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Vioktungsn, Oasdoutol, LeblLuobs, DranoporlmüntsI slc. st«. ir<»lnl>ni<lt I-«upoIt, l^umm^VLi'vnfuItt'Nr, vr«»«!«»2«. VSt^pk«» 2Stv. «ofpilllllSI'Spl, »Lim »Loki.. WImMl-SM lio. ,1. j°N°'M DW>MM»W»»^»W»«i»W»WWMW>»MM»»W^M»M»^W»WWWWlW»^WW»»M»W» IM- rvuicksv tzsräio.inäpiLtr ona üür^tirvwss MvIII iltllll jjl llHIllvI Uutrsnct Viblt X. 6, Schusses b'oniuti« snt- sprsebovci. 8>>ermiiiL1: l-sböllsxrrvsss Porträt« in ?sntoll st«. — (irupi>sn- uns Lmäsmul- nulimsn in bssonäsrn ggei^noten Ztsliers. Kllikilkl' 2uslijdebalte im Retchsiooe. ObersiiidienmtProf.Dr Bernhard. Berufsjählung. ünuplbibelgesellich.. Mutmaßl Witleryng,»«.,-21«,«, H ««». vtülllll. Apotheken. Schneiderstieik in Sichte Landipirtschaftsrat. Lledernliend Hedw Schwkicker. Rauk.veranderlich IvlNNe j I »/^»«» Die Jnstizdevatte im Reichstage hat ein erfreuliches Ergebnis gezeitigt: die bestimmte Zu sage des Staatssekretärs Dr. Riebcrding. daß die Reform der Strasprozetzordniing mit jeder bet der Schwierigkeit des Gegenstandes nur irgend möglichen Beschleunigung dem Abschlüsse zugesiihrt werden soll. Die Frage der Strafprozeßreform hat die Oeffentltchkeit ebenso wie die fachmännischen Kreise schon lange auf das lebhafteste be schäftigt und ist namentlich nach zwei Richtungen hin er örtert worden, einmal soweit die Einführung der Be rufung gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammern in Betracht kommt, und zum anderen, soweit rS sich um die erweiterte Zuziehung von Laien zur Strafrechtspflege handelt. Da die Sache nach ihrer gründlichen Vor beratung in der Tages- und Fachpresse, auf juristischen Kongressen und in der vom Reiche eigens zu diesem Zwecke eingesetzten Kommission durchaus spruchreif er- schien, so hatte sich der öffentlichen Meinung angesichts des immer noch zögernden Verhaltens der Regierung, die mit ihrem Entwurf nicht herausrückcn wollte, allmählich eine gewisse Ungeduld bemächtigt, als deren parlamentarischer Niederschlag die beiden Interpellationen anznsehen sind, die vorgestern im Reichstage zur Verhandlung gelangten. Die nattonalliberale Interpellation Bassermann lautete: „Ist der Herr Reichskanzler bereit, Wer den Stand der gesetzgeberischen Vorarbeiten für eine Reform der Gtraf- prozrkordnung Auskunft zu geben?"' Das Zentrum stellte in einer Interpellation Hompesch die Anfrage: «Ist der Herr Reichskanzler in der Lage, Auskunft darüber zu er teilen. ob und wann Gesetzentwürfe zu erwarten sind, die eine Revision der Strafprozessordnung und der die Straf gerichte betreffenden Teile des GerichtSverfassungsgcseheS bezwecken, insbesondere darüber Auskunft zu geben, ob die Zuziehung von Schöffen zu den Strafkammern und die Zulassung der Berufung gegen die Urteile der Straf kammern beabsichtigt ist?" Die ZeutrumS-Jnterpellation begründete der Abgeord nete Gröber, der dem ReichSjusttzamt wegen der Ver- zögerung der Reform sehr scharf zu Leibe ging, gewisser- maben mit der Uhr in der Hand eine Antwort auf seine dringliche Frag«: „Wann dürfen wir die Reform erwarten?" verlangte und nachdrücklich für eine stärkere Beteiligung des LaienelementS in der Rechtsprechung eintrat. Er hob hervor, dab baS Zusammenwirken der Schöffen mit den Fachgerichten sich insofern als sehr fruchtbar bewährt hat. weil dadurch die Rcchtskenntnis der Juristen mit der praktischen Lebenserfahrung der Laien gepaart und ein schematisches schablonenhaftes Urteilen der Richter ver mieden wird. Die Laien feien frisch in der Auffassung deS EinzelfallS und „nicht so abgcrackcrt und abgestumpft" wie vielfach die überlasteten und in der täglichen Gewohnheit deS Berufes mehr oder weniger verbrauchten Richter. Rach Herrn Groeber begründete der Dresdner national- liberale Abgeordnete Landgerichtsdirektvr Dr. H «inze dir Interpellation seiner Partei in einer von lebhaftem Beifall begleiteten Rode, worin er zunächst die Berechtigung des gsgen die Regierung erhobenen Vorwurfes eines allzu langsamen Verfahrens nachwieS, sodann mit gründlicher Sachkenntnis knapp und klar die einzelnen Punkte der Reform erörterte und zum Schluffe mit aller Entschieden heit an das Reichsjustizamt die Forderung stellte, nunmehr endlich ohne weiteren Verzug dom Reichstage eine Stras- prozehordnung vorzulegen, die den Schematismus, der das Gefühl der Verantwortlichkeit für den einzelnen Richter abstumpft, aus der Rechtspflege entfernt und in ihrem ganzen Aufbaue dem modernen Geiste entspricht. Das gekennzeichnete Ziel glaubt eine gewisse Richtung, die ihren hega-ten und geistreichen Wortführer in dem Frankfurter Oberbürgermeister AdickcS gefunden hat, nur durch eine grundstürzrndc Umformung unseres gesamten SpruchgertchtSsystemS erreichen zu können, in der Weise, das, eine „Artstokratisierung" unseres RichterstandeS nach englischem Borbtlbe duchznführen wäre. Das leitende Prinzip mühte darnach sein: möglichst wenig, aber sozial hochstehende Richter mit fehr grohmn Gehalt »nd aus gedehnten Vollmachten. Dieses von dem Oberbürgermeister AdickeS Lefüvwortrt« englisch« Einzelrichtrrfystem hat auch in den vorgestrigen ReichStagSverhandlungen eine be- deutende Rolle gespielt, sowohl bei den Ausführungen -er Interpellanten wie in den Darlegungen de» Staatssekretär» Dr. Ntcberding. So sehr aber auch die Anregungen des Frankfurter Oberbürgermeisters als solch« gewürdigt wur- den, so ging doch die übereinstimmende Meinung dahin, dah eines sich nicht für alle schickt, «nd daß die englische Methode trotz ihrer in mancher Hinsicht unverkennbaren sachlichen Verzüge für unsere ganzen Anschauungen und BolkSgewohnhettin nicht geeignet ist. Auf der anderen Seite verwahrte sich aber der Abgeordnete Dr. Heinze mit Recht gegen die Auffassung der Äollcgialgerichtsbarkeit in solchem Sinne, dak ein Gericht um so besser funktioniere, je gröber es ist. Hier die rechte Mitte innezuhaltcn, wird die Aufgabe des Reichstages sein, falls der zu gcwärtigende Entwurf der Negierung sich allzu eng an die Vorschläge der Kommission anlchncn und den pyramidalen" Cha rakter der neuen Gerichts-Verfassung, d. h. den Grundsatz „je höher die Instanz, desto größer die Z«rhl der Richter", zu stark betonen sollte. A-u» der Antwort des Staatssekretärs Dr. Nivberding aus die Interpellationen ist zu entnehmen, daß der Entwurf einer Reform der Strafprozehordnung drei wesentliche Neuerungen einsühren wir», eine veränderte Zuständigkeit der Gerichte, eine erweiterte Heranziehung der Laien und die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile -er Landgerichte. Die zuständige Stelle für Uobertretungen und leichtere Vergehen sollen künftig die Amtsrichter allein sein. Für die mittleren Vergehen bleiben die Schöffengerichte wie bis her zuständig, aber mit einer erweiterten Kompetenz nach oben hin. Es soll also ein Teil der Straftaten, die zurzeit von den Strafkammern abgeurteilt werden, an di« Schöffen gerichte übersehen. Die Strafkammern, in denen bisher auSschlichltch gelehrte Richter sahen, werden für die schweren Delikte ebenfalls mit Schöffen besetzt, und nur bezüglich der schwersten Verbrechen hat es bet den bisherigen Schwur gerichten sein Bewenden. Die Begründung erweiterter Schöffengerichte steht demnach schon jetzt fest, wenn sich auch die Negierung Wer die Zahl der Richter und Schöffen noch nicht einig geworden ist. Mit besonderer Befriedigung wird allgemein die Ein- führuvg der Berufung gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte begrüßt werden. Die Berufungskammern sollen der Regel nach bei den Landgerichten und nur in Ausnghmefällen, für die räumliche ober sonstige Zweck- mähigkeitSgrttndc maßgebend sind, bei den Oberlandes« gerichtet, errichtet werden. Der Mangel der Berufung gerade in den verhältnismäßig schweren Sachen, die von den Landgerichten in erster Instanz abgeurteilt werden, während wegen jeder schösfengerichtlichen Kleinigkeit Be rufung und Revision freiste-«», bildet einen der wundesten Punkte unserer geltenden Strasprozeßordnung. Die Revision allein kann die Berufung auch nicht entfernt er setzen. weil sie in ihrem Gelingen von dem Zufall eines be gangenen Formfehlers abhängig ist, während die Ein legung der Berufung in jedem Falle die Wirkung hat, daß dt« gesamte Verhandlung mit dem vollständigen frühe ren und nach Befinden neuem, erweitertem Beweisapparat wieder aufgerollt wird. Ohne Berufung ist in schweren Sachen tatsächlich die Rechtssicherheit sehr stark gefährdet, und eS ist daher begreiflich, daß die Opposition gegen den herrschenden Zustand sowohl in Laien- wie in Iurtstrn- kretsen nachgerade allgemein geworden ist. Nachdem vollends die neue Militärstrasprozeßordnung mit dem Fortschritt vorangegangen ist und sowohl für das Heer wie für die Marine die Berufung gegen die erstinstanzlichen Urteile der den zivilen Landgerichten entsprechenden Kriegsgerichte ausgenommen hat, kann die bürgerliche Strafjustiz unmöglich länger auf ihrem zweifellos rück schrittlichen Standpunkte, wie er sich in dem Fehlen der Berufung offenbart, beharren. Sie muß auch ihrerseits eine Reform einsühren, deren Verwirklichung der Rechts pflege zum größten Segen gereichen wird, da sie allein im stände ist, die schweren Justizirrtum«!,, die sich jetzt in nur zu zahlreichen Fällen auf Grund des Mangels eines so unumgänglichen Rechtsmittels ereignen, gründlich hintan zuhalten. Der Stein ist jetzt ins Rollen gekommen, und das deutsche Voll wird endlich eine zeitgemäße Straf- prozeßordnuna erhalten. «euefte Drahtmeld«»geir vom 13. März. Deutscher Reichstag. Berlin. (Priv.-Tel.f Das Haus nimmt bas Berner Zusatzübereinkommen vom 19. September 19V» zu dem internationalen Uebereinkommen Wer den Eisen bahn f rach t o e r k eh r vom 14. Oktober IH9» in I. und 2. Lesung an. — Der Präsident deS RctchSeisenbahnamtS Schulz führt dazu aus, daß nach dem Beitritt Rumäniens sich das Urbereinkammen jetzt auf fast das ganze euro päische Festland erstrecke. Das Znsatzübereinkommen er- strecke sich aus verschiedene SinzelverSesserungen. Besonders leien in Bern eine Reihe deutscher Anträge, die vorher mit Oesterreich und Ungar» vereinbart waren uud namentlich dem Verkehr in sorft- und lau-wirtschaftlichen Produkten zu gute kommen, zur Annahme gelangt. Die Denkschrift zu dev Vorlage enthalte darüber näheres. Hervorheben wolle er, daß bei Artikel lv, Ms. 3, die Wicderzulassung der Privat speditcure zur ErsüUuiig der Zollvorschriften leider nicht gelungen sei. Diese Frage habe aber an Bedeutung ver loren, da im Verkehr mit Rußland, der dabei hauptsächlich für uns in Betracht kommt, inzwischen Vereinbarungen ge trosse» sind, wonach der Greuzver.kehr in bezug aus die Frachtsätze ebenso günstig gestellt ist, wie der direkte Durch gangSverkehr. — Dann wird die Besprechung der Inter pellativn über die Reform der Strasprozeßordnung fortgesetzt. — Abg. Müller-Meiningen sireis. Volksp.s glaubt, daß die größten Schwierigkeiten für eine gründliche Reform im Kastanienwnldchen sbeim preußischen Finanz- Ministers lieaen. Die Schwurgerichte dürsten nicht etwa „Groß-Schössengerichte" werden. Ihre Zuständigkeit sei am die Bretzdclikte auszudehnen, wie dies in Bayern längst der Fall sei. Interessant war mir, fährt Redner fort, die Bemerkung des Staatssekretärs über die Erhebungen der preußischen Oberlandcsgcrichte bezüglich des tauglichen SchössenmaterialS. Noch interessanter würde aber sein, zu erfahren, nach welchen Grundsätzen bei den Oberlandcs- gerichten die Schöffen-Auswahl erfolgt ist, ferner ob die Erhebungen in anderen Staaten ebenso ungünstig ausge fallen sind?! Sogar in Sachsen ist man ja den Bahnen Bayerns gefolgt, indem man auch Arbeiter und aiidere kleine Leute zu Schössen nimmt. Weshalb geschieht das nicht auch in Preußen? Wie steht es ferner mit den Diäten für di« Schössen? Weiter plädiert Redner für Abschaffung des unmoralischen Zeugniszwangcs für Redakteure, für Reform deS Eidesversabrens, Abschaltung des Gewissens zwanges gegenüber Dissidenten bei der Vereidigung, für Reform der Untersuchungshaft: auch die Jmmunitätssrage für die Abgeordneten müßte bei dieser Gelegenheit berück sichtigt werden. Es dürfe nickt mehr Vorkommen, daß ein einzelner Abgeordneter so wiederholcutlich das Parlament bloßstellc, wie das in letzter Zeit geschehe» sei. (Beifall s Auch seine Freunde wollten, daß die Berufung bei den Strafkammern bleibe: aber unheilvoll würde jedenfalls die Berufung an „dasselbe" Gericht sein. Endlich dringt Redner noch auf eine einheitliche Regelung des Strafvoll zuges in absehbarer Zeit. lBeifall.s — Staatssekretär Nieberding: Der Herr Vorredner hat verschiedene Fragen gestreift, deren Wichtigkeit ich zwar anerkenne, die aber nicht im Rahmen der Interpellation liegen. Meine Aufgabe war nur, dem Hause die Sicherheit zu verschaffen, daß die Reaierungen dabei sind, die Strasprozeßordnung zu reformieren. Ich beschränke mich daher auch jetzt darauf, nur einige im Rahmen der Interpellation liegende Fragen des Vorredners zu beantworten. Seine Besorgnis wegen der Schwurgerichte ist unbegründet. Die preußische Regie rung beabsichtigt, die Schwurgerichte in genau derselben Verfassung wie bisher sortbestehcn zu lassen. Die Frage der Diäten für Schössen und Geschworene wird im Rahme» der neuen Prozeßordnung zur Entscheidung kommen können. Inwieweit aber etwa der Wunsch dahingcht, daß noch unter der Geltung der bisherigen Strasprozeßordnung solche Entschädigungen an Geschworene und Schöffen ge währt werden, so kann ich nur sagen, daß der Bundcsrat hierüber noch keinen Beschluß gefaßt bat. — Abg Baren- horst sReichsp.s weist die gestrigen Stadtbagcnschen Aeuße- rungen über die vrcußische Justiz zurück und erklärt sich dann namens seiner Partei einverstanden mit der Wieder einführung der Berufung in Strafsachen, ferner mit den „erweiterten Schöffengerichten", also den mit Schössen be setzten Strafkammern, Auf jeden Fall müsse die Berufung erfolgen an die Landgerichte, nicht an die Oberlandes acrichte, und zwar, insoweit es sich um die mitteldeutschen Kleinstaaten handle, auch schon ans politischen Gründen. Daß zur Rechtsprechung die Laien in vermehrtem Um fange herangezvgen werden sollen, haben den doopelten Vorteil: die Richter werden entlastet, das Bertraucn zur Rechtspflege erhöht. Wenn der Staatssekretär bedauer licherweise sestgestellt habe, daß nach den Erhebungen -er Oberlandcsgcrichte nicht Material genug an Schöffen vor handen sei, so könne sich das doch höchstens aus die östlichen, nicht ans die westlichen Laudestetle beziehen: denn ju diesen sei stcher viel taugliches Material da. Lebhafte Genug tuung äußert Redner noch über den unveränderten Fort bestand der Scbwiirgcrichli'. — Abg. u. Micczivivski erklärt, das Vertrauen, das der Vorredner in die Justiz gesetzt habe, nickt teilen zu können: namentlich auch wegen der Härte der Strafen gegen polnische Angeklagte, speziell polnische Redakteure. Die Richter sollten sich nicht politisch betätigen dürfen, denn es müsse alles vermieden werden, was auch nur einen Schatten auf die Integrität deS RiiA ters werden könnte. Redner uimmt^zur Begründung dieser Forderung namentlich bezug ans Strafprozesse aus Anlaß der preußischen Polcnvvlitit, u. a. auch des Schulstreits. Abg. Roth iWirtsch. Vereinig.) begrüßt es, daß setzt auch in den Strafkammern das Laien-Elemcnt mitsprcchen soll, und wendet sich dann gegen das Masien-Bereidigungs-Un- wescn. Weiter hält er unter Umstünden eine Beschrän kung der Oeffeiitlichkeit für angezeigt, besonders im Inter esse von Geschäftsleuten. Man solle die Oesscnilichkeit aus- schlteßcn dürfen, wenn Kläger «nd Beklagte damit einver standen sind. — Aba- Dovc lfreis. Vgg.s teilt mit seinen Freunden die Befriedigung darüber, daß wir jetzt bald zu einer neuen Strasprozeßordnung kommen sollen, fragt aber, weshalb wir so langsam zu einer Befriedigung eines so allgemeinen Bedürfnisses gelangen. Fiskalische Gründe dürsten hierbei sedensalls nicht mitsprechen. Ein Ver- zögerungsmoment sei wohl die Schrift des Oberbürger meisters Adickes gewesen. Die Bedeutung dieser Schrift erkenne er an, aber AdickcS sage ja selber, daß nicht alles, was tn England für die Rechtspflege passend sei, auf Deutschland übertragen werden dürfe. Das Hgnptmoment 18/66 '^8 -wMNvg 'PMö '-HSV nupsgiss 2W