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Börsenblatt s. d, deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3239 Nichtamtlicher Teil. Vom Reichstag. 75. Sitzung am Mittwoch den 17. April 1991. Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst. (Nach dem amtlichen stenographischen Verhandlungsbericht.) Präsident Graf von Balleftrern: Wir treten in die Tagesordnung ein. Erster Gegenstand derselben ist die zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst (Nr. 97 der Drucksachen), auf Grund des Berichts der XI. Kommission (Nr. 214 der Drucksachen). Berichterstatter ist der Herr Abgeordnete vr. Esche. Anträge 232, 233, 236 bis 242, 245. Ich eröffne die Diskussion über § 1. Das Wort hat der Herr Berichterstatter. vr. Esche, Abgeordneter, Berichterstatter: Meine Herren, ich möchte Sie zunächst bitten, die Sympathie, die Sie bei der gestrigen Beratung den Männern zugewandt haben, die für und dem Schwerte, wohl aber mit den Waffen des Geistes, wie man sagt, als »Helden der Feder-, auch für des Vaterlandes Ruhm und Ehre gekämpft haben und hierbei, wie die Erfahrung lehrt, auch sehr häufig zu Invaliden geworden sind. (Sehr richtig!) Die Erfahrung lehrt und die Kommission hat sich immer mehr davon Überzeugt, daß diesen Männern und^ auch ihren ist die Kommission dem Entwurf im allgemeinen vollständig bei- aetreten. So vor allem in dem Vorschläge des Entwurfs, die Schutzfrist gegen die unbefugte öffentliche Aufführung von Werken In einigen Punkten ist aber die Kommission noch weiter ge gangen als der Entwurf. Ich nenne hier vor allem die Beschlüsse zu § 22 und zu § 24. Z 22 handelt von der Uebertragung von Werken der Tonkunst auf mechanische Musikwerke. Bei aller Sympathie, welche die Mitglieder der Kommission beseelte, für unsere Industrie, auch für die Industrie, die hier in Frage kommt die Industrie der mecha nischen Musikwerke, hat sich die Kommission doch überzeugt, daß der Paragraph (Zwischenrufe links.) —Ich wollte hier bloß ganz allgemein die Gesichtspunkte, die zu wesentlichen Aende- wenigstens nach dem bisherigen Gebrauch gestattet. Wenn der Herr Präsident Bedenken trägt, daß ich fortfahre (Glocke des Präsidenten.) Präsident: Wenn ich Bedenken trage, werde ich sie äußern. (Heiterkeit.) vr. Esche, Abgeordneter, Berichterstatter: Um so freudiger fahre ich fort und erwähne, daß so, wie § 22 von dem Entwurf gebracht wird, er nach der Meinung der Kommission die berech tigten Interessen der Urheber, der Komponisten, der Verleger und ausübenden Musiker allzu sehr schädigen würde. Die Kommission mußte sich auch sagen, daß bei einem Gesetz, das den Schutz der Urheber, der Komponisten u. s. w. zum Gegenstände hat, zunächst deren Jnterssen zu berücksichtigen sind. Eine weitere wesentliche Aenderung enthält ß 24 im idealen Interesse der Schriftsteller. Die Vorlage hatte vor- geschlaaen, daß von Herausgebern von Sammlungen für Schul zwecke Aenderungen an den aufgenommenen Werken vorgenommen werden können, ohne daß erst die Urheber gehört zu werden brauchen. Nach der Meinung der Kommission beeinträchtigt dies allzu sehr die ideellen Ansprüche der Urheber. Es sollen nur solche Aenderungen vorgenommen werden, so lange der Urheber lebt, mit denen er einverstanden ist. Bei allen diesen Bestrebungen, die Rechte der Urheber zu schützen, hat aber die Kommission die Ansprüche der Allgemeinheit in keiner Weise außer acht gelassen. Wenn man die Rechte der Urheber wirklich richtig handhabt, dann decken sich nach der Mei nung der Kommission die Interessen der Allgemeinheit mit den Rechten der Urheber. . Daß die Kommission nicht zu weit gegangen ist, nicht zu ein- stattet sein der Abdruck von Vorträgen und Reden, die Gegenstand einer öffentlichen Versammlung gebildet haben, in Zeitungen und Zeitschriften auch dann, wenn nicht der übrige Teil der Verhand lungen, wie dies der Entwurf wollte, mit abgedruckt wird, und ferner hat die Kommission davon abgesehen, den Abdruck von ver mischten Nachrichten thatsächlichen Inhalts und von Tagesneuig keiten mit der Verpflichtung ^u belasten, die Quelle anzugeben, Gründen. Was den letzteren Punkt anlangt, so ist die Kommis sion auch dabei der Meinung gewesen, wie das schon bei der Be ratung deS Gesetzes von 1870 zum Ausdruck gekommen ist, daß hierbei die Erfüllung der Verpflichtung mehr dem öffentlichen An stande zu überlassen ist, und daß nicht eine Strasoorschrift da- hintertzesetzt werden soll. redaktioneller Art. Ich möchte Sie deshalb bitten, weil die Kom mission in der That versucht hat, nach allen Seiten das Richtige u finden im allgemeinen, wenn nicht eine besondere Notwendig- eit zu einer Abänderung sich ergiebt, die Beschlüsse der Kommis sion anzunehmen. Eines freilich hat die Kommission nicht erreichen können, und das kann auch der beste Gesetzentwurf nicht erreichen: daß nämlich und^heiterer Natur reichen Lohn für ihre Arbeit erhalten. Dafür kann allein das deutsche Volk selbst sorgen. Hoffen wir, daß es dieser Ehrenpflicht immer genügt. (Beifall.) Präsident: Das Wort wird nicht weiter verlangt; die Dis kussion ist geschlossen. § 1 ist nicht angefochten; wenn niemand widerspricht, werde ich annehmen, daß er vom Hause bewilligt ist. — Dies ist der Fall. Ich erbitte mir die Genehmigung, bei solchen Paragraphen des vorliegenden Gesetzentwurfs, wo weder Abänderungsanträge Wort nicht verlangt, und keine besonderen Abstimmungen ver langt werden, die Paragraphen durch Aufruf für bewilligt zu erklären. — Da niemand widerspricht, ist mir diese Ermächtigung erteilt. Ich rufe auf § 2, — 3, — 4,-5, — 6, — 7, — 8, — 9 — bewilligt. Nunmehr eröffne ich die Diskussion über den § 11, zu welchem vorliegt das Amendement vr. Rintelen auf Nr. 242 der Druck sachen, welches dem zweiten Absatz eine andere Fassung geben will. Das Wort hat der Herr Berichterstatter. vr. Esche, Abgeordneter, Berichterstatter: Meine Herren, der Antrag des Herrn Abgeordneten vr. Rintelen will das Rechtsinstitut des Vorbehalts für die Wecke der Tonkunst — wenigstens so scheint es — im allgemeinen wieder einführen. Ich bitte Sie dringend, diesen Antrag abzulehnen. vr. Rintelen, Abgeordneter: Meine Herren, bei § 11 ist die Regierungsvorlage unverändert geblieben. Der Kommissions bericht enthält auch nichts davon, daß hierüber weitere Erörte rungen stattgefunden haben, er bezieht sich nur auf einen in Bildung begriffenen Verein der Tonkünstler. Ich bin mit der Tendenz des Absatzes 2 dieses Paragraphen in einer Beziehung nicht einverstanden. Es heißt da: Das Urheberrecht an einem Bllhnenwerk oder an einem Werke der Tonkunst enthält auch die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich aufzuführen. Nun giebt es Werke der Tonkunst, die ebenfalls Bühnen werke sind. Es ist an sich nicht klar, ob die Opern mit zu den Vühnenwerken gerechnet sind oder nicht. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, glaube ich, gehören die Opern ebenso zu den Bühnenwerken wie eine Tragödie oder irgend ein anderes auf zuführendes Stück. Diese Unklarheit läßt sich auch nach dem Kommissionsbcrichte nicht klarstellen. Es heißt nämlich: an einem Bühnenwerk oder an einem Werke der Tonkunst. Soll .jedes 422*