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Nr. 31/1914 PAPIER-ZEITUNG 1047 Verschieden schwere Bogen im Ries Zu Nr. 16 S. 526 Cappapier wird für Zeitungen in China auf der glatten Seite bedruckt, es werden daran also andere Anforderungen gestellt als an gewöhnliches Packseidenpapier. Die Ausfuhrsendung von 700 Ballen — etwa 150 Tonnen —• ist auf einmal herausgearbeitet und in einigen Posten unmittelbar versandt worden. Die Prüfung des Probeballens gestattet daher auf den Ausfall der ganzen Lieferung sichere Schlüsse zu ziehen, zumal die ersten Lieferungsmuster — eine größere Zahl Bogen — auch schon dieselben Abweichungen im Gewicht ergeben hatten. Unsere Feststellungen erweisen jeden falls, daß das Gewicht sehr unregelmäßig ausgefallen ist, was bei Lieferungen von anderen Fabrikanten in solchem Maße nie der Fall gewesen war, indem wir Abweichungen von mehr als 2 v. H. nach oben und unten nicht festgestellt haben. Die Abweichungen sollen 5 v. H. nach oben und unten nicht überschreiten, dies bedeutet also 10 v. H. Gewichtsspielraum in der Lieferung. Bei den wahl los geprüften Bogen ergeben sich aber gegen das bestellte Gewicht von 21,5 g/qm folgende Abweichungen vom Soll-Gewicht: Erste 50 Bogen: 6 bis 121 v. H. zu schwer, also — 24,2 g , Zweite 50 Bogen: 8 bis 10 v. H. zu schwer, also — 23,6 g 28 ,, 6 ,, ,, leicht, ,, — 20,2 g 16 ,, 8 „ — 19,8 g 16 „ 11% — 19 g Dritte 50 Bogen: 8 bis 81 v. H. zu schwer, also — 23,3 g 38 „ 6/7' „ „ leicht, „ — 20—20,2 g 10 „ 9 „ — 19,6 g 6 ,, 12G „ „ ,, ,, — 18,8 g Vierte 50 Bogen: 6 bis 9 v. H. zu schwer, also — 23,4 g 8 ,, 1012 ,, ,, leicht, ,, — 19,3 g 6 „ 15 “ — 18,3 g Der Prozentsatz der zu dicken und zu dünnen Bogen ist ganz beträchtlich. Das Wort „vereinzelt" läßt vielleicht darauf schließen, daß die Annahme vorliegt, diese Bogen seien absichtlich zum Vergleich herangezogen worden; indessen wurden die Bogen wahllos den Riesen entnommen. Es ist keinesfalls zulässig, daß in einer Lieferung eine ganz beträchtliche Zahl vorhanden ist, die zwischen 18,3 und 24,2 g/qm schwanken. Das entspricht niemals einem 21,5 grammigen Papier, selbst wenn die Rechnung nur ein Durchschnittsgewicht von 1/4 v. H. unter dem Sollgewicht ergibt, und so etwas sollte bei einer richtigen Lieferung nicht vorkommen. Die Fabrikanten von Cappapier machen sehr scharfe Preis unterschiede zwischen den verschiedenen Grammgewichten. Was würde es für einen Wert haben, wenn sie diese Gewichte nicht an nähernd einhalten könnten ? Die Unterschiede sind, bei dem Gewicht von 21,5 g als Grundlage: bei 18—18,9 g 2 M. — Pf. teurer „ 19—19,9 gl „ — „ teurer ,, 22—23,9 gl ,, 50 ,, billiger Wir führen jährlich weit über 1000 Tonnen der verschiedensten Papiere aus, aber derartig leichte und schwere Bogen kommen sonst in keiner Sendung vor. Wir sind heute noch der Meinung, daß die zu leichten und zu schweren Bogen unter der Lieferung verteilt sind. Sortieren der Bogen ist selbstverständlich ein Un ding; aber bei Cappapier laufen eine ganze Reihe Papierbahnen gleichzeitig durch den Querschneider, So daß es einfach ist, den zu leichten und zu schweren Ausfall durcheinander zu bringen. Die Fabrik hätte eben die zu leichten und zu schweren Rollen von der Lieferung ausscheiden müssen; es kann sich also nicht nur um einzelne Bogen handeln. Jedenfalls halten wir es für ausgeschlossen, daß eine zuverlässig arbeitende Papiermaschine, wenn sie richtig eingestellt ist, Papiere erzeugt, die so bedeutende Unterschiede aufweisen, wie oben angeführt. Es liegt uns daran, zu hören, ob eine derartige Lieferung als ordnungsgemäß ausgeführt bezeichnet werden kann, unter Zugrundelegung der von uns gegebenen Unter lagen. Ausfuhrhaus Kniffliche Fälle im Ausfuhrhandel 1. Ein Ausfuhrhaus bezog jahrelang von einer Papier-Groß handlung zur allseitigen Zufriedenheit für einen ihrer-Süd-Amerika- Kunden ein bestimmtes Hartpost mit eigenem Wasserzeichen. Da gab einmal eine Lieferung Anlaß zu Beschwerde, und das Ausfuhr haus, das den Papierhändler für den schuldigen Teil hielt, sah sich nach Ersatz dafür um. Nach vielem- Umherfragen fand es auch den ausländischen Fabrikanten des Papiers heraus, der in seinem Angebot indes erwähnte, daß er das Papier mit gleichem Wasser zeichen nicht liefern könne, weil dieses für einen andern Kunden geschützt sei. Das Ausfuhrhaus vereinbarte daraufhin eine per sönliche Aussprache mit dem Papierfabrikanten und wußte dabei diesem die Sache verständlich zu machen, daß der Auftrag eigentlich vom Ausfuhrhaus genommen sei. Dies bewirkte, daß der Fabrikant nachgiebig wurde. Er sicherte dem Ausfuhrhaus für die Folge genaue Lieferung in tadellosem Papier zu und erhielt nun die im Augenblick darauf vorliegenden neuen Aufträge mit der Weisung, für diese Aufträge und auch für fernere, einen neuen Egoutteur machen zu lassen. Der Fabrikant willigte ein. Handelten dabei die Beteiligten richtig, oder verstieß einer von ihnen gegen die guten Sitten ? 2. Uebersee-Kunden machen oft mehr und schärfere Vor schriften als Inland-Kunden und stellen selbst an billige Papiere häufig Ansprüche, die jeder Kenner und Fachmann für ungerecht fertigt halten muß. Kein Uebersee-Kunde wird versäumen, bei Bestellung von Druckpapieren und namentlich gestrichenen Papieren vorzuschreiben, in welcher Bahnrichtung es gearbeitet werden muß, allgemein „parallel zur langen Seite des Formates“. In einem Falle wurden 10 000 kg Chromopapier bestellt, beispielsweise in den Formaten 50x75, 60x90 und 70x 100 cm in Bahnrichtung wie oben erwähnt. Die Papiere hätten also in schmalen Bahnen ge arbeitet werden müssen, bei Prüfung der Ausfallmuster stellte sich jedoch das Gegenteil heraus. Man setzte sich daraufhin sofort mit der Fabrik in Verbindung, diese lehnte aber ab, weil sie laut ihrer Bestätigung geliefert hätte. Bei nachträglich genauer Prüfung des Briefwechsels ergab sich auch, daß die Fabrik bestätigt hatte, „wir werden die Papiere also arbeiten in 75, 90, 100 cm Bahnen“. Mit dieser Bestätigung hatte es aber einen Haken. In Ausfuhr kreisen ist es allgemein üblich, Briefbogen nur auf einer Seite zu beschreiben. Jener Bestätigungsbrief war aber zweiseitig, die Vorderseite in sich abgeschlossen mit Unterschrift versehen und die eigentliche Bestätigung auf der Rückseite. Daß es über haupt eine Rückseite bei diesem Briefe gab, war indes nicht klar ersichtlich, denn das übliche „wenden“ war zum Teil von der Unter schrift (ppa mit Firmastempel und 2 Namen) verdeckt, also nicht deutlich zu lesen und erst nach genauem Hinsehen erkennbar. War trotzdem eine Zurverfügungstellung der Ware gerechtfertigt? hr. Zu 1. Dem Ausfuhrhause stand es frei, sich nach einer anderen Bezugsquelle für das Papier umzusehen; es fragt sich also nur, ob die Papierfabrik gegen die guten Sitten verstieß, als sie dem Auftraggeber ihres früheren Kunden das Wasser zeichen-Papier lieferte. Nach § 826 BGB ist derjenige zu Schaden ersatz verpflichtet, der einem andern absichtlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zufügt. Dieser Paragraph ist unseres Erachtens hier nicht anwendbar, denn nicht die Papierfabrik hat sich bemüht, den Abnehmer der Großhandlung ausfindig zu machen, vielmehr hat dieser Ab nehmer die Fabrik ermittelt, ohne dabei unlautere Mittel an zuwenden. Der Papierfabrikant durfte sich die Frage vorlegen, ob es ihm vorteilhafter ist, mit dem bisherigen Besteller oder mit dem Ausfuhrhaus zu arbeiten. Freilich mußte er, als er mit dem Ausfuhrhaus in Verbindung trat und dessen Wünsche erfüllte, damit rechnen, daß er fortan von der Großhandlung keine Bestellungen erhalten wird. 2. Die angebliche .Auftragsbestätigung der Fabrik war im Sinne des Gesetzes keine Bestätigung, da sie andere Bahnen in der Richtung des Maschinenlaufs angab, als in der Be stellung standen. Wenn die Fabrik diese Angaben wissentlich änderte, so hätte sie auch in dem Brief auf der ersten Seite darauf hinweisen müssen, daß der Auftrag nicht unverändert sondern mit der und der Aenderung angenommen wird. Hat sich aber die Papierfabrik geirrt, so muß sie die Folgen ihres Irrtums tragen. Demnach sind wir der Ansicht, daß die Ver fügungstellung zu Recht erfolgt ist. Papierzerfaserer mit hydraulisch abhebbarer Haube. Fran zösisches Patent Nr. 462067 von Thiry & Cie., Maschinenfabrik in Huy, Belgien. Die zum Zerfasern von altem Papier und dergleichen benützten Zerfaserer haben gewöhnlich einen beweglichen, ziemlich schweren Deckel. Es erscheint zweckmäßig, diesen leicht heben und in der gehobenen Lage festhalten zu können, um in das Innere des Zer faserers zu gelangen. Um. dies zu erleichtern, wird nach obiger Er findung das Heben des Deckels von einem hydraulischen Kolben besorgt, was rasches Heben und das Festhalten des Deckels in seiner Lage ermöglicht. Allmähliche Abnahme des Druckes im Kolben gestattet, den Deckel ohne Erschütterung zu schließen. Die Einzel heiten gehen aus der mit mehreren Abbildungen versehenen, ziem lich umfangreichen Patentschrift hervor. (La Papeterie) Finlands Ausfuhr von Papierholz, 1913 (1912) 1913 Papierstoff 1912 und Papier Papier- oder Schleifholz . . . . 509 000 cbm 271,000 cbm Holzschliff, trocken berechnet . . 44 915 t 50 827 t Zellstoff 75 479 t 82 283 t Pappe . 53 730 t 52 709 t Papier 145 632 t 129 547 t davon:. Einschlag- und Tapetenpapier . . 70 370 t 68 324 t Druckpapier 70 066 t 57 281 t