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Caw gegen Kaweco Im Frühjahr dieses Jahres hat der Direktor der Caw’s Pen & Ink Co., Herr F. C. Brown aus New York, bei dem Besuch verschiedener grösserer deutscher Städte sich abfällig über die ihm vorgelegten Goldfedern der Heidelberger Feddrhalterfabtik geäussert, insbesondere behauptet, dass die Iridiumspitzen wesentlich weicheres Material enthalten als Caw’s Goldfedern, deren Spitzen mit natürlichem hartem Iridium versehen sind. Darauf hin hat die Heidelberger Federhalterfabrik beim Amtsgericht in München eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach Mr. Brown von der Caw’s Pen & Ink Co. die Wiederholung solcher Aeusserungen unter Strafe verboten wurde. In dieser Angelegenheit hat nun über die Rechtmässigkeit dieser einstweiligen Verfügung beim Land gericht in München am 5. Sept, eine Verhandlung stattgefunden, bei der folgendes Urteil gefällt wurde: Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern hat das Kgl. Landgericht in München 1, II. Civilkammer, Ferienkammer für Handelssachen in Sachen der Firma Heidelberger Federhalter-Fabrik Koch, Weber & Co., offene Handelsgesellschaft in Heidel berg, Klägerin, gegen 1. die CaW’s Pen & Ink Co., 76 Duane St. New York, U. S. A., vertreten durch ihren 2. Direktor F. C. Brown, 76 Duane St. New York, Ü. S. A., Beklagte, wegen Unterlassung, hier einstweilige Verfügung, folgendes Urteil erlassen: 1. Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts München vom 28. Mai 1912 wird aufgehoben; der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. In der Begründung ist ausgeführt: Die Klagepartei behauptet, wie durch die Vorlage des Prospektes und der Nöta dargetan ist, dass ihre Füllfederhalter „mit allerbesten Goldfedern und härtesten Iridiumspitzen versehen” seien. Gegen diese Aufstellung der Klagepartei hat sich Brown, wie die beklagte Partei selbst zugibt, gewendet, er hat in Abrede gestellt, dass die Federn der Klagepartei härteste Iridiumspitzen hätten, andernteils behauptet, dass dies bei den Caw-Federn der Fall sei und auch die daraus zu ziehende Folgerung Kunden gegenüber dargelegt, dass sich nämlich die Spitzen bei den Federn der Klagepartei rascher abschrieben als bei denen der beklagten Partei zu 1. Die Richtigkeit der Behauptungen und Aufstellungen Brown’s hat die beklagte Partei durch Vorlage des im Tatbestand erwähnten Prüfungszeugnisses dargetan. Auf Grund einer durchaus verlässigen Prüfung nämlich dadurch, dass Federn der beiden Parteien auf einer mit Schmirgelpapier überzogenen Walze unter Maschinenbetrieb abgeschliffen wurden, hat das Materialprüfungsamt festgestellt, dass die Abnützung der Federn der beklagten Partei bedeutend geringer war, als diejenige der Federn der Klagepartei. Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Spitzen der Goldfedern der beklagten Partei wesentlich härter sind als diejenigen der Klagepartei, dass also die Federn der Klagepartei nicht mit härtesten Iridiumspitzen versehen sein können, wenn sich ergibt, dass die Spitzen anderer Federn härter sind. Es hat also die beklagte Partei zum mindesten glaubhaft gemacht, dass die von Brown in bezug auf die Goldfedern der Klagepartei aufgestellten Behauptungen wahr sind. Wenn Brown die Aufstellung der Klagepartei, ihre Federn seien mit den härtesten Iridiumspitzen versehen, als Schwindel bezeichnete, so ist dies eine in der Form derbe, aber inhaltlich nicht unrichtige Kritik. gez. Keidel, gez. Gautsch, gez. Kühner. Verkündet am 5. September 1912. Der stellv. Gerichtsschreiber gez. Rpr. Proebst. Ausgehängt am 18. September 1912. gez. Reissner, Kgl. Sekretär. Die Heidelberger Federhalterfabrik hat es für angezeigt erachtet, ihre Erwirkung der einstweiligen Ver fügung, deren provisorischer Charakter ihr sehr wohl bekannt war, in Zirkularen, Prospekten und Zeitungs-Aus schnitten den weitesten Kreisen, teilweise unter Entstellung von Tatsachen, bekannt zu machen und in übel wollender Weise zum Schaden der Caw’s Pen & Ink Co. auszubeuten. Wir gestatten uns daher, allen Interessenten von dem in dieser Angelegenheit ergangenen Urteil hiermit Kenntnis zu geben. Hochachtend 60055] “Caw’s Pen & Ink Co. F. C. Brown, Direktor'] Unsere Generalvertretung für Deutschland und Oesterreich liegt seit vielen Jahren in den Händen der Schwan-Bleistift-Fabrik, Nürnberg