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934 PAPIER-ZEITUNG Nr. 27/1914 Schrenzpapier 1315. Schiedspruch Schiedsprtche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Ich bin mit der Papierwarenfabrik Y in B wegen einer Schrenz lieferung in Meinungsverschiedenheit geraten und bitte um Ihr Urteil in dieser Sache. Die Firma bestellte 1000 kg 100er grau Einschlag 75x100 cm, welche zum Preise von .. Pf. frei Station geliefert sind. Wie Sie aus den inliegenden Briefen der Papier warenfabrik ersehen, beanstandet diese die Lieferung, da die Ware zu schlecht ausgefallen sei. Ein Bogen der Schrenzlieferung anbei. X, Papiergroßhandlung in A * * * Ich bin mit der Papiergroßhandlung X in A wegen 1000 kg Schrenzpapier in Meinungsverschiedenheit geraten, und wir sind übereingekommen, uns Ihrem Schiedspruch zu fügen. Nach meinem Befund ist das Papier, welches 100 g wiegen sollte, in den einzelnen Bogen sehr verschieden, worauf es mir aber weniger ankommt, vielmehr behaupte ich, daß die Qualität außerordentlich schlecht und das Papier für Einwickelzwecke nicht zu gebrauchen wäre, es sei demnach für mich geradezu wertlos. Der Preis ist ja billig, von mir aber nicht vorgeschrieben. Ich nahm an, daß ich, wie bei früheren Bezügen, von welchen Muster 2 beiliegt, mindestens ein wandfreie Ware erhalten würde. Als Warenproben übersende Ihnen gleichzeitig das fragliche Muster. Y, Papierwarenfabrik in B Da der Bestellung kein Vorlagemuster zugrunde gelegt war, so mußte Handelsware mittlerer Güte geliefert werden. Das beanstandete Papier ist in Ansehung seinen geringen Preises als gangbare Handelsware zu bezeichnen, denn obwohl es keine große Festigkeit besitzt, so kann man doch von Papier für diesen ungemein niedrigen Preis keine hervorragenden Eigenschaften verlangen. Da jedoch das Papier stellenweise dünne Stellen hat, die vereinzelt so frei von Stoff sind, daß sie nahezu als Löcher gelten können, so entscheiden wir, daß die Papierwaren fabrik das immerhin brauchbare Papier zwar übernehmen muß, jedoch vom Preise 4 v. H. abziehen darf. Geschäftskarten 1316. Schiedspruch In Uebereinstimmung mit der Kunstdruckerei X und unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 10. 3. bitten wir Sie in nach folgender Streitsache um Ihr Urteil, auf das es uns nicht wegen der paar Mark ankommt, sondern wegen des Prinzips. Unser Prokurist, Herr Z, bestellte persönlich neben anderer Ware für private Zwecke den Entwurf zu einer Geschäftskarte und überließ die ganze Anordnung der Firma X. Er übergab zu diesem Zweck dem Beamten dieser Firma eine Musterkarte, auf der er einige kleine Aenderungen vornahm (Zusatz „GmbH" und Telephonänderung). Ein Bestellschein wurde nicht übergeben, auch wurde der Auftrag nicht von der Firma X bestätigt. Dies wurde von uns auch nicht gerügt, da Herr Z zunächst nur die Skizze bewilligt hat. Er wünschte die Ausführung in Kupferdruck und fragte, ob sich die Anfertigung schon bei 500 Stück lohne. Der Beamte bestätigte dies und erklärte, daß die Kupferplatte für späteren Nachdruck vorhanden sei. Wir beanstanden weder den Preis, noch behaupten wir, daß kein Auftrag erteilt war. Wir be haupten nur, daß eine Skizze oder auch eine fertige Zeichnung be stellt worden ist. Wir haben als selbstverständlich angenommen, daß uns diese Zeichnung vor Anfertigung der Platte vorgelegt wird, denn wenn man eine Besuchskarte bestellt, die man jahrelang be nutzen will, und keine genaue Vorschrift über Ausführung gibt, so ist es selbstverständlich, daß man zunächst eine Zeichnung oder ein Ausfallmuster bekommt, ehe die Auflage gedruckt wird. Die Anordnung der Karte sagt unserem persönlichen Geschmack nicht zu, und wir hätten dies bei Vorlegung der Skizze oder der Zeichnung sofort gesagt. Unser Herr Z ist bereit, zu beschwören, daß er von einer Skizze oder Zeichnung gesprochen hat. Er würde den Sinn der Unterhaltung beschwören, nicht aber das genaue Wort. Da Herr Z bei uns sämtliche Aufträge unserer Buchdruck- Abteilung vergibt und Bestellungen im Werte von mehreren 100 000 M. im Jahr durch seine Hände gehen, ist anzunehmen, daß er auch diesen Auftrag ordnungsgemäß bestellt hat, denn daß er als Fachmann eine Besuchskarte, die er persönlich jahrelang benutzen soll, stechen und drucken läßt, ohne eine Ahnung zu haben, wie sie aussieht, ist unwahrscheinlich. Wir haben, um der Firma X keinen zu großen Schaden zu zufügen, erklärt, daß wir die Karten trotzdem benutzen wollen und einen Nachlaß von etwa 20 v. H. verlangt, welcher gerecht fertigt erscheint, weil die Firma X nicht dem Wunsche unseres Herrn Z entsprechend zunächst nur eine Zeichnung angefertigt hat. Wir erbitten Ihren Schiedspruch, den wir bedingungslos an erkennen. Y, Kunstanstalt * * * Ich sende Ihnen einliegend die Belege zu einer Streitsache mit der Firma Y, in der diese Firma laut beiliegendem Brief vom 8. 3. wie auch ich bereit bin, uns Ihrem Urteilsspruch zu fügen. Der Sachverhalt, der sich auch aus den Belegen ergibt, ist folgender: Der Prokurist der Firma Y, Herr Z, bestellte persönlich in meinen Räumen neben anderer Ware auch 500 Geschäftskarten für sich und überließ mir die Ausführung. Herr Z übergab zu diesem Zweck meinem Beamten eine Musterkarte, auf der er in Gegenwart des Beamten einige Aenderungen vornahm. Ein Be stellschein wurde nicht übergeben, der Auftrag auch meinerseits nicht bestätigt, da Herr Z hier persönlich bekannt ist, und Zweifel an der Berechtigung zur Erteilung eines Auftrages bei einem Prokuristen sich erübrigen. Ich habe demnach als Beweis für die wirklich erfolgte Bestellung nur die Aussage meines Beamten, der den Auftrag entgegennahm, doch ist dieser in der Lage, die Richtig keit seiner Aussagen zu beschwören. Ich war, trotzdem der Fall für mich klar ist, aus Entgegenkommen zu einem Nachlaß von 10 v. H. bereit. Die Firma Y verlangt aber 20 v. H. und ich habe darauf von jedem Abzug Abstand genommen, weil ich, 1. in meinem Recht bin, 2. den Grad meines Entgegenkommens selbst glaube bestimmen zu dürfen, der Besteller gegen die Ausführung selbst bei seinem Besuch keine Einwendungen mehr erhob, die Karten auch sonst keinen Fehler enthalten und demnach vollwertig ver wandt werden können. Ich bin auch heute wieder, nachdem die Firma Y meinen Vor schlag, Ihnen die Angelegenheit zu unterbreiten, annimmt, zu einem Nachlaß von 10 v. H. bereit. X, Kunstdruckerei Hier steht Aussage gegen Aussage. Sowohl der Beamte der Kunstdruckerei wie der Prokurist der Kunstanstalt be haupten offenbar im guten Glauben, was der andere bestreitet. Wir müssen beiden Herren das gleiche Maß von Glaubwürdig keit beimessen, und da die Kunstanstalt bereit ist, die Karten mit 20 v. H. Preisnachlaß zu übernehmen, die Kunstdruckerei aber die Karten mit 10 v. H. Preisnachlaß abgeben will, so wählen wir den Mittelweg und entscheiden, daß die Kunstanstalt die Karten mit 15 v. H. Preisnachlaß übernehmen und die Kunst druckerei diesen Nachlaß einräumen muß. Leitz-Ordner „A" mit Rückleger Aparte Reklame-Prospekte zu seiner Einführung LOUIS LEITZ • FEUERBACH (Württ.) 75077 Glaswarenfabrik Eduard Dressler Berlin, Ritterstrasse 71 [63839 ■— Katalog A — -n Schreibwaren Büro-Artikel Tintenfässer Anfeuchter