Volltext Seite (XML)
Amtsblatt für die königlichen «nd Müschen Behörden zn Freiberg md Brand. F237. Verantwortliche Leitung Ver Redaktion: Geo„g Burkhardt. !! Erscheint jeden Wochentag Abends '/.S Uhr für den anderen Tag. Preis vierteljährlich 1 Mk. 80 Psg. einmonatlich 60 Psg.; durch die Post 2 Mk. 28 Psg. > 83. Jahrgang. Freitag, den 12. Oktober. Inserate werden bis Bormittag» 1t Uhr angenommen. Preis für die Spaltzeile 15 Psg. Außerhalb des LandgerichtSbezirkS 16 Psg. isov. GefechtsfchieMiingen im Zcllaer Walde. Das Königliche 11. Infanterie-Regiment Nr. 139 wird auf dem im Zellaer Walde gelegenen Schießstande des Königlichen 1. Jäger-Bataillons Nr. 12 am 15., 16., 1«., 1»., SS., SS., S5., 26., SS., SV. Oktober und 1. und 2. November dieses Jahres, jedesmal von früh 8 Uhr SV Minuten an bis nachmittags 4 Uhr SV Minuten gefechtSmätzige Schießübungen abhalten. Aus diesem Grunde wird der auf Schneuße 9 durch den Zellaer Wald führende Marbach- Grotzvoigtsberger Weg auf die Dauer des Schießens hiermit gesperrt und das Publikum ernstlich gewarnt, das durch Verbotstafeln begrenzte Terrain zu betreten. Zuwiderhandlungen gegen diese Sperrmaßregeln werden mit Geld bis zu 60 Mark oder Hast bis zu 14 Tagen bestraft. Freiberg, am 25. September 1900. Königliche Amtshauptmannschaft. Scheuerns halber werden Montag, den 15. «nd Dienstag, den 16. Oktober 1900 die Dienstäume des Kömgl. Amtsgerichts für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr geschlossen. Freiberg, den 10. Oktober 1900. Königl. Amtsgericht. HrotoeUiavMor. Auf Blatt 707 des Handelsregisters für den Bezirk des unterzeichneten Gerichts ist heute die Firma LloUarsl 8«In»I«1t, Bauunternehmer in Freiberg und als deren Inhaber der Bauunternehmer Herr Georg Richard Schmidt daselbst ein getragen worden. Freiberg, den 9. Oktober 1900. Königliches Amtsgericht. Zu Reg. V. 346/00. SretaotmvIÄvr. Liebscher Schöffen- und Geschworenenliste betr. Nach KZ 36, 85 deS Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 in der seit dem 1. Januar 1900 geltenden Fassung und 8 4 der Verordnung des Königlichen Ministeriums der Justiz vom 23. September 1879, die Schöffen und Geschworenen betreffend, ist von dem unter- uichnktrn Stadtrath ein Verzeichniß (Urliste) derjenigen im hiesigen Stadtgemeindebezirk wohn haften Personen, die zu dem "Amte eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können, aus gestellt worden. DaS Verzeichniß ist im Polizeimeldeamt — RathhauS, Halbgeschoß — vom 12. ^Oktober IM ab ausgelegt und kann gegen dessen Richtigkeit und Vollständigkeit innerhalb einer Woche vom Zeitpunkte der Auslegung an schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden. Unter Hinweis auf die unter T beigedruckten gesetzlichen Bestimmungen wird Solches hier mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Freiberg, den 8. Oktober 1900. Der Stavtrath. Blüher. Lt. G Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 187 7 in der seit dem 1. Januar 1900 geltenden Fassung: 8 81. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung ver loren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver gehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. ß 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familien Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren von Aufstetten der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind 5. Dienstboten. Z 84. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden könne»; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in de» Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche oder polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. DaS Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt, dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Aus wahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 82—34 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf daS Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, Bestimmungen zur Ausführung deS Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 enthaltend, vom 1. März 1879 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1879, Seite 59 folg.) zu §Z 34 und 85 des Gerichtsverfassungsgesetzes: § 24. Zu dem Amte eines Schöffen und Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien, 2. der Präsident des Landeskonsistoriums, 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen 4. die Kreis- und Amtshauptleute, . 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständig» leit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Konkursverfahren. Ueber das Vermögen deS Mühlenbesitzers und HolzhändlerS Karl Wilhelm Hachen berger in Großschirma wird heute, am 11. Oktober 1900, Vormittags 9 Uhr, daS Konkurs verfahren eröffnet. Der Kaufmann August Straubel in Freiberg wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 16. November 1S06 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung deS ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses «nd eintretende« Falles über die in 8 182 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände auf den 9. November 1900, Vormittags 9'/, Uhr und zur Prüfung der angemeldcten Forderungen auf den 30. November 1900, Vormittags 9*/, Uhr Vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 33, Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forder ungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkurs verwalter bis zum 8. November 1900 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht z« Freiberg, Abth. I. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber: X. 28/00, Nr. 3. Sekr Gemeiiivcsparkasse Langhennersdorf ist jeden Sonntag Nachmittags von 3 bis 5 Uhr geöffnet und verzinst Spareinlagen zu SV, "/o. Der Gemeinderath. LLnLbvl. Politische Umschau. Freiberg, den 11. Oktober Deutschland. Wie jetzt die klerikale „Augsb. Postztg." meldet, Weiß man in katholischen Kreisen Münchens nichts davon, daß die Prin zen Ludwig Ferdinand und Alfons beabsichtigt hätten, eine Pilger sahrt rach Rom zu unternehmen, und daß diese Absicht durch einen höheren Willen vereitelt worden sei, dagegen stehe es aber sest, daß der Prinzessin Ludwig Ferdinand, geb. Infantin Maria de la Paz von Spanien, die Reise nach Nom unmöglich gemacht worden sei. Die „Münch. N. Nachr." geben diese Mittheclung wieder, „weil sich vielleicht bald Gelegenheit geben dürfte, auf gewisse Strömungen, die von hochstehenden Damen geflissentlich gefördert werden, näher zurückzukommen und zwar im Interesse des konfessionellen Friedens und der Parität in Bayern. Das Amtsgericht zu Brandenburg hat in einer Klagesache ausgesprochen, daß die Lübecker Verordnung über das Streikposten stehen, die bekanntlich im Reichstage kürzlich besprochen wurde, ungültig sei, da eine Bestrafung des Streikpostenstehens nur im Wege der Reichsgesetzgebung festgesetzt werden könne. Es bleibt zunächst abzuwarten, ob die höheren Instanzen dieser Rechtsanschauung des Amtsgerichts folgen werden. Zur Wiedereinführung der Prügelstrafe schreibt die „Deutsche Tagesztg.": Wir hatten kürzlich mitgetheilt, daß wiederum eine Petition um Wiedereinführung der Prügel strafe an den Reichstag in Verbreitung und im Umlaufe begriffen sei. Die Nachfrage nach Petitionsformularen ist aus allen Theilen Deutschlands außerordentlich stark. Bei dem großen Interesse, das in unserm Leserkreise gerade für diese Frage herrscht, glauben wir noch einmal mittheilen zu sollen, daß Petitionsformulare vom Herrn Gutsbesitzer Ohlendorf in Baden hausen a. H. zu beziehen sind. Es wird gebeten, daserforderliche Uebersendungsporto bei der Bestellung beizufügen und die aus- gesüllten Petitionsbogen spätestens bis zum 15. November an den genannten Herrn zurückzusenden. Der Erfolg der Bewegung wird um so größer sein, je mehr Unterschriften aus allen Theilen Deutschlands gewonnen werden. Der Reichstag muß die Ueber- zeugung gewinnen, daß die Forderung von einem erheblichen und beachtenswerthen Theile des deutschen Volkes vertreten wird. Neben den 7 oder 8 antisemitischen Parteien, die gegenwärtig in Deutschland vorhanden sind, giebt es seit Kurzem noch einen antisemitischen „Deutschen Volksbund", in dem Böckel, Prof. Paul Förster und v. Mosch die erste Geige spielen. Um Spielerei handelt es sich thatsächlich in diesem „Deutschen Volksbund", der wohl an die Stelle von Moschs „Germanischen Volksbund" getreten ist. Wie Mosch am Montag in Magdeburg unter Heil-Rufen in einer Antisemiten-Versammlung erzählte, stechen an der „ersten" Spitze des „Deutschen Volksbuudes" drei Großmeister, die einen Rütli-Schwur unter sich geleistet haben; diese haben sich sieben Meister gewählt, dem sich noch 13 Jrei- schöppen zugesellen. Dieser „Rath der Dreiundzwanzig" regiert absolut, was er beschließe, sei absolutes Gesetz, so meint Herr von Mosch. Er ernennt sich überall Vertrauensmänner zu Schöffen des Bundes; außerdem gebe es noch „Freunde", d. h. solche, die durch irgend welche Gründe mit ihrer Ansicht nicht an die Oeffentlichkeit treten können. .Weiter seien Agitatoren, die „Ritter des Bundes", vorhanden, gegenwärtig 4, die wöchentlich 28 Vor träge halten. Die Mitgliederzahl betrage jetzt 1230, der monat liche Beitrag 1 Mark. Aus Bayreuth wird berichtet: Ein förmliches Haberfeld- treiben veranstalteten der katholische Pfarrer Michel Schüpfer- ling und der Lehrer Franz Gareis von Breitengüßbach bei Bamberg gegen den protestantischen Bahnmeister Rudolf Brockert von dort, weil dieser einstimmig zum Vorstande des Krieger und Veteranen Vereins in Breitengüßbach gewählt wurde, während Lehrer Gareis um diesen Vertrauensposten sich bewarb und durchfiel. Als der zweite Vorstand des Kriegervereins mit einer Deputation und der Fahne einem Gottesdienste beiwohnen wollte, wurden die Veteranen, trotzdem sie alle Katholiken waren, in barschen Worten zur Kirche hinausgewiesen. Am nächsten Tage gingen diese Männer zum Pfarrer Schüpferling und baten um Aufschluß. Er schrie: „Dies ist doch eine große Schande, in einem katholischen Orte einen Protestanten als Vorstand eines Vereins, der mit der Fahne in die katholische Kirche zieht, zu wählen. Pfui! Ihr hetzt meine eigenen Pfarrkinder gegen mich auf!" Bahnmeister Brockert stellte wegen dieser beleidigenden Aeußerungen Klage gegen Pfarrer Schüpferling. Dieser setzte nun Alles in Bewegung, um für sich den Schutz des Paragraphen 193 (Wahrung berechtigter Interessen) verwerthen zu können. Es wurde die Gemeindeverwaltung veranlaßt, eine Beschwerde an das Oberbahnamt Bamberg zu richten, worin dem Bahnmeister Brockert zum Vorwurf gemacht wurde, er vernachlässige als Vorstand zweier Vereine seine Dienstobliegenheiten, bevorzuge seine Unter gebenen, die Mitglieder der Vereine feien u. s. w. Diese Beschwerde wurde zur Entlastung des Pfarrers Schüpferling in der Verhand lung des Schöffengerichts Scheßlitz produzirt und Bürgermeister Georg Hümmer von Breitengüßbach bekundete auf Eid, daß er der Verfasser dec fraglichen Beschwerdeschrist sei, und daß ihn Nie mand dazu veranlaßt und auch Niemand ihm geholfen habe. Pfarrer Schüpserlmg wurde wegen Beleidigung des Bahnmeister»