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Nr. ioi PAPIER-ZEITUNG 3815 Verein Deutscher Papierfabrikanten Der Niederschrift der Vorstandssitzung vom n. November zu Darmstadt entnehmen wir auszugsweise folgendes: Zollfragen Schluß zu Nr. 100 g) Italien 1. Verzollung von Pergamynpapier Italien wiederholt jetzt den bereits im Jahre 1906 gemachten Versuch, imitiertes Pergament als chemisch behandeltes Papier zu verzollen. Man kann den italienischen Zollbeamten eine derartige Warenunkenntnis nicht recht zutrauen, um annehmen zu dürfen, daß sie im guten Glauben handeln. Ueberraschend war schon im Jahre 1906, mit welcher Geschwindigkeit sie zur richtigen Verzollung zurückgekehrt sind; schon die erste Vor stellung des Vereins Deutscher Papierfabrikanten genügte zu diesem Zwecke. Allerdings war ihr ein Zeugnis des Material prüfungsamtes beigefügt. Derselbe Vorgang hat sich jetzt wiederholt; soweit die erste benachteiligte Firma in Betracht kommt, haben die Italiener den Verein gar nicht einmal abge wartet, sondern haben die Richtigkeit der von der Fabrik selbst erhobenen Beschwerde ohne weiteres anerkannt. Der Wider spruch einer zweiten Firma, die sich in derselben Lage be findet, ist allerdings noch nicht als berechtigt angenommen worden. Der Verein hat sich mit einer Eingabe an das Reichsamt des Innern und das Auswärtige Amt gewandt und gebeten, das deutsche Konsulat in Rom zur Unterstützung der Beschwerde beim italienischen Handelsministerium anzuweisen. 2. Verzollung von Holzstoffpackpapier. Eine Mitgliedsfirma ist von den italienischen Zollbehörden gezwungen worden, für Holzstoffpackpapier einen Zollsatz von 12,50 Lire an Stelle von 5 Lire zu bezahlen. Sie hat Beschwerde gegen diese Entscheidung beim italie nischen Handelsminister erhoben; auch für sie wird die Unter stützung des deutschen Konsulats in Rom nachgesucht werden. Eisenbahntariffragen a) Die Ständige Eisenbahntarif-Kommission hat in ihrer Juni- Sitzung nachstehenden Beschluß gefaßt: »In der Position »Papier« des Spezialtarifs I ist als Ziffer 3 unter Bezeichnung der bisherigen Ziffern 3—5 mit 4—6 einzuschalten: 3. Briefumschlagpapier, aus Packpapier (s. Ziffer 1) geschnitten.^ Dieser Beschluß ist mit dem 15. Oktober d. J. in Wirksam keit getreten. Infolgedessen können von diesem Tage an Kuvert papiere, sofern sie nicht als feine Schreibpapiere, sondern als Packpapiere zu gelten haben, zu den Sätzen des Spezialtarifs I aufgegeben werden. b) der Antrag des Vereins, daß zum Umhüllen von Kabeln bestimmte Isolierpapiere als Packpapier nach den Sätzen des Spezialtarifs I gefahren werden möchten, ist abschlägig be- schieden worden, weil die Umhüllung von Zeitungsdrucken nicht als Verpackung im Sinne der Position »Papier« des Spezialtarifs 1 angesehen werden könnte. Antrag auf Abänderung der Verkaufsbedingungen a) eine Mitgliedsfirma hat unter Hinweis auf § 18 der Ver kaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten, der folgendermaßen lautet: »Bei jeder späteren Aenderung des bedungenen Trans portweges und der Entladestation sind neue Preisverein barungen erforderlich« betont, daß sie sich immer geweigert hätte, bei Lieferungen nach näher gelegenen Stationen irgendwelche Frachtvergütungen zu gewähren, weil sie damit nur ihre anderen Kunden ge schädigt hätte. Sie hätte nun Verdacht geschöpft, daß ein Kunde die Waren franko Bestimmungsort kaufte, daß er aber seine Sendungen durch den Spediteur der Papierfabrik nach anderen näher belegenen Orten gehen und sich den Frachtunterschied vergüten ließe. Auf Befragen hätte der Spediteur dies ohne weiteres zugegeben und bemerkt, daß dies auch bei anderen Kunden, und zwar nicht nur in der Papierindustrie üblich wäre. Er ging sogar soweit, zu behaupten, daß er bei Aenderungen des Bestimmungsortes seitens des Käufers zu einer Mitteilung über die Verfügungen desselben gar nicht berechtigt wäre. Die Mitgliedsfirma weist darauf hin, daß hierin eine be wußte Umgehung der Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten liege und bittet, daß der Vorstand über solche Handlungsweise des Spediteurs und des Kunden sein Gutachten abgeben möchte. Der Vorstand vertrat die Ansicht, daß eine einheitliche Be urteilung der Handlungsweise des Abnehmers und des Spediteurs mit Rücksicht auf die überall verschiedenen Verhältnisse nicht angängig wäre. b) Eine Mitgliedsfirma, die mit einem größeren Abnehmer Auseinandersetzungen wegen Gewichtsschwankungen bei Kunst druckpapier gehabt hat, hat den Verein um ein unparteiisches Urteil über die Gewichtsunterschiede gebeten, die für Kunst druckpapiere maßgebend wären. In den Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten wäre nur von den Ge wichtsschwankungen für Rohpapiere, nicht aber für gestrichene Papiere die Rede. Nach Einholung sachverständiger Gutachten ist der Firma geantwortet worden, daß die durch die Verkaufsbedingungen ge zogenen Grenzen von 3 v. H. nach oben und unten für ge strichene Papiere allerdings eng wären, und daß deren Erweite rung auf 5 v. H. nach oben und unten zu erwägen wäre. Da aber die Verkaufsbedingungen bisher einen Unterschied zwischen Rohpapieren und gestrichenen Papieren nicht machten, so müßte der vorgeschriebene Gewichtsspielraum von 3 v. H. nach oben und unten bis zur Aenderung der Verkaufsbedingungen inne gehalten werden. Der Vorstand trat dieser Antwort bei, beschloß aber, den Antrag auf Erweiterung der Grenzen für die Gewichtsschwankun gen bei Kunstdruckpapieren bis zu einer durchgreifenden Durch sicht der Verkaufsbedingungen zurückzustellen. Lieferung von Papier an Behörden a) Eine Mitgliedsfirma hat beim Verein angefragt, ob für die Anfertigung des grünlichen Papiers für die Zahlkarten zur Ein zahlung auf Postscheckkonto irgendwelche Vorschriften über Stoffmischung und Festigkeit erlassen wären. Nach Anfrage beim Reichspostamt ist der Firma nachstehende Antwort erteilt worden: »Das Papier, auf dem die Formulare zu Zahlkarten in der Reichsdruckerei hergestellt werden, entspricht der Verwendungsklasse 3b der Bestimmungen vom 28. Januar 1904 über das von den preußischen Staatsbehörden zu verwendende Papier.« b) eine Mitgliedsfirma hat angefragt ob eine dahingehende Vorschrift bestände, daß die demnächst zur Einführung ge langenden braunen Nachnahmekarten aus holzfreiem Karton ange fertigt werden müßten. Auf eine an das Reichspostamt ge richtete Anfrage ist nachstehende Auskunft erteilt worden, die der Mitgliedsfirma übermittelt worden ist: »Zu den im Wege der Privatindustrie herzustellenden Nachnahmekarten und Nachnahmepaketadressen mit an hängender Postanweisung ist holzfreier Karton zu ver wenden, der den amtlichem Mustern genau entsprechen muß.« c) Seitens der Königlichen Regierung in Magdeburg ist an den Vorsitzenden des Vereins, Herrn Rich. Brückner, Calbe, nachstehendes Schreiben gerichtet worden. »Die Geschäftswelt bedient sich im schriftlichem Ver kehr mit Behörden zumeist eines Papiers der Bogengröße Nr. 7 (44 X 56 cm). Solche Schriftstücke ragen, da bei den Behörden im Verkehr untereinander und mit dem Publikum Papier der Normalgrößen 1 und 6 zur Ver wendung gelangen, über die sonstigen Schriftstücke hinaus und sind deshalb im geschäftlichen Verkehr, namentlich aber sobald sie zu den Akten genommen werden, leicht Beschädigungen ausgesetzt, die nicht selten das Ver ständnis ihres Inhalts beeinträchtigen. Zur Vermeidung der daraus sich sowohl für das Publikum als auch für die Behörden ergebenden Unzuträglichkeiten stellen wir ergebenst anheim, in geeignet erscheinender Weise auf die Verwendung von Quartpapier der Normalgröße 6 hin wirken zu wollen.« Der Vorstand sprach sich dahin aus, daß der Verein nicht die richtige Stelle zur Herbeiführung von Abhilfe wäre, da er nicht die Mittel zur Durchführung eines einheitlichen Formats in den von den Regierungen gewünschten Maßen hätte. Die Re gierungen könnten nur dadurch ihren Zweck erreichen, daß sie die ihnen dem Format nach als ungeeignet erscheinenden Schrift stücke zurückwiesen. Die Angabe des Gewichts bei der Herausgabe von Aufträgen in die Fabrik Vom Verband Deutscher Druckpapierfabriken ist bei der Geschäftsführung nachstehendes Schreiben eingelaufen: »Von einem Berliner Zeitungsverlage wird dem Verband Deutscher Druckpapier-Fabriken der Vorwurf gemacht, daß in einer Verbandsfabrik das für den Verlag bestimmte Zeitungs druckpapier, welches 50 g pro Quadratmeter schwer sein soll, nicht mit 50 g, sondern nur mit 49 g pro Quadratmeter in der Fabrik aufgegeben und so herausgearbeitet werde. Der Verlag will aus diesem Umstand den Schluß ziehen, daß in absichtlich unlauterer Weise ihm Papier geliefert würde, welches vertrags widrig, d. h. im Bogengewicht zu leicht sei. Der Verband ist in der Lage, nachzuweisen, daß alles Papier, was er aus mehreren Fabriken an diesen Verlag liefert, im Durchschnitt 50,3 g pro Quadratmeter gewogen hat, mithin schwerer als erforderlich. . Der Verband ist bei dem großen Umfang der Lieferungen, worum es sich hier handelt, durch nicht bezahltes Uebergewicht von 0,3 g pro Quadratmeter zu großem Schaden gekommen. Obwohl er dieses dem Verlag nachweist, bleibt dieser bei der Behauptung des unlauteren Vorgehens bei der Herausarbeitung des Papiers in den Ver bandsfabriken.