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FrelbetgerAitzej^ Md TamdlM o r.' UN- Tageblatt 8 32. >.) 7Ä. 8 SS. 2. 3. 4. 8 34. Zu IN» ^ll8NLlme n Richter oder Notar geschlossen werden. Besonders und 6 auf dem Lande bei Hofsübergaben zusammen mit! haben. daß ich e 14 nach lnurtil ta.uß 3.1LÜS, -IV LI. 1254^, 12.2?^ kJahres- sichten des iverth und üterpreism :n, sowohl lll, hengusse. - kräsl- ler ^eraä- n veeleen- lnäi^ frei, UNA von uer- imck dleel»« "1 1 besten- Aufträge, .) 6.31, eigen in früh sind - bedeutet genommen vogen. lyothck jetzt geltenden gesetzlichen Gründen entzogen werden. Großeltern und Geschwister sollen niemals einen Pftichttheil zu fordern Sarauslässe sind infolgedessen zu schließen, damit Gasausströmungen bei Wieder- Mihrung von Gas vermieden werden. Freiberg, am 6. Oktober 1896. >s, 'M»« . 7M, f, S.M, SSO*, 5f,'1t.t» 48, 5.48, ügen. ab ht errichten, und zwar schon von der Stellung erbberechtigten Abkömmlinge, der Eltern und des Ehegatten ae- auf Grund dessen die Entmündigung erfolgt, fübrt. Der Pftichttheil ist höher uormirt als durchweg im che Testamente der Ehegatten Md cm Gesetzbuch geltenden Recht, er soll nämlich in allen Fällen ohne Unterschied der Person des Berechtigten und der Zahl der Erben die Hälfte > des gesetzlichen Erbtheils betragen. Er kann nur aus den schon Amtsblatt tür die königlichen und Wüsche» Behörden zn Freiberg und Brand Verantwortliche Leitung: Georg Burkharvt. Zu dem 1. Der Stadtrath. Lkvrttarä. Kam. > Meyn, 100 d« irsH , »wet« iL-«. Gesetz die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 rc. ent haltend; vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schössen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abtheclungsvorstände und Vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des Landesconsistoriums; 8. der Generaldirector der Staatsbahnen; 4. die Kreis-- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmanuschaften ausgenommen sind. einem Ehevcrtrag der Brautleute unter Beitritt der beiderseitigen Eltern. Als Erbe oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als auch ein Dritter bedacht werden. Durch den Erbvertrag wird das Recht, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen, nicht beschränkt, jedoch darf der Erblasser sein Vermögen nicht in der Absicht verschenken, den Bertrags- erben zu beeinträchtigen, und in dieser Absicht auch nicht den Gegenstand eines vertragsmäßigen Vermächtnisses zerstören, bei Seite schaffen oder beschädigen. Eine besondere Form für Kodizille, das sind bloße Anord nungen Von Vermächtnissen, im Gegensatz zu E '--"'-^"""7"" , ' Für die am 14. Dezember 1868 in Freiberg geborene Alma Noack unbekannten ^«iifmthalts ist der Localrichter Ludwig Richard Schmidt I in Freiberg als AbwesenheitS- .WMicd in Pflicht genommen worden. Freiberg, am 29. September 1896. KSuigl. Amtsgericht, Abtheilung Nr. Mz Aas Kürgerliche Gesetzbuch. XI. ' Testament. Erbvertrag. Pflichttheil. (Nachdruck verboten.) Wer seinen demnächstigen Nachlaß andern Personen als den dem Gesetz berufenen Erben, oder diesen in anderer Vertheilung Wenden will, muß eine letztwillige Verfügung errichten. Er hat hierbei die Wahl zwischen Testament und Erbvertrag. Er M> sich für ersteres entscheiden, wenn er das Recht jederzeitiger Aenderung seiner Verfügung haben will, für den Erbvertrag, wenn er sich dem Andern gegenüber binden will, was nur zu geschehen pflegt, wenn auch dieser sich ihm gegenüber bindet. Die Errichtung eines Testaments wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch dadurch sehr erleichtert, daß neben das öffentliche, das ist das gerichtliche oder notarielle Testament das Privattestament betreten ist, welches giltig ohne Zuziehung einer Urkundsperson, la selbst ohne Zeugen errichtet werden kann. Fassen wir zunächst daS öffentliche Testament ins Auge, so ist auch dessen Form erweitert, indem nicht mehr, wie jetzt in dem größten Theile des Reichs, die Mitwirkung des Gerichts erforderlich ist, sondern völlig ohne solche das Testament vor einem Notar errichtet und hinterlegt werden kann. Voraussetzung für diese Wahl zwischen gerichtlichem oder notariellem Testament ist, daß nicht die Landes- gesetzgebung die Testamentserrichtung ausschließlich den Gerichten oder den Notaren überweist. In der Rheinprovinz, in Bayern, in Baden hat man sich daran gewöhnt, Testamente nur vor dem Notar zu errichten. Doch ist aus den eigenen Kreisen der Notare neuerdings die Anregung ergangen, daß im Interesse größerer Sicherheit der Testamente landesgesetzlich deren Aufbewahrung in dm betreffenden Gelaß deS Gerichts angeordnet werden möge. Ein öffentliches Testament kann wie bisher in zweifacher Form errichtet werden, als mündliches und als schriftliches. Ein mündliches Testament wird errichtet, indem der Erblasser seine Bestimmungen dem Richter oder Notar erklärt und dieser sie zu Protokoll nincmt. Beim schriftlichen Testament übergiebt der Erblasser dem Gericht oder Notar eine Schrift mit der Erklärung, sie enthalte sein Testament. Die Schrift kann offen oder ver- Mossen übergeben werden. Sie kann von dem Erblasser oder von einer andern Person geschrieben sein. Ueber die Schreib mittel und die Art der Schrift bestimmt das Gesetz nichts, so daß B. auch ein mit Blei stenographisch in fremder Sprache ge schriebenes Testament giltig ist.' Ein Privattestament erfordert zu seiner Giltigkeit, daß es vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist unter Angabe des Ortes und Tages. In solchem Testament kann über MW, > 88,50, l 1SM ue-dner t 2t§o, Weizen. Rogge» irstvmch Die Bierbcjugsschcine «f das 8. Merteljahr 1896 find ordnungsgemäß ansgefüllt bis spätestens > Ven 10. Oktober 1«S« l l» der Stadtkaffeneinnahme, Stadthaus, 1 Treppe, zur BermeiVung der in U 11 und 12 AS vterfteuerregulattvS ««gedrohten Strafen abzugeben. Gleichzeitig ist die Biersteuer M den > Gebühren für Reinigung der Bierdruckapparate AM zu bezahlen. Freiberg, am 30. September 1896. Der Stadtrath. s Fehmel. Bekanntmachung. ES wird hierdurch bekannt gegeben, daß Donnerstag den S. dfs. Mts. üt der Zeit von Mittags 12 bis 2 Uhr die Gasznführung für die ganze Stadt abgesperrt ist. Sämmtliche Gashahne, sowie sonstige Politische Umschau. Freiberg, den 6. Oktober. Nach den bisher bekannt gewordenen Festsetzungen wird de« Kaiser von Rußland mit der Kaiserin am oreltag Pans verlassen und am Sonnabend Vormittag cn Darmstadt emtreffen. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß während der Anwesenheit des russischen Kaiserpaares in Darmstadt das deutsche Kaiserpaar mit ind bloße Anoro-idem russischen bei der Kaiserin Friedrich auf Schloß Cronberg Erbcseinsetzungen, szusaniinci,treffen wird. Ecu nochmaliger dreitägiger Besuch deS Bekanntmachung für Brand. Nach § 36 deS GerichtsverfasfungsgesetzeS vom 27. Januar 1877 und 8 4 der Verord. M LS. S. 1879, die Schöffen und Geschworenen betr., ist von dem Unterzeichneten ein Ber- lüchrüß derjenigen im hiesigen Gemeindebezirke wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können, aufgestellt worden. Dasselbe ist an Rathsstelle vom 7. Oktober d. I. ab ausgelegt. Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses kann innerhalb einer Woche vom Zeitpunkte der Auslegung an schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden. Unter Hinweis auf die unter O unten beigedruckten gesetzlichen Bestimmungen wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. »«and, am 6. Oktober 1896. Der Bürgermeister. Vr. Ham»«. G Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. ß 81. DaS Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. kennt das Bürgerliche Gesetzbuch nicht, und es ist eine besondere Erleichterung hierfür auch nicht mehr erforderlich, nachdem daS Privattestament in so einfacher Forin zugelassen ist. Auch die Ernennung eines Vormundes, eines Beistandes für die Mutter, eines Testamentsvollstreckers, die Enterbung eines Verwandten oder des Ehegatten kann in dieser Form erfolgen, ohne daß daS Testament einen weiteren Inhalt zu haben braucht. Zur Gültigkeit des Testaments ist nicht mehr, wie jetzt er forderlich, daß es eine Erbeseinsetzung enthält. Die übrigen Vor schriften über den Inhalt des Testaments gehören vor den Tisch des Juristen. Nur auf zwei Punkte sei hier noch hingewiesen: „Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgte Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung über TodeS wegen wird nach den bisherigen Gesetzen beurtheilt, auch wenn der Erb lasser nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs stirbt. Und zweitens: Die Einsetzung eines Ersatzerben oder Ersatzver« mächtnißnehmers, das ist die Bestimmung einer Person, welche den Erbtheil oder das Vermächtnis; haben soll, wenn der eingesetzt» Erbe oder Vermächtnißnehmer vor dem Erblasser stirbt oder ver zichtet, bleibt zulässig. — Denjenigen, welche ihr einfaches Testa ment ohne Rechtsbeistand aufsetzen wollen, sei mir erlaubt aufS Dringendste zu ratheu, Ziveifein darüber vorzubeugen, wer bei dem Wegfall einer eingesetzten Person das der letztem Zugedachte haben soll. _ Nicht ganz nach Willkür kann der Erblasser über seinen Nach- Die verwandtschaftliche Zusammengehörigkeit der -hat zur Anerkennung eines Pflichtthei'lauspruchs der Ulten dlslklimmsinill» Kar« Ksfavn 111,>> !. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheclung der» loren haben; 2. Personen, gegen welche daS Hauptverfahren wegen eine- Verbrechen» ove» Vergehens eröffnet ist, daS die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Armier zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste daS dreißigste Leben-« jahr noch nicht vollendet haben; , - Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in de« Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; Personen, welche für sich oder ihre Familien Armmunterstützung aus öffent lichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt« nicht geeignet sind; 8. Dienstboten. dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; S. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werde» können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig m de« Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstrrckungsbeamte; , 7. Religionsdimer; 8. Volksschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Milttärversonm. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere VerwaltungSbeamt» bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. ß 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutsche« versehen werden. K 88.- Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der ZA 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch aus das Geschworenamt Anwendung. das größte Vermögen, bewegliches und unbewegliches, verfügt werden. Der Erblasser kann es verwahren, wo ers für gut be findet; auf sein Verlangen ist es in amtliche Verwahrung zu nehmen, worüber ihm ebenso wie bei dem öffentlichen Testament ein Hinterlegungsschein ertheilt wird. Für gewisse Nothfälle ist die Testamentsform in Uebereinstimm ung mit dem geltenden Recht noch weiter vereinfacht, sogen. Noth testament. Dieses kann vor dem Gemeindevorsteher im Beisein von zwei Zeugen gemacht werden, wenn zu besorgen ist, daß der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testa ments vor einem Richter oder vor einem Notar möglich ist, oder wenn der Ort infolge des Ausbruchs einer Krankheit oder son stiger außerordentlicher Umstände abgesperrt ist. Zur Zeit einer Absperrung, ebenso während einer Seereise an Bord eines deut schen, nicht zur Kaiserl. Marine gehörenden Fahrzeuges außer halb eines inländischen Hafens kann ein Testament auch durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden. Ferner bleibt das Soldatentestament im bisherigen Umfang, also „in Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustands" bestehen und findet fortan auch für die Kaiserl. Marine Anwendung. Zur Errichtung eines Testaments ist fähig, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat; der Zustimmung der Eltern oder des Vormundes bedarf es nicht. Der einzige Schutz gegen unver nünftige Verfügungen Minderjähriger ist darin zu finden, daß ihnen nur eine einzige Testamentsform offen steht, nämlich das mündliche Testament vor Gericht oder Notar. — Wer entmündigt! laß verfügen, ist, wenn auch nur wegen Verschwendung oder Trunksucht, kannlFamilie hat ein Testament nicht errichten, und zwar schon von der Stellung des Antrages an, < ' " Gemeinschaftliche wieder zugelassen. Eine zweite, weniger beliebte Form der Errichtung einer letzt willigen Verfügung ist die des Erbvertrags. Ein solcher kann nur vor einem Richter oder Notar geschlosst häufig ist er < ' ' - - - - s