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544 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 10. 13. Januar 1912 eine mäßige Provision berechnen die Höhe derselben hängt von der Dauer der Prolongation, der Kreditfähigkeit des Wechselschuldners usw. ab. (Berliner Handelskammer.) st) Spesen für Prolongationswechsel. Ein Handelsgebrauch, nach welchem der Wechselschuldner für den Fall, daß der Wechselgläubiger eines prolongierten Wechsels sich verpflichtet, an Slelle des Wechselschuldners den zu prolongierenden Wechsel selbst einzulösen, verpflichtet ist, die Prolongationsspesen sofort zu bezahlen, und nicht erst dann, wenn der Prolongationswechsel fällig wird, besteht nicht. Nach kausmännischer Auffassung dürfte er aber, falls der Wechselschuldner die Prolongationsspesen überhaupt zu tragen hat, sie alsdann sofort bei Prolongation und nicht erst, wenn der Prolongationswechsel fällig wird, dem Wechselgläubiger zu erstatten haben. (Berliner Handelskammer.) I) Frist für Eingang des Prolongationswechsels. 1. Der Prolongationswechsel dient dem Inhalt des erst gegebenen Wechsels als Zahlungsmittel und wird im Wege der Diskontieiung zur Einlösung des sälligen Wechsels ver wendet. Es ist deshalb notwendig und daher auch handels üblich. daß die Übergabe des Prolongationswechsels vor dem Fälligkeitstag erfolgt. Der Eingang früh am Fälligkeitstag selbst ist nicht als rechtzeitig anzusehen. (Älteste der Berliner Kaufmannschaft.) 2. Ein Brauch, nach dem Prolongationsakzepte eine Woche vor dem Fälligkeitstage an den Wechselnehmer zu senden sind und dieser sich aus eins spätere Entgegennahme der Akzepte nicht einlassen muß. besteht nicht. (Berliner Handelskammer.) 3. Ein Handelsgebrauch über die Frist, innerhalb der Prolongationswechsel, die vor der Fälligkeit der alten Wechsel cinzulösen sind, eingesandt werden müssen, läßt sich nicht seststellen. Ob die Einsendung als rechtzeitig anzusehen ist, wenn der Prolongationswechsel am Fälligkeitstage des alten Wechsels früh im Besitze des Inhabers des letzteren war. muß nach Lage des Falles beurteilt werden. (Berliner Handelskammer.) m) Gilt für einen Prolongationswechsel dieselbe Frist wie für den ursprünglichen Wechsel? Es besteht kein Handelsgebrauch, wonach die Pro- longationssrist eines Wechsels die gleiche wäre, wie die zwischen Ausstellung und Fälligkeitstag liegende ursprüng liche Frist, wenn Akzeptant und Aussteller vereinbaren, daß der Wechsel bei Verfall prolongiert werden soll, ohne jedoch dabei zugleich eine Verabredung über die Prolongationsdauer getroffen zu haben. sLs Dieser Handelsgebrauch besteht auch für den Fall nicht, daß der Wechsel aus 3 Monate a äato ausgestellt war. Wenn jedoch bei einem Drei-Monatswechsel, d. h. also bei dem im kaufmännischen Verkehr gewöhnlichen Wechsel, Akzep tant und Aussteller eine Prolongierung des Wechsels verein bart. aber keine Abrede über die Länge der Prolongations frist getroffen haben, so dürfte es nach der im Kausmanns- stande herrschenden Auffassung als der Wille der Parteien anzusehen sein, daß eine Prolongationsfrist von drei Monaten beabsichtigt war. (Breslauer Handelskammer.) v) Umsang der Bürgschaft bei Prolongationswechseln. Es besteht im inländischen Geschäftsverkehr kein Brauch, nach welchem bei Prolongationen von Wechseln, für deren Einlösung Bürgschaft geleistet ist, vor Gewährung der Pro longation der Bürge in allen Fällen vom Gläubiger gefragt werden müsse, ob er für den Prolongationswechsel weitere Bürgschaft übernehmen wolle. Dies gilt auch für den Fall, daß der Bürge nicht Kaufmann ist. Auch über die Frage, ob der Bürge im Falle der Pro longation eines von ihm verbürgten Wechsels, sosern er der Prolongation nicht zustimmt, von der Bürgschaft zurück treten kann, oder welche Rechte ihm sonst infolge der Be fragung zustehen, hat sich ein Brauch nicht gebildet. Kaufmännischer Ausfassung würde es aber entsprechen, den Ersatz eines laufenden Wechsels bei Fälligkeit durch einen Prolongationswechsel als ein neues Rechtsgeschäft anzusehen, das an die Stelle der Begebung des ersten Wechsels tritt und auf das. wenn ohne seine Zustimmung geschloffen, der Bürge sich berufen kann, um die Erweiterung seiner Haftung gemäß h 767 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszuschließen. (Berliner Handelskammer.) Kleine Mitteilungen« FachkursnS sür Buchhändler in Berlin.— Der »Krebs,« Verein jüngerer Buchhändler in Berlin, veranstaltet im Einver nehmen und mit Unterstützung der Korporation der Berliner Buchhändler auch in diesem Jahre einen Fachlursus sür Buch händler, der speziell die Bürgerkunde zum Gegenstand hat. Als Dozent ist Herr Rechtsanwalt Heidenseld gewonnen worden, der durch sein Wirken als juristischer Lehrer an der Fachschule des Berliner AnwaltsvereinS die Gewähr sür eine erfolgreiche Lösung der Ausgabe bietet. Die Beteiligung an dem Kursus, der am 17. Januar beginnt, ist sür sämtliche Buchhändler Berlins, selbst verständlich auch sür Lehrlinge, kostenlos. Der Kursus ist aus 8 Vorträge berechnet, die jeweils Mitt woch abends 8>/, Uhr im Berliner Buchgewerbesaal, Dessauer Straße 2 (Papierhaus), abgehalten werden sollen. Es dars wohl der Erwartung Ausdruck gegeben werden, daß sich recht viele Kollegen dieser Gelegenheit, ihr Wissen aus einem Gebiete zu bereichern, das leider trotz seiner großen Bedeutung in der Gegenwart noch recht vielen eine terra iuconvita ist, im eigenen Interesse bedienen werden. Sind doch die Fäden, die uns heute mit dem Gemeinwesen, mit Stadt und Staat verbinden, mannig fachster Art und das Interesse des Einzelnen, sie noch enger zu knüpfen, größer als in früheren Zeiten, wo man Staat und Stadt mehr als eine Sache der Regierenden als der Regierten ansah. Konkurs Macht 8. m. b. H. in Lharlottenbnrg Von beteiligter Seite erfahren wir, daß die bei Ausbruch des Kon kurses aus dem Lager der früheren Firma Maximilian Macht G. m. b. H. in Charlottenburg vorhanden gewesenen Kommissions- artikel am 22. Dezember 191 l den Leipziger Kommissionären der beteiligten Verleger durch die Berliner Bestellanstalt, soweit sie von den letzteren noch nicht in Empfang genommen waren, zugesandt worden sind, so daß jetzt wohl sämtliche Gläubiger im Besitz der Remittenden sein müßten. Weitere Reklamationen sind deshalb nicht an den Konkursverwalter, sondern an den zu ständigen Leipziger Kommissionär zu richten. Die Berliner Verleger haben ihre Remittenden direkt von der Bestellanstalt erhalten. In Lsterreich wurden verboten: Ella, Ella, Ella (Ella-Lied), gedruckt bei Heinrich Segall, Wien II, Sterneckpl. 5. Treu, Fritz, Allgemeinverständliche hochwichtige Ausklärung über den dunkelsten Punkt der Ehe. Verlag Ernst Flechtner, Dresden. Prospekt der Firma Bial L Freund über das im Verlag von G. Grimm in Budapest erschienene Werk: Die sieben Todsünden. Der lachende Philosoph. Nr. 5, vom 1. Januar 1912. Silvestre, Armand, Die sieben Todsünden: Die Unzucht. Budapest, Gustav Grimm. Segard, Achille, Die sieben Todsünden: Der Neid. Ebenda. Post. — Aus eine telegraphische Anfrage des Reichs-Postamts hat die Postverwaltung von Uruguay ebenfalls telegraphisch mit geteilt, daß sich unter den Briessäcken, die bei der Ausschiffung von dem englischen Postdampser »Aragon» im Hasen von Monte video ins Wasser gefallen sind und nicht wieder haben erlangt werden können, auch 1v Säcke mit Bricspost aus Deutschland befunden haben. Die Bestimmungsorte der verlorengegangenen Säcke sind