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Zollfragen behandelt in der Vorstandssitzung des Vereins Deutscher Papier fabrikanten in Koburg, 21. September a) Oesterreich-Ungarn a) Bereits im Jahre 1909 ist seitens der österreichischen Zoll behörde versucht worden, sogenanntes Negrographiepapier, d. h. ein Rohpapier für Lichtpausen, statt nach Position 296 a des öster reichischen Zolltarifs mit 9 Kronen nach Position 289 c als Karton papier im Gewicht unter 200 g für 1 qm mit 18 Kronen zu verzollen. Es ist seinerzeit dem österreichischen Vertreter der betroffenen Firma gelungen, bei seiner Zollbehörde die richtige Verzollung -des Negrographiepapiers nach Position 296 a durchzusetzen. Die letzte Sendung von Negrographiepapier nach Oesterreich-Ungam ist trotz des Protestes des Wiener Vertreters der Firma mit einem Zoll von 12 Kronen belegt wordey. Die österreichische Zollbehörde be gründet ihre Maßnahme damit, daß es sich bei der Lieferung um Zeichenpapier handelte. Diese Auffassung der Zollbehörde stellt lediglich eine willkürliche Annahme des betreffenden Zollbeamten dar. Eine Rückfrage der Geschäftsführung bei der betroffenen Firma ist noch unerledigt. ß) Eine Mitgliedsfirma hat nach Wien ein gewöhnliches, stark holzhaltiges Zellstoff-Packpapier geliefert. Dieses Papier ist bisher stets mit einem Zoll von 3,60 Kronen für 100 kg belegt worden. Da die letzte Sendung von dem Hauptzollamt in Wien mit 9 Kr. für 100 kg verzollt worden ist, hat die betroffene Firma, die diese Verzollung als unrichtig bezeichnet, an den Verein die Bitte um Unterstützung gerichtet. Der Geschäftsführer legte dem Vorstand die eingesandten Papiere und Proben vor. Der Vorstand stellte fest, daß das vorgelegte Papier in Deutschland unter allen Um ständen als Packpapier verzollt werden würde, und beauftragte den Geschäftsführer mit der Abfassung einer entsprechenden Ein gabe. b) Bulgarien a) Eine Mitgliedsfirma hat den Verein um Unterstützung in folgender Angelegenheit gebeten: Die Papierfabrik sendet durch Vermittlung eines österreichischen Spediteurs beteits seit längerer Zeit einseitig glattes Chromopapier nach Bulgarien; die Ware hatte stets einen Zoll von 12 Frank für 100 kg als Schreib-, Zeichen- und Druckpapier nach Position 277 a des bulgarischen Zolltarifs zu tragen. Das Zollamt in Sofia macht neuerdings den Versuch, Chromopapier mit einem Zoll von 20 Frank für 100 kg mit der Begründung zu be legen, daß das genannte Papier auch zu Kartonnagen zwecken Ver wendung finden könnte. Da dieser Standpunkt völlig unrichtig ist — umsomehr, als auch zweiseitig glattes Chromopapier zum Zollsatz von 12 Frank für 100 kg in Bulgarien hereingelassen wird —, so hat der Verein in einer Eingabe bei der Reichsregierung um Herbeiführung der richtigen Verzollung gebeten. Hierauf ist der Bescheid erteilt worden, daß eine amtliche Verwendung nur dann in Frage kommen könnte, wenn eine unrichtige Tarifierung in einem bestimmten einzelnen Falle vorläge und aus diesem Anlaß der vor geschriebene Beschwerdeweg bei den bulgarischen Behörden be schritten worden wäre. Wenn auf diese Weise kein Erfolg erzielt würde, könnten unter Einreichung der Abfertigungspapiere, des Beschwerdebescheides und der Warenproben weitere Vorstellungen erhoben werden. Der betroffenen Firma sind die Vorschriften über die Einhaltung des Beschwerdeweges mitgeteilt worden. ß) Von einer Mitgliedsfirma werden große Mengen von Kon fektionspapieren mit Leinenpressung nach Bulgarien geliefert. Die Papierfabrik hat von einem ihrer Kunden die Mitteilung erhalten, daß diese Papiere nach Tarif Nr. 278 a des bulgarischen Zolltarifs einen Zoll von 40 Frank für 100 kg neuerdings zu tragen hätten, während sie früher nach Position 277 a mit einem Zoll von 12 Frank für 100 kg. belegt worden waren. Um der Mitgliedsfirma zu ihrem Rechte zu verhelfen, hatte sich der Verein Deutscher Papier fabrikanten an das Reichsamt des Innern bzw. an das Auswärtige Amt mit einer Eingabe gewendet, auf die nun der Bescheid erteilt worden ist, daß auf die Vorstellungen der Kaiserlichen Gesandt schaft in Sofia der bulgarische Finanzminister sich dahin geäußert hätte, daß das fragliche Papier nicht ein gewöhnliches wäre, auf das der § 277 a des bulgarischen Zolltarifs Anwendung findet und daß es daher auch nicht zum Zollsatz von 12 Frank für 100 kg ver zollt werden könnte. Da sich die betroffene Mitgliedsfirma mit diesem Bescheide nicht einverstanden erklärt hat, wird die Angelegenheit vom Verein weiter verfolgt. c) Spanien Spanien hat durch Königliche Verordnung am 27. Dezember 1911 einen neuen Zolltarif eingeführt, der am 1. Januar 1912 in Kraft getreten ist. Dieser Tarif hat gegenüber den bisherigen Sätzen für Papier (Position 406 — 413) nicht unerhebliche Ermäßi gungen gebracht. Infolgedessen könnte sich die an der Ausfuhr nach Spanien beteiligte deutsche Papiermacherei wohl damit ein verstanden erklären, wenn sich nicht in den Anmerkungen zum Tarif eine Nr. 53 befände, die folgendes besagt: „Als nicht geschnittenes Papier äst solches anzusehen, dessen Flächen bei der Einfuhr in Bogen größer als 45 X 57 cm sind, oder welches bei der Einfuhr in Rollen oder Spulen über 30 cm breit ist.” J Das heißt also, daß alle Papiere, die sich unterhalb dieser Maße bewegen, als geschnittene Papiere anzusehen sind und den hohen Zoll von 59 bzw. 40 Peseten vertragsmäßig zu bezahlen haben. Nun fällt es ja keinem Menschen ein, auf Papier von derartig großem Format zu schreiben. Vielmehr ist das Normalformat, das auch in Spanien Anwendung findet, 26x35 cm. Diese Größe gilt denn auch in allen Kulturstaaten noch als unbeschnittenes Papier. Dazu kommt, daß der spanische Staatsschatz durch die Bestimmung der Anmerkung 53 größere Einkünfte in keiner Weise aufzuweisen hat. Die Einfuhrhändler bringen alle Papiere, die unterhalb der Größe von 45 x 57 cm sich bewegen, in doppeltem Format zur Ein fuhr. Der Empfänger hat also lediglich mit der größeren Schwierig keit der Handhabung des Papiers sowie damit zu rechnen, daß er die Bogen falzen muß. Aus diesem Grunde wird in spanischen papier verbrauchenden Kreisen selbst lebhaft gegen die Bestimmung Widerspruch erhoben. Es wird darauf hingewiesen, daß der Zoll satz von 40 Peseten ungesetzlich wäre. Das Zollgesetz vom 20. März 1906 enthält nämlich folgende Bestimmung: „Industrieerzeugnisse zahlen 15 — 50 v. H. ihres Wertes mit Ausnahme derjenigen Waren, die vo. der spanischen Industrie nicht hergestellt werden. Diese zahlen 10 bis 35 v. H. vom Werte.” Die Spesen und der Zoll aber für die Papiere kleineren Formats machen viel mehr aus als der vom Gesetz vorgesehene Prozent satz vom Werte. Der Verein Deutscher Papierfabrikanten hat in einer Eingabe bei der Reichsregierung den Antrag gestellt, sich die Beseitigung des ungesetzlich hohen Zolles angelegen sein zu lassen, worauf bereits der Bescheid erteilt worden ist, daß die nötigen Schritte eingeleitet worden wären. d) Italien Eine Mitgliedsfirma hat dem Verein davon Mitteilung gemacht, daß das Zollamt in Mailand eine von ihr gemachte Sendung von gepreßten Papieren statt nach Position 191 t mit 12,50 Lire, nach Position 191 B des italienischen Zolltarifs mit 40 Lire zur Ver zollung gebracht hätte. Da der Erfolg der Beschwerde, die von der betroffenen Firma eingereicht worden ist, noch aussteht, so konnte der Firma vor läufig die Unterstützung des Vereins noch nicht gewährt werden. Sollte jedoch ein abschlägiger Bescheid der Mitgliedsfirma erteilt werden, so wird seitens des Vereins Deutscher Papierfabrikanten eine Eingabe beim Reichsamt des Innern bzw. Auswärtigen Amt eingereicht werden. e) Schweiz Die Schweizer Zollbehörden kennen anscheinend überhaupt kein Packpapier mehr. Eine ganze Reihe deutscher Firmen führte einseitig glatte stark wolkige und durch Aeste und sonstige Flecke verunreinigte Packpapiere nach der Schweiz aus. Diese werden in der Schweiz zu Tüten und Beuteln verarbeitet, stellen also schon aus diesem Grunde Packpapier dar. Bekanntlich werden ja nach den meisten Zolltarifen sogar fertige Tüten und Beutel wie Pack papier verzollt. Nun trifft es allerdings zu, daß diese Tüten und Beutel zum Teil in der Schweiz mit Firmenaufdrucken versehen werden. Da sind denn die Schweizer Zollbeamten auf den Gedanken gekommen, daß dieses Papier sich nicht mehr als Pack-, sondern als Druckpapier darstelle, weil es ja bedruckt werden könne. Selbstverständlich haben sich die betroffenen Firmen, die für ihr Erzeugnis statt 7 plötzlich 10 Frank in der Schweiz bezahlen sollen, bei dieser Willkür nicht beruhigt. Sie haben sich sowohl direkt als auch durch den Verein Deutscher Papierfabrikanten an die maßgebenden Behörden des Deutschen Reiches gewandt; diese haben die erhobenen Beschwerden als berechtigt anerkannt und ihrerseits durch Vermittlung der deutschen Gesandtschaft in Bem Vorstellungen bei der Regierung der Schweiz erhoben. Diese Beschwerden laufen teilweise schon über ein Jahr; die Schweiz aber hat die Entscheidung hingezogen und hat in der Zwischen zeit die Packpapiere immer weiter als Druckpapier verzollen lassen. Die in Rede stehenden Papiere werden jetzt in der Schweiz selbst hergestellt, und die deutschen Fabriken haben das Nachsehen. Nun konnte man aber doch die deutschen Fabriken, die un aufhörlich wegen einer Entscheidung drängten, nicht ganz ohne Nachricht lassen. Ihre Behauptung, daß es sich nicht um Druck papier handelte, wurde zunächst für ein starkes Holzstoffpapier von der Zollbehörde mit der Behauptung abgewiesen, das Papier wäre nicht gefalzt gewesen und könnte infolgedessen nicht als Pack papier verzollt werden. Da diese Behauptung tatsächlich unrichtig und da das Papier gefalzt geliefert worden war, so wurde hiergegen von der deutschen Fabrik Widerspruch erhoben. Die Zollbehörde in Basel mußte zugeben, daß ihre Angabe falsch gewesen und daß das Papier gefalzt gewesen wäre. Nun wurde angegeben, das Papier wäre deshalb als Druckpapier verzollt worden, weil es keine Um schnürung aufgewiesen hätte. Wenn die Verzollung als Packpapier beanspracht werden sollte, so müßte das Papier halbries- oder ries- weise kreuzweise verschnürt sein. Das Verlangen der kreuzweisen Verschnürung ist gerade für Packpapier, also für die billigtsen Papier sorten, an deren Ausstattung man soviel wie möglich spart, aus gesprochen widersinnig. Unterdessen hat die Direction generale des douanes in Bem Zeit gefunden, um die Frage zur Entscheidung zu bringen. Hier nach hat der Regierangsrat, der in der letzten Instanz sprach, in der Frage der Anwendung des Zolltarifs der Entscheidung der Zoll direktion zugestimmt. Er hat sich auf das alphabetische Inhalts-