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Allzu billiger Kauf ist nichtig Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten J in Berlin hatte von C daselbst 3000 kg Kunstseidenabfälle zum Preis von 16 M. 50 Pf. für 100 kg gekauft. Die Verkäuferin weigerte sich aber später, die Ware zu liefern, da sich heraus stellte, daß 100 kg jener Ware 175 bis 200 M. wert waren. Der Kaufpreis war dadurch so niedrig bestimmt worden, daß einem Kunstseidenwerk bei Anstellung der Ware an C ein Versehen unterlaufen war. In dem Rechtsstreit, der sich nun zwischen den Kaufparteien entspann, wurde vom Landgericht und Kammer gericht’ Berlin für erwiesen erachtet, daß die Käuferin den wahren Wert der nach Probe gekauften Ware gekannt habe, während die Verkäuferin im Geschäft mit Kunstseidenabfällen nicht bewandert und bei dem Kaufabschluß im Irrtum über den Wert der von ihr angebotenen Abfälle gewesen sei. Deshalb erklärten die beiden Vorinstanzen den Kaufvertrag als gegen die guten Sitten verstoßend und wiesen die Klage auf Lieferung ab. Zu dem gleichen Ergebnis gelangte das Reichsgericht, das u. a. folgendes ausführte: »Wenn auch im allgemeinen im Handelsverkehr eine Hand lung nicht schon deshalb als Verstoß gegen die guten Sitten an zusehen ist, weil sie der Denkungsart eines vornehmen Mannes oder der sogenannten kaufmännischen Kulanz widerspricht, so liegt doch hier ein zu großer Unterschied zwischen dem Kauf preis und dem Wert des Kaufgegenstandes vor. Auch im kauf männischen Verkehr zwischen den Parteien ist ein Verstoß gegen die guten Sitten darin zu finden, daß die Klägerin, der jener Unterschied bekannt war, und die annehmen mußte, daß die Beklagte — die Verkäuferin — sich in einem Irrtum befand, zu dem niedrigen Preis abschloß, ohne vorher die Beklagte darauf aufmerksam zu machen. Die Käuferin wußte, daß die Be klagte durch den Kaufabschluß um den Unterschied zwischen dem wirklichen Wert der Ware und dem vereinbarten Kaufpreis geschädigt wurde. Daß die Klägerin beabsichtigt habe, einen besonderen Gewinn bei dem Geschäft zu machen, ist nicht er forderlich für die Annahme sittenwidrigen Handelns. Da der Schaden der Beklagten seine Begründung in der Erfüllung des Kaufvertrages findet, so hat das Kammergericht zutreffend an genommen, der Schadenersatz sei dadurch zu leisten, daß die Klägerin den Vertragsanspruch nicht geltend machen könne, ihre Erfüllungsklage daher abzuweisen sei. (Aktz.: II 192/09.) Verband zur Entschädigung bei Hrbeitseinstellungen. In der kürzlich unter dem Vorsitz des Herrn Fabrikbesitzers W. E. Kaps, Dresden, stattgehabten Vorstandssitzung der »Gesellschaft des Verbandes Sächsischer Industrieller zur Entschädigung bei Arbeitseinstellungen« wurde seitens des Herrn Direktors Grützner-Deuben über 48 seit der letzten Sitzung in den Mit gliedsbetrieben vorgekommene Ausstandsfälle berichtet. Für die beendeten Ausstände wurden Entschädigungen festgesetzt. Der Gesamtvorstand nahm von der Verhütung von 21 Ausständen Kenntnis. Die Ergebnisse der Verhandlungen mit einer Anzahl von Arbeitgeberverbänden aus verschiedenen Berufszweigen wurden genehmigt. Die Zahl der Mitglieder der Gesellschaft ist aufs neue erheblich gestiegen, sodaß ihr jetzt über 1400 in dustrielle Betriebe, welche eine Lohnsumme von fast 125000000 Mark zahlen, angehören. ' Was sagen Fachleute Ober den neuen Staub sauge - Rpparat zur Setzkastenreinigung ? Eins der vielen Urteile: Wir sind mit der einfach, und doch praktisch. Kon struktion des Setzkasten reinigers sehr zufrieden u. ist die Lauferei mit den Kasten ins Freie endlich beseitigt. Wirkönnen den- selb, jeder Druckerei aufs Beste empfehlen. osa Zeuner & Co., Hom burg v. d. Höhe jedes Tröpfchen Saft aus den Blütenkelchen sau gen, so saugen meine neuen Setzkastenreiniger Jed. Partikelchen Staub aus dem Setzkasten auf. Keine Arbeitsstörung u. kein Hinausschaffen der Kästen ins Freie er forderlich. 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