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U34 PAPIER-ZEITUNG Nr. 38 Eigentums-Vorbehalt an Lokomobilen Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Die Firma Heinrich Lanz in Mannheim hatte dem Pappen fabrikanten N. in B. eine stationäre Compound-Lokomobile zum Preis von 22000 M. unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Nachdem ein kleiner Teil des Preises bezahlt war, geriet N. in Konkurs. Die Firma klagte gegen den Konkursverwalter auf Herausgabe der Maschine. Das Landgericht wies die Klage ab, das Ober landesgericht Karlsruhe entsprach jedoch dem Klageantrag. Die dagegen vom Konkursverwalter eingelegte Revision war erfolg los. Der 7. Zivilsenat des Reichsgerichts führte aus: Nach der Feststellung des Berufungsrichters ist die von der Beklagten gelieferte Lokomobile in dem besonderen, für ihre Unterbringung bestimmten Kesselhaus aus Fachwerk auf ein mit Ankerschraubenbolzen versehenes Fundament derart aufgesetzt, daß Tragfüße in die Bolzen eingepaßt und durch Schrauben mit ihnen verbunden sind. Der Raum zwischen den Tragfüßen ist mit rohem Ziegelmauerwerk verkleidet, das sich an den Kessel anschließt und die Muttern der Ankerschrauben verdeckt; das Fundament ist mit einer Blechhülle verkleidet. Ein abschraub bares Flanschenrohr führt von der Lokomobile zu dem in einem anderen Raume der Fabrik stehenden Betriebskessel, aus dem der Dampf dem Hochdruckzylinder der Lokomobile zugeführt werden kann. Die erzeugte Kraft ist mittels Transmission auf die Arbeitsmaschine übertragbar. Die Loslösung der Lokomobile erfdlgt ohne Schwierigkait nach Entfernung des Blechs und des Mauerwerks durch Lockerung der Schrauben; die Fortschaffung aus dem Kesselhaus erfordert Vergrößerung der Türöffnung in der Weise, daß eine Wand teilweise ausgebrochen und dabei das leichte Holzdach durch einen Balken unterfangen werden muß. Wenn der Berufungsrichter auf Grund dieses Sachverhalts weder den § 94 noch den § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches für anwendbar erachtet und somit der Lokomobile die Eigen schaft eines Bestandteils abgesprochen hat, so ist dies nicht rechtsirrtümlich. Von einer die Bestandteilseigenschaft her stellenden festen Verbindung mit dem Grund und Boden (§ 94 Abs. 1 des BGB) kann keine Rede sein, wie auch die Revision nicht- bestreitet. Es läßt sich auch nicht sagen, daß die Lokomo bile zur Herstellung des Kesselhauses, in dem sie untergebracht ist, in dieses eingefügt, also mit ihm dergestalt verbunden sei, daß beide zusammen eine besondere Sache eigener Art bildeten (§ 94 Abs. 2 des BGB.) Das Haus dient ersichtlich nur dem Schutze der Maschine gegen die Einflüsse der Witterung; sie ist in ihm aufgestellt, aber nicht eingefügt. Die Beziehungen, in welche sie zu dem Gebäude gebracht worden ist, sind nicht solche, daß an ein Aufhören der körperlichen Selbständigkeit der Maschine und an ein Aufgehen in einem neuen Ganzen, nämlich in dem Kesselhause, zu denken wäre. Darum ist aber auch der von der Revision betonte Umstand, daß die Wegschaffung der Lokomobile aus dem Kesselhause dessen teilweise Zerstörung erfordere, unerheblich. Zu erwägen ist hiernach nur, ob die Lokomobile etwa als Bestandteil der Fabrik als der aus Grund und Boden, dem ebäude und den Maschinen gebildeten ein heitlichen Sache zu gelten hat, ob also der § 93 des BGB zu trifft. Hier kommt indessen schon die besondere Natur der Lokomobile im Gegensätze zu anderen Maschinen in Betracht. Sie stellt an sich eine der Fortbewegung von Ort zu Ort zu gängliche, zur Lieferung und Uebertragung von Kraft bestimmte Maschine, also eine selbständige körperliche Sache dar. Nach Lage der Sache muß daher angenommen werden, daß die Lokomobile auch nach ihrer Aufstellung in der Fabrik des Ge meinschuldners ihre Selbständigkeit als individuelle Einzelsache bewahrt hat. Daß die nur wirtschaftliche Verbindung der Maschine mit dem Fabrikunternehmen und ihre Bedeutung für dieses niemals die Bestandteilseigenschaft begründen kann, steht außer Zweifel. Infolgedessen wurde die Revision zurückgewiesen. (Aktenz.: VII 280/09.) ‘ Deutsche Kreppfabrik " BERLIN N 4 G. m. b. H. Wöhlertstr. 12 Fernsprecher Hmt III Nr. 2146 [20546 Zur Messe Leipzig: Petersstrasse 44, II. Etage, Zimmer 4 Grösste Spezial-Fabrikation feinster Servietten, Tischläufer etc., gekreppt und glatt, einfarbig bis sechsfarbig, in allen Preislagen Seidenkrepp-Papiere in allen Preislagen, einfarbig und bedruckt, in den feinsten Farben und eleganten Dessins F. R. 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