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2012 PAPIER-ZEITUNG Nr. 66/1919 werden und nach § 30 einer Besteuerung von 10 v. H. unterliegen, gesondert in Rechnung zu stellen. Mit § 13, durch welchen der Umsatzsteuersatz — von den später zu behandelnden Ausnahmen abgesehen — auf eins vom Hundert festgelegt wird, schließt der erste Hauptabschnitt des Entwurfs. Der Hauptabschnitt 2 umfaßt die §§ 14 — 19 und betrifft die erhöhte Umsatzsteuer auf Lieferung hauswirtschaflicher Gegen stände im Kleinhandel. Nach dem Wortlaut müßte man eigentlich darauf schließen, daß dieser Abschnitt zutrifft nur für Haus- und Küchengeräte, aber schon der Nachsatz des § 14 bringt eine Unsicherheit insofern, als hierzu gehörig auch solche Gegenstände bezeichnet sind, die zur Befriedigung solcher Bedürfnisse dienen, welche sowohl gelegentlich der Hauswirtschaft, als auch gelegentlich der Ausübung einer ge werblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen. Im Entwurf ist als Beispiel Schreibpapier ausdrücklich genannt, dabei ist aber Schreib papier auch im § 20 unter Nr. 14 erwähnt, was zum mindesten auf eine oberflächliche Behandlung des Entwurfs schließen läßt. Gera de durch den Nachsatz des § 14 wird eine Unsicherheit über den Begriff „hauswirtschaftliche Gegenstände“ in den Entwurf gebracht, die unbedingt beseitigt werden muß. Im allgemeinen sprechen die §§14—19 von Gegenständen, daß aber in § 17 auch Wasser, Gas, Elektrizität, Holz und Kohle als Gegenstände (allerdings als solche, die nur der 1 prozentigen Steuerpflicht unterliegen) aufgeführt sind, zeigt, daß der Begriff ,, Gegenstände“ sehr weitgeh end auf gefaßt ist, und man muß die Trage aufwerfen, wohin beispielsweise Lebensmittel und Schul- bedarf gehören, welche im Entwurf nicht besonders erwähnt sind. Grundsätzlich muß die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für alle Waren, die zur Befriedigung des Bedarfs der großen Volks masse dienen, unterbleiben. Mit der Einführung eines erhöhten Steuersatzes würde eine neue indirekte Steuer von einer Mehrheit geschaffen, die früher gerade diese Steuerzahlung mit Recht als unsozial bekämpft hatte. Der Gesetzgeber muß die ganze Steuervorschrift auch so gestalten, daß die Veranlagung und Erhebung ohne besondere Schwierigkeiten und Ungerechtigkeiten möglich ist, und dazu ge hört unseres Erachtens auch, daß für das gleiche Unternehmen nicht 3 oder gar 4 verschiedene Steuersätze zu berücksichtigen sind. Damit möchte ich zum Ausdruck bringen, da ß soweit nicht reine Luxusgegenstände in Frage kommen, der gesamte Umsatz des Papierkleinhandels beispielsweise unter den ersten Teil des Gesetzes, der eine Steuer in Höhe von 1 v. H. vorsieht, fallen muß. Die Vor schrift des § 20 und folgende, die einen vom Hersteller zu entrich tenden Steuersatz vorsehen, werden hierdurch nicht berührt. Etwas ähnliches sieht § 18 des Entwurfs ja auch vor; im end gültigen Gesetzestext muß aber ein Wortlaut gefunden werden, der in dieser Hinsicht jeden Zweifel und jede Doppelbesteuerung ausschließt, deshalb sollte auch die im §19 dem Staatenausschuß erteilte Befugnis einer Listenaufstellung nicht diesem allein über lassen werden, sondern die Aufstellung müßte einen Teil des Gesetzes selbst bilden. Der dritte Hauptabschnitt des Entwurfs (§§ 20 — 26) betrifft die von den Herstellern für die Lieferung bestimmter Gegenstände zu zahlende erhöhte Umsatzsteuer. Schon der erste § 20 dieses Abschnittes setzt sich in erheblichen Widerspruch mit der Aufzählung zahlreicher für den Papierhandel in Frage kommender Erzeugnisse und der Bestimmung, daß die erhöhte Steuer dann nicht eintreten soll, wenn die Gegenstände für den Gebrauch oder Verbrauch innerhalb einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen. Dies letzterere sei aber nicht anzu- nehmen, wenn die Gegenstände zur Befriedigung von Bedürfnissen geeignet sind, die sowohl in der Hauswirtschaft wie beider Gelegenh eit der Au sübu n g ein er beru f 1 ich en oder gewerblich en Tätigkeit b est eh en. Will damit der Gesetzgeber scheinbar eine Erleichterung ver sprechen, deren Eintreten aber an Voraussetzungen knüpfen, die gar nicht erfüllt werden können, dann sind diese Erleichterungen gelinde gesagt, Spiegelflechtereien. Im anderen Falle ist es aber für den Hersteller und selbst für den Verkäufer im Kleinhandel kaum möglich festzustellen, welche Verwendung die der erhöhten Steuer unterliegenden Gegenstände später finden. Die im Entwurf befindliche Aufstellung der nach §20 der erhöhten 10prozentigen Steuer unterliegenden Waren zerfällt in zwei Hauptgruppen. Die erste umfaßt 19 Nummernundbetrifft solche Gegenstände, für welche die erhöhte Steuer ohne Ausnahme, also ohne Rücksicht auf die Höhe des Preises, eintreten soll. Von den 19 Nummern interessieren das Papierfach im wesentlichen folgende: 5. Gegenstände aus unedlen Metallen oder Legierungen. (Schreib zeuge.) 10. Erzeugnisse des Buchdrucks auf besonderem Papier in be schränkter Auflage. (Familien-Anzeigen.) 11. Bucheinbände und Mappen aus Ganzleder. 12. Bildwerke sowie Zier- und Schmuckgegenstände der Innen einrichtung, auch wenn solche an sich einem praktischen Ge brauch zu dienen geeignet sind, bei denen aber- die Gebrauchs möglichkeit hinter dem Zweck äußerer Wirkung offenbar zurücktritt. 13. Füllfederhalter aller Art. Die den Gruppen beigefügten Beispiele stammen nicht aus dem Gesetzesentwurf. Bei 10 fällt auf, daß beispielsweise Erzeugnisse des Buchdrucks genannte sind, während durch andere Verfahren hergestellte kleine Auflagen nicht erwähnt werden. Aus der zweiten Gruppe, bei welcher die erhöhte Steuerpflicht von besonderen Voraussetzungen — die aber noch nicht allgemein bekannt gegeben sind — oder von einem Mindestpreis abhängig ist, sind zu erwähnen die Nummern: 1. Gegenstände aus Glas 2. ,, „ Porzellan 5. ,, ,, Leder 6. ,, ,, Kautschuck 7. Möbel 12. Rahmen für Bilder usw. 14. Post (Brief-) und Schreib- (Akten-) Papier. 15. Spiele und Spielsachen aller Art 16. Christ bäum schmuck. Auch für den Steuersatz von 10 v. H. möchte der Verfasser des Entwurfs durch § 21 dem Staatenausschuß die Aufstellung de» Warenverzeichnissesund dessen Erweiterung, sowiefür die 2. Gruppe die Feststellung der die Steuerpflicht bedingenden Mindestpreise überlassen, ich vertrete auch hier die Meinung, daß diese Aufstel lungen einen so wesentlichen Teil des ganzen Gesetzes bilden, daß; die Nationalversammlung bezw. der Reichstag dieselben als Ge setzesteil erklären sollte, woraus folgt, daß die Aufstellung selbst ebenfalls durch diese Körperschaften vorzunehmen ist. Der IV. Hauptabschnitt (§§ 27 — 29) regelt die eigentliche Luxussteuer, die von 10 v. H. auf 15 v. H. erhöht und verschiedent - lieh erweitert werden soll. Den Papierhandel interessieren hier nur Briefmarken, da Gegen ständeaus Edelmetallen, soweit sie für unser Fach in Frage kommen, durch § 20 betroffen werden, der § 27 spricht in dieser Beziehung ausschließlich von Erzeugnissen des Juweliergewerbesund der Gold- und Silberschmiedekunst. Der V. Hauptabschnitt schließlich bringt u. a. eine Anzeigen steuer von lOv. H. für alle Ankündigungen und erklärt auch geschäftliche Empfehlungen, die in dem redaktionellen Teil eines Anzeigenblattes aufgenommen werden, für steuerpflichtig. Auch die Vermietung sogenannter Reklameflächen sowie Lichtreklame sind in gleicher Höhe der Umsatzsteuer unterworfen. Zu entrichten ist die Anzeigensteuer vom Unternehm er, wir haben aber schon in der Einleitung darauf hingewiesen, daß für die am 1. Januar 1920 laufenden Aufträge die Abwälzung der Steuer auf die Besteller möglich ist; nach Erledigung der alten Ver träge verbietet § 12 des Gesetzes allgemein die gesonderte Berech nung der Steuer als solche. Die Vorschriften über Umfang und Höhe der Steuer sind damit erledigt, der Entwurf enthält aber noch 3 weitere Hauptabschnitte, nämlich VI, Ueberwachung der Steuerpflichtigen (§§ 34 — 36) VII. Steuerberechnung und Veranlagungsverfahren (§§37 bis 48) •VIII. Straf-, Uebergangs-undSchlußvorschriften (§§49 — 51) Ueber diese Bestimmungen ist zunächst folgendes zu sagen: § 34 setzt zunächst eine Meldefrist für alle Unternehmen fest, welche Waren herstellen oder im Kleinhandel umsetzen mit der Maßgabe, daß bei allen Anmeldungen der Umfang des Betriebs genau anzugeben ist. §35 führt für alle Steuerpflichtigen den Buchführungszwang ein und zwar wird ausdrücklich gefordert, daß aus den Aufzeich nungen ersichtlich sein müsse, welche Steuerbeträgeauf die Gruppen von Umsätzen mit verschiedenen Steuersätzen entfallen. Dagegen ist zu betonen, da ß viele Kleinh ändler gar nicht im stände sein werden. dieser Vorschrift nach Gruppenbuchführung nachzukommen und daß deshalb, wie schon oben gesagt, mindestens gefordert werden muß, daß für die einzelnen Kleinhandelsbetriebe nur einheitliche Steuersätze in Frage kommen. Die Tatsache, daßauch für dieunter § 14fallenden sogenannten wirtschaftlichen Gegenstände die Führung eines Lagerbuchs und eines Steuerbuchs vom Kleinhändler gefordert wird, läßt darauf schließen, da ß der Verfasser des Entwurfs wenig Erfahrung im prak tischen Geschäftsbetriebe besitzt, sonst hätte er sich sagen müssen, daß eine derartige Bestimmung undurchführbar ist. Wo führt z. B. der Straßenhändler seine Bücher, und wie soll dessen Umsatz, festgestellt werden ? Auch hier werden dem Staatenausschuß wieder viel zu weit gehende Befugnisse eingeräumt, auf deren Beseitigung hingewirkt werden muß, § 36 gibt der Steuerbehörde das Recht der Beaufsichtigung aller für die Umsatzsteuer in Frage kommenden Betriebe, da aber nach Inkrafttreten des Gesetzes keinerlei Gewerbebetriebe mehr bestehen werden, die nicht in der einen oder anderen Form für die Umsatzsteuer in Frage kommen, so wird der Steuerbehörde damit Hausrecht in allen Unternehmungen des ganzen Reiches eingeräumt. Soll die Aufsicht tatsächlich ausgeführt werden, so wäre ein Heer von Beamten erforderlich, das einen erheblichen Teil des Steuer erträgnisses zu seiner Besoldung in Anspruch nehmen würde. Der Finanzminister kann Fachverbänden und Interessen vertretungen die Veranlagung und Beaufsichtigung für bestimmte Berufszweige übertragen. Auf den ersten Augenblick mag dies recht vorteilhaft erscheinen, ob aber viele Verbände Neigung ha bei»