das Gut, zu Wilka und Antheil an Bora, die andern dagegen Hof und Vorwerk, also das Gut, , zu Bora und Antheil an Wilka besaßen. Dies berechtigt zu der Annahme, daß bereits auch die Väter dieser Brüderpaare diese Güter innegehabt und sie jedenfalls schon von ihrem Vater ererbt und in der angegebenen Weise getheilt haben werden. >) z. B. Neues Preuß. Ad.-Lex. II. 400.— v. Ledebur, Preuß. Ad.-Lex. I. 360.— Kneschke, Deutsches Ad.-Lex. IV. 389. v. Ledebur, a. a. O. uennt die LandSkronc, Nieda, Wilka. 2) 6oä. üixl. 8»xou. II. I. 61. vgl. 88. 1