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1736 PAPIER-ZEITUNG Nr. 50/1914 Briefkasten Der Frage muß 10 Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Pappenverpackung Zur Frage 13253 in Nr. 47. Von jeher ist es im Pappengeschäft üblich, beim Verkauf Brutto für Netto zu rechnen, damit auch die Verpackungsstoffe, wie Schutzdeckel, Packschnüre usw., bezahlt werden. Der Wortlaut des für den vorliegenden Fall in Betracht kommenden Satzes der von den deutschen Pappenfabrikanten festgesetzten Bedingungen für den Verkauf und Handel von Pappen lautet: „Pappen werden in verschnürten Paketen von je 25 kg oder in Doppelpaketen von 50 kg Gewicht, in bestimmter Bogenzahl pro Pack, geliefert. Jedes Paket ist oben wie unten mit einem Deckblatt aus dem gleichen Stoff wie der Inhalt des Packes zu ver sehen, und das Gewicht dieser Deckblätter sowie die Verschnürung, Schleifen und Schnallen werden mitgewogen. Lieferung also Brutto für Netto. Soll die Pappe mit besonderer Vereinbarung stärker als üblich verpackt werden, so wird die Sonderpackung berechnet." S. Unverlangte Sendungen an Mitglieder von allerhand Vereinen 13263. Frage: Seinerzeit brachten Sie in Ihrer Zeitung eine berechtigte Kritik über die Zusendungen der Firma Rehn & Linzen in Cassel an Privatbeamte. Da ich heute ebenfalls eine solche Sendung erhielt, und mir ein Teil der Zeitungen abhanden ge kommen ist, so bitte ich Sie, mir diese Nummern nochmals zu liefern. Als Angestellter im graphischen Gewerbe habe ich großes Interesse an dieser Sache. Antwort: Klagen über die Betriebsweise der genannten Firma sind in den letzten Jahren meist unter obiger Ueber- schrift in folgenden Nummern unseres Blattes erschienen; 51, 53 von 1909: 4, 80, 89, 92 von 1911: 79, 91, 95, 99, 101, 103 von 1913: 3, 5 und 9 von 1914. Einzelnummern unseres Blattes werden, soweit vorrätig, zu 25 Pf. das Stück abgegeben. Blau Pack 13264. Frage: Mit einem Ueberseekunden bin ich wegen einer Lieferung Blau Packpapier in Streit geraten. Es handelt sich um 10 Ballen, wie aus beifolgender Spezifikation ersichtlich. Der Kunde hat an der Lieferung folgendes auszusetzen: Das drüben ausgelieferte Gewicht stimmt mit der Berechnung nicht überein. Es wiegen:, Ballen Nr. 1 netto 178,95 kg gegen 184 kg „ „ 6 „ 179,40 „ „ 184 „ „ „ 3 brutto 193,23 „ „ 194 „ „ 8 „ 195,50 „ „ 194 „ Ebenso ist die Dicke der Bogen, manchmal im selben Ries, sehr ver schieden,'und auch die Farben der Bogen, ebenfalls häufig im selben Ries, sind von einander abweichend. Anbei einige aus der Sendung gezogene Bogen. Mein Kunde fordert auf die Sendung einen Nach laß von 15 v. H. Ich habe die Rüge unter folgenden Begründungen abgelehnt: Gewicht. Für die Berechnung ist das bei der Abladung fest gestellte Gewicht maßgebend. Der Feuchtigkeitsgehalt des Papiers ist während der Reise stets Schwankungen unterworfen, und bei Ankunft drüben wird bei trockenem Wetter zuweilen ein Fehlbetrag gegen das berechnete Gewicht vorkommen können, während bei feuchtem Wetter oder in kalten, feuchten Lager-Räumen zuweilen Gewichtszunahme eintritt. Die drüben festgestellten Gewichte beweisen nichts Ungewöhnliches und zu einer Beanstandung Be rechtigendes. Schwankungen einzelner Bogen in der Stärke sind technisch unvermeidlich und berechtigen nicht zu einer Beanstandung, wenn der Durchschnitt nicht über 5 v. H. vom bestellten Gewicht abweicht. Farbabweichung: Da es sich um ein Abfallpackpapier handelt, sind zufolge der geringwertigen Stoffzusammensetzung die vorliegen den Farbschwankungen zulässig. Mein Kunde will sich nicht mit diesen Ausführungen zufrieden geben, und ich bitte um Ihre Ansicht. Antwort: Das an der Abgangsstation gefundene Gewicht ist nicht unter allen Umständen richtig, denn auch dort können Irrtümer oder Nachlässigkeiten bei der Abwiegung unterlaufen. Wenn das Gewicht in erheblichem Maße nicht stimmt, so darf der Empfänger die Ware durch einen beeidigten oder behördlichen Wiegemeister abwiegen lassen, und wenn ein ins Gewicht fallender Unterschied festgestellt wird, so sollte der Versender, im andern Fall der Empfänger die Kosten der behördlichen Wiegung tragen. Der Umstand, daß das Rohgewicht hier und dort wenig von einander abweicht, das Reingewicht aber ziemlich erhebliche Abweichung zeigt, deutet darauf hin, daß das Papier nicht unter wegs trockener geworden ist, sondern daß die Tara oder das Reingewicht in der Aufgabestation nicht richtig festgestellt wurde. Die Ansicht des Fragestellers über die Schwankung der Stärke einzelner Bogen und über die Farbabweichung stimmt mit un serer auf Grund der Besichtigung der Muster gewonnenen ziem lich überein. Darüber, ob und welcher Preisnachlaß am Platze ist, äußern wir uns nur, wenn beide Teile unter Darlegung des Sachverhalts unsern Schiedsspruch verlangen. Mangelhafte Bestätigung 13265. Frage: Als Bezieher Ihrer Zeitung unterbreiten wir Ihnen nachstehenden Streitfall mit der Bitte um eine Antwort Ihres rechtskundigen Mitarbeiters. Wir kauften mündlich eine Ladung Lederpappen, und zwar Normalformat zu 16 M. 75 Pf. und Extraformate zu 17 M. mit dem Zusatz, daß in einigen Wochen genaue Spezifikation folgen würde. Eine Bestätigung seitens unseres Lieferanten wurde von uns nicht verlangt und auch nicht erteilt. Nach einigen Wochen gaben wir Spezifikation, und unser Lieferant erteilte uns Bestätigung derselben, in der er als Preis nur den einen von 16 M. 75 Pf. an gab und nicht besonders bemerkte, daß Extraformate mehr kosten. Wir schlossen daraus, daß also für alle Formate der niedrige Preis von 16 M. 75 Pf. Geltung zu finden hat. Mit der Lieferung erteilt uns aber unser Lieferant Rechnung, in der er Normalformate zu 16 M. 75 Pf. und Extraformate zu 17 M. berechnet und uns auf unsere Einrede hin nunmehr antwortet, die Ladung sei ihm zu diesen Preisen mündlich bestellt worden. Daß er in seiner Bestätigung nur den einen Preis von 16 M. 75 Pf. erwähnte, sei richtig, doch beruhe dieses nur auf einem Schreibfehler, dessentwegen er um Entschuldigung bitte und ersuche, seine Rechnung voll und ganz bestehen zu lassen. Da wir ohnedies mit starkem Wettbewerb zu kämpfen haben und jeden 'l t Pfennig wahrnehmen müssen, stellen wir uns auf den Rechtsstandpunkt. Wie ist derselbe ? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Fragestellerin wird die Berechnung des Preises von 17 M. für die Extra formate anerkennen müssen. Bei der mündlichen Bestellung hat sie selbst diesen Preis bewilligt, und durch das mündlich damit erklärte Einverständnis des Lieferanten war der Vertrag zustande gekommen. Einer schriftlichen Bestätigung bedurfte es nicht, auch hat Fragestellerin, wie sie selbst angibt, auf eine solche verzichtet. Die Spezifikation bildete bereits den Anfang der Erfüllung des Vertrages. Bei dieser kam daher eine Preis vereinbarung nicht mehr in Frage. Allerdings hätte eine Aende- rung des vereinbarten Preises hierbei noch durch beiderseitige Willenseinigung erfolgen können. Auf eine solche Aenderung ist aber der Wille des Lieferanten offenbar nicht gegangen. Vielmehr wollte derselbe bei der Bestätigung der Spezifikation überflüssigerweise den bereits vereinbarten Preis nachträglich noch bestätigen. Hierbei ist ihm das Versehen unterlaufen, daß er den Preis für die Extraformate niedriger als vereinbart angab. Da Fragestellerin erkennen mußte und auch erkannt hat, daß diese Preisangabe nicht etwa in der Absicht der Preis ermäßigung sondern aus offenbarem Irrtum erfolgte, so würde es gegen die guten Sitten verstoßen, wenn sie diesen Irrtum zum Nachteil des Lieferanten ausnutzen würde (vgl. Staub 9. Aufl. Bd. II S. 483, Exkurs vor § 373 Anm. 23). Wollte man dies selbst nicht annehmen, so würde Fragestellerin zum mindesten zu beweisen haben, daß der ursprünglich vereinbarte Preis durch nachträgliche Vereinbarung ermäßigt worden ist. Diesen Beweis wird sie aber nach Lage der Sache nicht führen können, da auf Seiten des Lieferanten der Wille den Preis herabzusetzen, aus den angegebenen Gründen nicht nachgewiesen werden kann. Berechnung unverlangter Muster 13266. Frage: Ich bitte um Ihre Ansicht in nachfolgender Streitsache: Im Mai vergangenen Jahres gebrauchte ich für einen Kunden Geschenk- oder Reklamewaren in der Preislage von 15 bis 20 Pf. für Frauen und Kinder bei einer Auflage von 50 bis 100 000 Stück und erbat mir von einer Anzahl derartiger Fabriken be mustertes Angebot. Die Firma X sandte mir darauf 1 Taschen messer in Lederetui in der Preislage von 80 Pf. und berechnete mir 20 Pf. Porto mit dem Bemerken, sie könne mir mit den gewünschten billigen Zugabeartikeln mit Reklamedruck nicht dienen. Ich habe der Firma darauf nicht geantwortet, sondern das Messer beiseite gelegt, um es ihr bei Gelegenheit zurückzugeben, da ich ein Messer für 80 Pf. nicht verlangt habe und auch nicht verwenden kann. Die Firma hat mich nun auf Zahlung verklagt. Ich bitte Sie, mir Gerichtsentscheidungen, Urteile von Sachverständigen oder Kor porationen, die ähnliche Klagen betrafen, zu benennen. Sie haben derartige Entscheidungen ja bereits wiederholt im Briefkasten gebracht. Antwort: Da Fragesteller Muster im Werte von 15 bis 20 Pf. das Stück verlangt hat, so gilt die Zusendung eines Musters im Werte von 80 Pf. als unverlangte Zusendung. Unverlangte Muster braucht jedoch der Empfänger nicht auf eigene Kosten zurück zusenden, auch ist er nicht verpflichtet, das Porto für diese Muster zu bezahlen, vielmehr hat er nur das Muster, da es Verkaufswert hat, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzu bewahren und dem Versender zur Verfügung zu halten. Die Klage des Versenders scheint deshalb aussichtslos. Gerichtsentschei- dungen und Sachverständigenurteile über solche Fälle haben wir nicht zur Hand. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIV 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29