PAPIER-ZEITUNG Im Namen des Königs! In Sachen der Firma jerd. Rshelm in Berlin, Willdenowstr. 21, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Justizrat Dr. Seligsohn I u. Seligsohn II, Rechts anwälte, Berlin, Prinz-Louis-Ferdinand-Str. 1, gegen 1. den Buchdruckereibesitzer Hugo Flatow zu Berlin, Oranienburger Str. 12, 2. die Firma Mordhaus 8 Ostermann zu Weissensee bei Berlin, Lehderstr. 42-43, Beklagte, Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 2) Rechtsanwalt Kallmann, Berlin, Yorkstr. 76, hat die 16. Zivilkammer des Königlichen Landgerichts I in Berlin auf die münd liche Verhandlung vom 11. März 1910 unter Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Rietze, des Landrichters Dr. Schlichting und des Gerichtsassessors Dr. Berghoff für Recht erkannt: I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe zu unterlassen, eine Kalender-Druckmaschine herzustellen oder zu gebrauchen, bei welcher ein oder mehrere Male Papierbahnen durch Messer in mehrere Streifen zerschnitten und die Streifenbahnen durch Wendestangen und Wendeschaufeln zu einer einzigen Streifenbahn ver einigt werden, bei welcher ferner aus der einzigen Streifenbahn durch Schneidezylinder einzelne Teile entsprechend der Kalenderblattlänge ab geteilt und die kleinen Teilchen in einem Sammelzylinder zu einem Blockpaket zusammengeschichtet werden. II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte zu 2), soweit sie nicht durch Versäumnisurteil vom 24. September 1909 dem Beklagten zu 1) auferlegt sind. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10000 Mark vor läufig vollstreckbar. Nach dem Gesetz ist es auch verboten, Produkte gewerbsmässig zu vertreiben, welche in Kenntnis der Patentverletzung auf einer unzulässigen Maschine her gestellt sind. Ich warne daher auch vor dem Ankauf von Kalenderblöcken, die auf solcher Maschine der Firma Nordhaus & Ostermann hergestellt sind. Ferd. Asheim, Berlin N.