Volltext Seite (XML)
Nr. 33 PAPIER-ZEITUNG 1271 Briefkasten Der Frage maß 1o-Pi.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Sortierungsweise von Pappen Zur Frage 10570 in Nr. 31. Die Beantwortung ist nicht richtig, denn wenn nach Ihrem Vorschläge verfahren würde, so könnten mindestens 70—80 v II. aller Lieferungen von Ma schinenpappen im Deutschen Reich glattweg zur Verfügung ge stellt werden. Maschinenpappen werden in allen möglichen Stückzahlen, nicht mit der Endzahl 5 oder o, sondern auch mit beliebigen Endzahlen, also etwa 87 er, 96er usw. aufgegeben. In allen Fällen muß aber die übliche Schwankung in Prozenten, nicht in Bogen zugelassen werden. Die Schwankungen für sämtliche Stärken in einer bestimmten Bogenanzahl ist ein Nonsens, denn es ist ganz klar, daß die Schwankungen bei 200 er Pappen, in der Bogenzahl ausgedrückt, ganz andere sein werden, als bei etwa 80 und 90er Pappen. Wir geben Ihnen beigefalten 1 Exemplar unserer Lieferungs bedingungen, aus welchem Sie ersehen können, in welchen Grenzen Maschinenpappen richtig im Gewicht zu liefern sind. Wir bitten Sie, sich auch bei anderen Maschinenlederpappen- Fabrikanten über die Schwankungen zu erkundigen, welche un bedingt gestattet sein müssen, wenn Lieferungen unbeanstandet erfolgen sollen. Sie werden dann erkennen, daß Ihre Be urteilung der statthaften Schwankungen unzulänglich ist, und daß Abweichungen bei Maschinenpappe in größerem Maße statthaft sein müssen als bei Handpappe, da letztere in nor malen Formaten gearbeitet und nach der Nummer sortiert werden kann, während dies bei Maschinenlederpappe aus geschlossen ist. Unter Maschinenpappe verstehen wir auf mehreren Zylindern in endloser Bahn gefertigte und nach träglich in Formate geschnittene Pappe. Maschinenpappen-Fabrik *** Lieferungsbedingungen Bei der Lieferung von Maschinenlederpappe ist ein Unter schied in der Bogenlänge und in der Bogenbreite von 5 mm auf und 5 mm ab gestattet. Das Gewicht der Pappe für das qm oder die Stückzahl für 50 kg darf im Durchschnitt der ganzen Sendung 5 v. H. nach oben und 5 v. H. nach unten schwanken. Bei einzelnen Paketen dürfen die Unterschiede bis 10 v. H. nach oben und 10 v. H. nach unten betragen. Die Ware gilt bei derartigen Gewichtsunterschieden noch als normal und darf nicht beanstandet werden. In einer Sendung einzeln vorkommende Bogen mit größerem Unterschiede dürfen zur Beurteilung der Sendung nicht dienen und geben zu einer Reklamation nur für diese, in der Sendung befindlichen unrichtigen Bogen Anlaß. Abweichungen in der Farbe behalten wir uns mit Rücksicht auf die Verschiedenheit des Rohstoffes vor. Geruchlose Packung für Genußmittel 10579. Frage: Ich habe eine Packung zu liefern, welche geruchfrei ist, und die Essenzen dürfen sich nicht mit dem Geruch des Holzdeckels verbinden. Einliegend ein Stück Deckel, welches meinem Kunden gefällt. Dies scheint mit Wasserglas gestrichen zu sein. Ich habe eine Gummier-Maschine. Ließe sich diese Fabrikation dort anbringen und wie? Antwort: Die gesandte Pappe besteht aus hellgrauem, zähem Stoff, dieser ist auf beiden Seiten mittels Kasein- lösung mit dünnem Papier beklebt, das auch äußerlich mit Kaseinlösung gestrichen ist. Diese besteht etwa aus 1 kg Kasein und 80 g Borax auf 8 1 Wasser, welcher Mischung zuletzt noch 25 g Formalin in 1/4 1 Wasser zugefügt werden. A. W. (Näheres über Herstellung und Eigenschaften von Kaseinlösungen sowie über Kartonkleberei siehe in August Weichelt’s »Buntpapier-Fabrikation«, II. Auflage. Preis 15 M. Verlag der Papier-Zeitung.) Rnfechtbarkeit der Vermögensübertragung , 10580. Frage: Ich habe vor 10 Jahren ein von mir be- riebenes Geschäft an einen Verwandten verkauft, und die Kauf- summe S0 Ht e in Raten jetzt getilgt sein. Der Käufer blieb je- koch fortwährend im Rückstand und behauptet nunmehr, seinen monkurs anmelden zu müssen, wenn ihm Schwierigkeiten ge- “'acht würden. Ich kenne dagegen die Verhältnisse meines nerwandten ziemlich genau und weiß, daß er über ein Ver- ogen von etwa 20000 M. verfügt. Ich erfahre allerdings erst mtzt daß er bereits vor dem Kauf meines Geschäfts vor Gericht I seiner Frau Gütertrennung vereinbart hat, und somit an- wsheinend sein ganzes Vermögen samt aller Errungenschaft Lahrend seiner Verheiratung an seine Frau, die vorher mittel- 9 war, übergegangen ist. Die Gelder zum Betrieb des Ge schäfts erhielt er dann als Darlehn von seiner Frau, die als Sicherheit Geschäftseinrichtung, Außenstände usw. verpfändet erhielt. Läßt sich gegen diese offenbare Schiebung mit Erfolg vorgehen, oder bin ich auf den guten Willen meines Verwandten angewiesen. Antwort unseres reditskundigen Mitarbeiters: Nach der Sachdarstellung des Fragestellers handelt es sich um eine vor mehr als 10 Jahren im Wege der vereinbarten Güter trennung erfolgte unentgeltliche Zuwendung von Vermögen seitens des Schuldners an seine Ehefrau. Diese Zuwendung kann, wenn es jetzt zum Konkurse kommen sollte, nicht mehr angefochten werden, da nach § 32 Nr. 2 KO. nur die in den letzten 2 Jahren vor Eröffnung des Verfahrens vom Gemeinschuldner zugunsten seines Ehegatten vor genommenen unentgeltlichen Verfügungen der Anfechtung unterliegen. Die vom Schuldner mit seiner Ehefrau zu deren Sicherung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte (Ver pfändungen) können nach § 31 Nr. 2 KO. nur angefochten werden, wenn sie nicht weiter als ein Jahr vor der Er öffnung des Konkursverfahrens zurückliegen. „Versicherung 10581. Frage: Gibt es eine Versicherung, die für Schäden aufkommt, die durch böswillige Hand verursacht werden, wie z. B. wenn mir ein Drahtseil an einer Hochbahn durchschnitten würde? 2. eine solche, die für Hochwasserschäden aufkommt? Wissen Sie vielleicht auch über die ungefähre Höhe der Ver sicherungsgebühr Bescheid? Antwort: 1. Eine Versicherungsgesellschaft, die Schäden gedachter Art versichern sollte, ist uns nicht bekannt. Die böswillige Durchschneidung z. B. eines Drahtseils an einer Hochbahn stellt einen unversicherbaren Sach- oder Betriebs schaden dar. Gegen die etwaigen Unfälle, welche diese böswillige Beschädigung für das Personal herbeiführen könnte, deckt der Abschluß von Unfallversicherungen bei einer der vielen bestehenden Unfallversicherungsgesell schaften. 2. Die mehrfach angeregte Gründung deutscher Gesell schaften, welche für Hochwasserschäden aufkommen sollten, ist bislang an der Schwierigkeit der Sache gescheitert. Uns ist auch über das Bestehen solcher Gesellschaften im Ausland nichts bekannt. E. R. Höchstgewicht für ein Notizbuch 10582. Frage: Einer meiner Kunden hat bei mir ein Notiz buch bestellt, das ein Gewicht von 92 g nicht übersteigen darf, weil sonst Portoüberschreitung herbeigeführt würde. Das Buch bestand aus einem Umschlag von holzfreiem Kartonpapier und einem Inhalt zu 3/4 aus holzfreiem Schreibpapier und zu 1/. aus holzhaltigem Kunstdruckpapier. Da diese Papiere bei der An fertigung größere Gewichtsunterschiede aufweisen können, die beim Schreibpapier trotz der vorgeschriebenen Abweichung von 21/2 v. H. nach meiner Erfahrung bis zu 10 v. H. ausmachen können und bei Kunstdruckpapier und -Karton mit noch größeren Gewichtsunterschieden zu rechnen ist, habe ich das Buch so eingerichtet, daß ein ungefähres Gewicht von 78—80 g für das Stück herauskommt. Habe ich hierbei die bei der Papier fabrikation .eintretenden Schwankungen in ihren äußersten Grenzen richtig eingeschätzt? Da mir ein Mindestgewicht nicht vorgeschrieben war, sondern nur Stoffmuster eingereicht waren, ich jedoch anderseits dem Kunden nicht wesentlich leichteres Papier liefern wollte, habe ich darnach richtig hoch gerechnet, ohne jedoch dabei Gefahr zu laufen, durch Ueberschreitung des Postgewichts auch nur bei einem Teil der Ware Schaden zu erleiden? Antwort: Fragesteller hat sich [durch Festlegung des Gewichts auf 78—80 g mehr als hinreichend dagegen ge sichert, daß das Notizbuch infolge etwaiger Schwankungen im Papiergewicht nicht mehr als 92 g wiegt. Fragesteller darf nämlich Papiere zurückweisen, die mehr als zulässig vom Bestellgewicht abweichen. Die zulässige Schwankung beträgt 21/2—4 v. H. Nehmen wir an, das Notizbuch sei auf 80 g festgelegt, so wird es auch bei 10 v. H. Uebergewicht noch unter der vom Besteller festgelegten Gewichtsgrenze bleiben. Durch Beachtung der Riesgewichte beim gelieferten Papier sowie durch Abwiegen einzelner Bogen aus ver schiedenen Riesen kann sich Fragesteller vor Uebernahme des Papiers von dessen vorschriftsmäßiger Schwere über zeugen. Um ganz sicher zu gehen, kann Fragesteller bei Bestellung des Papiers vereinbaren, daß es keinesfalls mehr als .. g wiegen darf, und daß er darüber hinausgehendes Gewicht nicht bezahlt.