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Voigtländischer Anzeiger. Fünfundsechszkgster Jahrgang. Derantwortltche Redactton: vr. G. I a h N. Druck und Verlag von Moritz Wieprecht in Plauen. Jährlicher AbonnementSpreiS für diese- Blatt, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Thlr. 6 Ngr. — Die Jnsertion-gebühre« werden mit 1 Ngr. für die gespaltene Corpus-Zeile berechnet, größere Schrift nach Derhältniß deS Raume-. — Donnerstag. A. 12. Januar 1834. Programm zu der allgemeinen Industrieausstellung in München. (Beschluß.) Den Einsendern ist ferner überlassen, auch die Außzeich- nungen, welche das Etablissement in früheren Ausstellungen erhallen hat, die Bemerkung, ob der Ausstellungsgegenstand «in Privilegium genießt, und die Namen derjenigen Werk- führer und Arbeiter, welche sich bei der Erzeugung der Ge genstände besonders hervorgethan haben, beizufügen. 7. Die Anmeldungen der für die Ausstellung bestimmten Gegenstände bei der Prüfungscommission des Bezirks haben bis zum letzten März 1854 zu erfolgen; später eintreffende werden nicdt mehr angenommen. 8. Die Zeit der Einsendung ter Gegenstände an die Prüfungskommission wird von diesir bekannt gegeben werden. 9. Die Kosten der Einsendung der Gegenstände an die Prüfungskommission trägt der Einsender und in gleicher Weise die Kosten der Zurücknahme der von dieser zurückg'wüsenen Gegenstände. 10. Kein Gegenstand kann zur Ausstellung zugelassen werden, welcher nicht hierzu die Gemhmigung der betreffenden Prüfungscommissson er halten hat. 11. Die zur Ausstellung zugelassenen Gegen stände muffen bis zum 15. Juni 1854 in München einge- troffen sein. Bei späterer Ankunft hat sich der Aussteller zuzuschreiben, wenn die Annahme nicht mehr staltfinbet. 12. Die von einer mit der Anmeldung leicht vergleichbaren Faktur b gleiteten Einsendungen zur Ausstellung geschehen unt-r der Aonsse der ,,AusstkUungöcommissivn in München." Die Gegenstände oder Packele sind deutlich mit den Namen ober der Firma des Ausstellers und mit dem allgemeinen In halt der Sendung zu bezeichnen. 13. Die von der Prüfungs kommission herzustellenden Verzeichnisse der Ausstellungsgegen stände sind spätestens bis zum 1. Mai 1854 an die Aus- steUungßtvmmission rinzusinden. 14. Für die Empfangnahme und Ausstellung der Gegenstände, wie für die Besorgung aller sonstigen, mit der Aussttllung verbundenen G schäfte wirb die Industrie - AussteUungscommission Sorge tragen. 15. Die Gegenstände werden vom Tage der Uebernahmc bis zur festges.tzlen Wegnehmung aus den Ausstellungsräumen nach ihrem angegebenen Werthe durch die AussteUungscom mission gegen Feuersgkfahr versichert. Gegenstände, deren Werth nicht angegeben wird, können auf Versicherungen kei- neu Anspruch machen. 16. Für die Wahrung der Gegen stände gegen sonstige Beschädigung während der Ausstellung, sowie für deren Rückgabe am Schlüsse derselben an den Aus steller oder an einen von ihm ernannten Bevollmächtigten wird gehaftet. Verschlechterungen der Gegenstände, welche ihrer Natur nach in Folge der Ausstellung z. B. durch Staub, längeres Liegen u. s. w. eintreten, begründen keinen An spruch auf Entschädigung. 17. Binnen 14 Tagen nach dem Schlüsse der Ausstellung sind die Gegenstände aus den Aus stellungsräumen zu entfernen. Unterläßt der Aussteller, wäh rend dieser Zeit seine Produkte entweder selbst ober durch einen Bevollmächtigen zuiückzunchmen, so Hörl die nach Ziffer 16 übernommene Haftung auf, und die Gegenstände werden einem Spediteur übergeben, um sie dem Aussteller auf seine Kosten und Gefahr zuzusenden. Dem Aussteller steht frei, bei der Aufstellung seiner Produkte selbst oder durch einen Bevollmächtigten mitzuwirken. 18. Bor Beendigung der Ausstellung darf kein Gegenstand zurückgenommen werden. Dem Aussteller bleibt überlassen, während der Ausstellung Gegenstände zu verkaufen. Zu diesem Zwecke hat derselbe der Commission diejenige Person in München zu bezeichnen, an welche die Kauflustigen zu verweisen und die Gegenstände nach dem Schluffe der Ausstellung abzuliefern sind. 19. Die königl. Slaalsregierung behält sich vor, für den Besuch der Aussttllung »in seiner Zeit zu bestimmendes Eintrittsgeld er heben zu lassen. Die Einsender von Gegenständen sind jeden falls hiervon befreit. 20. Für die Corresponkenz zwischen der Industrie-Ausstellungscommission in München und den Prüfungskommissionen in den Regierungsbezirken und den nach der bestehenden Vereinbarung der Zollvereinßregierungen allenfalls aufzustellenden besonderen Commissären oder den zur Correspondenzführung von den auswärtigen Regierungen sonst bezeichneten Organen wird die Porlofreiheit auf den königl. baierischen Posten bewilligt. 21. Alle Gegenstände, welche für die Aussttllung angemeldtt und von den ein schlägigen Prüfungskommissionen zugelassen sind, genießen Gebührenfrerheit bei ihrer Beförderung auf den königl. baierischen Staalseisenbahnen, dann auf den Schiffen der königl. baierischen Donau-Schifffahrt und auf dem Ludwig-- Donau Main-Kanale, sowohl für den Her- als Rücktransport, für letzteren jedoch nur in dem Falle, wenn die Gegenstände, ohne daß sie verkauft sind, oder darüber sonstige Disposition getroffen ist, wieder direkt an den Aussteller zurückgehen. 2'?. Den baierischen Fabrikanten und Gewerbtreibendtn wer den für jene Gegenstände, welche nicht durch dit vorstehend bezeichneten königl. Verkehrsanstalten, sondern nur mittelst Privatfuhrweiks befördert werden können, die Frachtkosten lür die Einsendung vom Prüfungsorte auS unbedingt, für die Rücksendung unter der in Ziffer 21. angegebenen Vor aussetzung vergütet. 23. Zur Beurtheilung der ausgestellten Gegenstände und zur Abfassung des Berichts über di« Er-