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10, IS. Januar 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 543 Diskontkosten in Zahlung genommen. Nimmt aber jemand Akzepte an Stelle von Barzahlungen an, ohne sich gleich zeitig die Berechnung von DiLkontkosten vorzu behalten, so ist er nicht auf Grund Handelsgebrauches zu einer nachträglichen Berechnung berechtigt. (Leipziger Handelskammer.) o) Wer trägt die durch den Umlauf einer Tratte entstehenden Kosten? 1. Nach Handelsgebrauch ist der Käufer von Waren, dem von dem Verkäufer avisiert ist, er werde wegen des Kauf preises eine Tratte auf ihn ziehen, bei Stillschweigen mit diesem Vorgehen des Verkäufers als einverstanden anzusehen, und der Käufer ist, wenn er der Avisierung nicht wider sprochen hat, zur Zahlung der entstandenen Kosten verpflichtet.') (Brombergec Handelskammer.) 2. Aus die Frage: Ist es handelsüblich, daß bei Fälligkeit einer Waren schuld der Gläubiger nach Avisierung einen Wechsel, lautend auf die Summe der Warenschuld, in die Welt setzt und daß der Schuldner verpflichtet ist, diesen Wechsel einzulösen, ohne daß sein Name aus dem Wechsel steht, und ist der Gläubiger berechtigt, den Wechsel in Kurs zu geben, wenn der Schuldner auf das Aoisisrungsschreiben nicht antwortet? wurde geantwortet! Ein allgemeiner Handelsbrauch existiert im Waren geschäft dahingehend, daß, wenn eine Tratte über die Summe einer fälligen Warenschuld mit Rückäußerungsfrist bis zu einem bestimmten Tage avisiert ist, der Bezogene verpflichtet ist, die durch Nichteinlösung der Tratte entstandenen Kosten für Protest usw. zu tragen, falls er bis zum Ablauf der Rückäußerungsfrist dem Aussteller nicht geantwortet hat. (Posener Handelskammer.) ck) Verpflichtung zur Vergütung von Diskont, Pro vision und Stempelkosten. Der Käufer, der zur Deckung des Kaufpreises Wechsel in Zahlung gibt, ist, wenn die Vereinbarung lediglich dahin geht, daß er den Diskont zu tragen hat, nicht verpflichtet, außer dem Diskont noch eine Provision zu zahlen. Dagegen ist er, wenn er ungestempelte Wechsel über geben hat, verpflichtet, dem Wechselempsänger die Kosten für die Stempelung der Wechsel zu ersetzen; denn der Verkäufer, der sich bereit erklärt, Wechsel in Zahlung zu nehmen, geht dabei von der Voraussetzung aus, daß ihm ordnungs gemäße, d. h. nicht nur den Bestimmungen der Wechsel ordnung, sondern auch denjenigen des Wechselstempel steuergesetzes entsprechende Wechsel übergeben werden. Um die Wechsel verweilen zu können, ist er genötigt, die fehlenden Stempelmarken selbst zu verwenden, und berechtigt, den Ersatz dieser dem Wechselgeber zur Last fallenden Kosten von diesem zu fordern. Wenn öfters — namentlich bet geringfügigen Beträgen — der Verkäufer von diesem Recht keinen Gebrauch macht, so beruht dies lediglich auf Kulanz gegen seine Kunden, nicht aber aus der Annahme einer Verpflichtung hierzu auf Grund eines ihn zur Tragung dieser Kosten anhaltenden Handelsgebrauches. (Breslauer Handelskammer.) ') Eine andere Auffassung hat die Berliner Handelskammer, die sich wie folgt ausgesprochen hat: Es läßt sich nicht als handels üblich seststellen, daß der Bezogene, wenn ihm der Aussteller eine Tratte in üblicher Weise avisiert hat, der Bezogene aber gegen die Abgabe der ihm ordnungsmäßig avisierten Tratte leinen Widerspruch erhoben hat, die durch die Nichteinlösung der Tratte seitens des Bezogenen entstandenen Kosten zu tragen hat. «) Ein Prolongationswechsel ersetzt die Barzahlung eines Wechsels. Im Wechselverk-Hr ist es üblich, einen Wechsel, der durch Hingabe eines Prolongationswechsels eingelöst wird, sofort zurückzugeben. Die Hergabe eines Prolongationswechsels steht sonach der Einlösung eines Wechsels durch Barzahlung gleich. (Graudenzer Handelskammer.) k) Rechtzeitige Rücksendung nicht angenommener Prolongationswechsel. 1) Es ist Handelsgebrauch, Prolongationswechsel, deren An nahme nicht erfolgen soll, möglichst sofort, mindestens aber binnen kürzester Frist zurückgehen zu lassen, um dem Ein sender die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig vor Verfall der laufenden Wechsel Deckung zu beschaffen und Protestkosten bzw. sofortige Klage zu vermeiden. 2. Falls ein Wechsel dem Einsender nicht prompt zurück gegeben wird, ist derselbe berechtigt, den Wechsel als an genommen zu betrachten. 3. Die Rückgabe muß umgehend erfolgen, höchstens ist dafür eine Frist von drei Tagen zulässig. (Bochumer Handelskammer.) x) Zinszahlung für Prolongationswechsel. 1. Wird ein Wechsel im Einverständnis beider Parteien pro longiert, so gilt es im Handelsverkehr als selbstverständlich, daß der Wechselschuldner die Zinsen für diejenige Zeit zu er statten hat, sür die der Prolongationswechsel noch zu laufen hat. (Handelskammer zu Halle a. S.) 2. Wenn zur Bezahlung einer Warenschuld ein Wechsel mit der Abrede gegeben ist, daß bei Fälligkeit des Wechsels ein Teil abbezahlt und bezüglich des Restes ein Prolongations wechsel auf drei Monate ausgestellt werden soll, so find nach allgemeinem Handelsbrauch bei der Prolongation für den verbleibenden Rest 6»/, Zinsen auf die Prolongationszeit zu entrichten. (Handelskammer zu Frankfurt a. O.) 3. Ein Handelsgebrauch, wonach bei Prolongations wechseln die Zinsen auf mindestens ein Vierteljahr im voraus gezahlt werden müssen, besteht nicht. Dagegen ist es wie überhaupt beim Kauf von Wechseln, so auch bei Prolongations wechseln Usance, die vereinbarten Zinsen und etwaige Provision im voraus bis zur Fälligkeit des Wechsels in Anrechnung zu bringen. (Breslauer Handelskammer.) b) Berechnung von Diskont bei Prolongations wechseln. Ein Landgericht ersuchte um folgende Auskunft: Ist es handelsüblich, bei Prolongation von Wechseln auch ohne besondere Verabredung Diskont zu berechnen? Gilt das auch sür den Fall, daß von vornherein oder nach träglich zwischen den Parteien vereinbart wird, es sollen über die ganze zwischen ihnen bestehende Schuld Wechsel aus gestellt und jeweils unter Abzahlung eines Teils nach drei Monaten prolongiert werden? Ist die Zulässigkeit einer Diskontberechnung in jedem Falle dann ausgeschlossen, wenn der Betrag der Prolongationswechsel nicht gleich den Aufschlag des Diskonts enthält, oder ist dann eine nach trägliche Berechnung des Diskonts am Abschluß der Ge schäftsverbindung zulässig? Hieraus wurde geantwortet: Es ist handelsüblich, bei Prolongation von Wechseln auch ohne besondere Verabredung Diskont zu berechnen. Hinsichtlich der weiter gestellten Fragen besteht ein Handelsgebrauch nicht. (Posener Handelskammer.) i) Provision bei Prolongationswechseln. Im bankmäßigen Wcchselverkehr wird handelsüblich bei jedesmaliger Prolongation eines Wechsels außer dem Diskont 71«