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PAPIER-ZEITUNG 1463 Nr. 38 Briefkasten Der Frage maß Io-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Fixgeschäft, Hngeblich nicht erhaltene Bestellung 10602. Frage: Am 1. Februar sandte ich einer Firma Negative und Abzüge zwecks Anfertigung von Ansichtskarten, gab als Liefertermin den 19. Februar an und teilte mit, daß ich die Karten unbedingt zum genannten Termine haben müßte. Falls dies nicht möglich sei, erbäte ich Negative und Abzüge bis spätestens 5. Februar zurück. Die Bestellung ging mit den Platten als Postpacket von hier ab. Ich hörte nun von genannter Firma nichts mehr. Weder erhielt ich die Platten zurück noch eine Bestätigung und nahm an, daß die Firma rechtzeitig liefern würde. Nachdem ich bis 3. März gewartet hatte, mahnte ich die Firma, erhielt jedoch keine Antwort und auf die Anfrage meines Anwaltes erhielt dieser nur die kurze Antwort, die Firma habe das Paket nicht. Auf einen an die Post gelieferten Laufzettel erhielt ich jedoch die Antwort, daß das Paket am 3. Februar abgeliefert worden sei. Dies habe ich der Firma mitgeteilt, ohne Antwort zu bekommen. Wie soll ich mich ver halten? Ich müßte überall neue Aufnahmen machen, da ich die Platten nicht doppelt gemacht habe. Ferner werde ich von meiner Kundschaft wegen Lieferung gedrängt und laufe Gefahr, daß alle Aufträgezurückgezogenwerden. Ich hätte diese Karten seit 19. Februar bis heute schon abgestoßen. Kann ich den Auf trag zurückziehen, gegen die Firma vorgehen und sie auf Zahlung des mir entgangenen Nutzens verklagen? Antwort: Da auf Grund der postalischen Auskunft fest steht, daß die Bestellung des Fragestellers nebst den Platten bei der Firma eingegangen ist, so muß die vom Fragesteller gesetzte Lieferfrist als stillschweigend vereinbart gelten. Da sie fruchtlos verstrichen ist, ist die Firma in Verzug geraten, es sei denn — wofür kein Anhalt vorliegt — daß die Platten und das Bestellschreiben durch Zufall abhanden gekommen sind. Infolge des Verzuges erscheint Fragesteller, da ein sog. Handelsfixgeschäft im Sinne des § 376 HGB wird ange nommen werden können, berechtigt, ohne weiteres entweder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Da Fragesteller auf entgangenen Gewinn Wert legt, so würde ihm mit dem Rücktritt allein nicht gedient sein, er müßte also Schadenersatz wählen. Solchen würde er, auch abgesehen vom Fixgeschäfte, gemäß § 326 Abs. 2 BGB gleichfalls ohne Setzung einer Nachfrist beanspruchen können, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge des Verzuges für Fragesteller kein Interesse mehr hat. Ist diese Voraussetzung nicht nachweisbar, was nach der Sachlage nicht hinreichend erkennbar ist, so ist zunächst gemäß § 326 Abs. 1 BGB eine angemessene Nach frist unter Androhung der Ablehnung der Erfüllungsannahme bei fruchtlosem Fristablauf zu setzen, und nach diesem Fristablauf kann alsdann Schadenersatz wegen Nichterfüllung, d. h. der entgangene Gewinn und Ersatz der Kosten für die neuen Aufnahmen verlangt werden. Dieser letztgedachte Weg erscheint mit Rücksicht dar auf, daß die Annahme eines Fixgeschäftes nicht völlig zweifelsfrei ist, als der sicherste. Streichpapier 10603. Frage: Von der Papierfabrik X bezog ich eine Probe sendung von rund 1000 kg Papier in Rollen im Werte von rund 350 M. Es wurde übersehen, der Firma aufzugeben, daß sie das Papier an meine Streichfirma in C. gehen lassen soll, und so wurde die Sendung eines Morgens (am 10. Februar) um 1/27 Uhr in meiner Steindruckerei abgeladen. Ich veranlaßte die Weiter sendung an meine Streichfirma in C., welche mir am 16. Februar schrieb, daß das Papier schlecht verpackt und auf zu kurzen Holzhülsen gerollt sei, und beim Streichen des Papiers dadurch ein unabsehbar großer Ausschuß entstehe. Ich rügte dies hier auf bei der Papierfabrik und stellte die Sendung zur Verfügung, ihr gleichzeitig vorschlagend, die Sache so auszugleichen, daß ich nur soviel Papier bezahle, als ich gute Bogen erhalte, zu züglich 8 bis 10 v. H. für Ausschuß, wie er sonst beim Streichen entsteht. Die Papierfabrik will sich aber auf nichts einlassen, weil die Reklamation verspätet sei. Die Rollen seien tadellos in der gleichen Weise verpackt gewesen, wie sie für ihre ganze Kundschaft die vielen Rollenpapiere stets verpacke. Meine Streichfirma in C. schildert den Zustand der Papierrollen bei deren Ankunft wie folgt: Ich füge ein Stück Packpapier von der Verpackung bei,, aus welchem Sie ersehen, daß nur zweimal Pack papier um die Rollen gelegt war. Dieses dünne Pack papier ist keine sachgemäße Verpackung für den Transport von Streichpapier. Die innere Aufrollung ist ebenfalls mangelhaft. Da eine Rolle ungefähr 92 kg wiegt, werden die Ränder der Rollen außergewöhnlich beansprucht und müssen infolge der mangelhaften Verpackung abgestoßen werden. Bei den 7 Rollen von 109 cm Breite ist außerdem das Streichpapier an den äußeren Kanten verstoßen, weil die Hülsen, auf denen das Papier aufgerollt ist, 3 cm zu kurz sind. Um die 3 cm auszugleichen, ist ein Holzkeil eingesteckt. Bei den 8 bis 13 cm breiten Rollen sind sämtliche Kanten beschädigt, auch diese Rollen sind für einen Transport als Streichpapier nicht ganz richtig verpackt. Die Papierfabriken, welche mein sonstiges Streichpapier liefern, verpacken es in der Weise, daß außer dem Pack papier noch Leinwand darum gelegt wird. Oben und unten sind als Schutz runde Holzbretter aufgelegt. Antwort: Die Papierfabrik weist die Beschwerde der schlechten Verpackung zurück, weil Fragesteller das Papier nach dessen Ankunft in seiner Steindruckerei hätte prüfen und wegen des schlechten Zustandes der Ware den Spediteur, der die Sendung besorgt hat, zur Verantwortung ziehen müssen. Dieser Einwurf der Papierfabrik ist in diesem Falle besonders deshalb berechtigt, weil die Rollen, nachdem der Spediteur sie abgeliefert hatte, auf Kosten und Gefahr des Fragestellers mittels Fuhrwerks nach der etwa eine Stunde entfernten Streicherei gesandt wurden, und die Beschädigungen dabei entstanden sein können. Die Verpackung mit doppeltem Packpapier, wovon wir Muster erhielten, genügt nach von uns eingezogener Erkundigung zur Verpackung von Streichpapier in Rollen. Bei Fracht gut müsse allerdings von der Papierfabrik auf jede einzelne Rolle der Vermerk geklebt sein: »Nicht stürzen! Flach lagern!« Denn wenn dünnes Streichpapier gekantet wird, so helfe auch vierfache Packpapierlage nicht. Das Auf springen an den Rändern entstand wohl dadurch, daß die Rollen erst in der Druckerei abgegeben wurden, und die Arbeiter und der Fuhrmann, die es nach C. verluden, mit Rollen nicht umzugehen verstanden. Die Verpackung mit Holzdeckeln an den Stirnseiten ist teuer und müßte vom Besteller verlangt und bezahlt werden. Daß die Hülsen in den Rollen zu kurz sind, ist ein Fehler. Bei dünnem Papier werden dadurch die unteren Umwicklungen wellig, was beim Streichen Ausschuß verursacht. Für diesen Mangel sollte die Papierfabrik einen mäßigen Nachlaß bewilligen. Buch über tierischen Leim Aus Norwegen 10604. Frage: Gibt es in der deutschen Sprache ein Lehr buch zum Selbststudium der Fabrikation von tierischem Leim, und wohin muß ich mich wenden, um solches zu beziehen? Antwort: In A. Hartlebens Verlag, Wien, Pest und Leipzig, ist als Band von A. Hartlebens chem.-techn. Biblio thek »Die Leim- und Gelatine-Fabrikation« von F. Dawidowsky erschienen und kann durch jede Buchhandlung, die mit dem deutschen Buchhandel in Verbindung steht, oder vom ge nannten Verlag bezogen werden. Autotypie-Druck 10605. Frage: Wir haben 3000 Kataloge wie Anlage zu liefern, Besteller sucht sich jedoch der Abnahme zu entziehen. Nachdem zunächst telephonisch einige voraus gelieferte Kata loge für gut bezeichnet wurden, wurde — anscheinend nach Einwirkung eines Mitbewerbers — zunächst die Güte des Papiers beanstandet; wir konnten aber diese Rüge entkräften; dann versuchte man eine Seitenanordnung als verfehlt und von uns verschuldet zu bezeichnen. Auch dieses wurde als von dem Besteller herrührend und deshalb als unzutreffend bewiesen, endlich erfolgte die zur Verfügungstellung der gesamten Auf lage wegen ungenügenden Druckes. Es ist richtig, daß die Autotypien stellenweise etwas blaß sind, es will uns aber scheinen, als wäre eine zur Verfügung stellung daraus nicht herzuleiten. Mit einem Preisnachlaß von etwa 10 v. H. wären wir einverstanden gewesen. Nach unserer Ansicht sind die Mängel der Autotypie-Drucke zum Teil auch auf die vom Besteller gelieferten Photographien zurückzuführen. Was würden Sie uns in diesem Falle raten? Antwort: Ein größerer Teil der Autotypien im Katalog sind schlecht gedruckt. Wenn die Photographien un geeignet waren, so hätte Fragesteller sie zurückweisen und bessere verlangen sollen. Es scheint übrigens, daß die Autotypien mangelhaft für den Druck zugerichtet waren. Daß der Kunde auf feinen Druck Wert legt, beweist die Verwendung von Kunstdruckpapier. Wir empfehlen, dem Kunden durch größeren Preisnachlaß entgegenzukommen.