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Erscheint Sonntags und Donnerstags. Schluß der Anzeigen-Anaahme Donnerstag und Montag abends. Bei der Post bestellt und ab- genommen oder durch Buch handel: vierteljährlich 3 M. Vierteljahrl. Bestellgeld 18 Pf« Von d. Geschäftsstelle d. Bl. unter Streifband — In- und Ausland — vierteljährlich 6 M. 50 Pf- Einzelnummer 30 Pf. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Papierzeitung Berlin. Postscheck-Konto: Berlin 2428. Fernspr.: Lützow 787 Anzeigen. Petitzeile 3 mm Höhe 60 mm (1/a Seite) Breite 50 Pf. auf Umschlagseiten bis 1 M. Teuerungs-Zuschlag 20 T. H. 6mal in 1 Jahr 10 v. H. weniger 13 „ „ „ 20 „ „ 26 " _ 30 „ , 62 " " " 40 " 104 » „ » 50 » Für Annahme und freie Zu sendung der frei eingehenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen Stellengesuchezu halbem Preis Vorausbezahlung an den Verleger Amtsblaft der Berufsgenossenschaften sowie zahlreicher Vereine und Verbände des Papier-^ und Schreit»xvarenfficfries Nr. 53 Berlin, Donnerstag, 5. Juli 1917 42. Jahrg. INHALT Freiwillige Zahlungen an Einberufene ...... 1073 Meldepflicht für Holzspäne 1073 Papier-Erzeugung und -Großhandel: Verein der Zellstoff- und Papier«Chemiker .... 1073 Spinnpapier 1073 Verwertung von Sulfitablauge 1073 Füllen und Leimen von Papier 1074 Trockenfilz 1074 Papiermacher-Berufsgenossenschaft 1074 Fabrik-Bestellbuch 1074 Finlands Papier-Erzeugung 1075 Löschpapier, Tauenpapier (Schiedsprüche) . . . 1075 Londoner Papier- und Papierstoffmarkt ... , 1075 Papier -Verarbeitung, Buchgewerbe: Keine Beschlagnahme von Papier und Pappe! . . . 1077 Kauf vorrätiger Maschinen 1077 Mindestgehälter für Werkmeister u. Abteilungsvorsteher 1077 Zeitungen in Baden und der Pfalz 1077 Schwedens Steindruckgewerbe . 1077 Vorschubvorrichtung für Heftapparate 1077 Bogenabheber, Ausfüllsteg .......... 1078 Prüfung von Gummi 1078 Papier-Spinnerei: Verschwendung von Spinnpapier?. ....... 1079 Mangel an Spinnpapier, Spinnrollen-Schneidemaschinen 1079 Schreibwaren-Handel: Heftzange . . . ... 1081 Papierverbrauch der preußischen Justizbehörden . , 1081 Verwertung alter Geschäftsbuch-Decken ..... 1081 Geschäfts-Nachrichten ... 1091 Freiwillige Zahlungen an Einberufene Urteil des Landgerichts Berlin III Ein Berliner Geschäftsherr hatte einem seiner älteren Hand lungsgehilfen bei dessen Einberufung zu den Fahner die Zusicherung gegeben, einen Teil des Gehalts während des Krieges, im vorliegenden- Falle 100 M. monatlich, seiner Ehefrau als Unterstützung zu zahlen, Ein Jahr lang zahlte der Geschäftsherr die Beträge, kürzte sie dann aber wegen schlechter Geschäftslage und langer Kriegsdauer auf 50 M. im Monat. Der Angestellte klagte auf Zahlung des vollen Betrags. Das Kaufmannsgericht zu Charlottenburg billigte ihm 50 M. zu, während das Landgericht Berlin III mit Urteil vom 29. März 1917 die Klage ganz abwies. Aus den Gründen: „Die Zuwendung kann nur als Schenkungsversprechen aufgefaßt werden, da keinerlei Gegenleistung vorliegt, solange Kläger einbe rufen bleibt. Auch nach Beendigung des Krieges ist er nicht dazu verpflichtet; der Wiedereintritt in das Geschäft steht in seinem Be lieben. Nichts spricht dafür, daß die Zuwendung ein Ausgleich für eine etwa früher gestellte zu geringe Vergütung ist. Hiernach muß angenommen werden, daß die Zuwendung unentgeltlich war, und daß beide Parteien darüber einig waren. Welche Bezeichnung der Zuwendung von den Parteien gegeben worden ist, ob es ,,Zuschuß” oder „Gehaltsteil” oder „Unterstützung” ist, ist gleichgültig. Ebenso unerheblich ist es, ob bei dem Beklagten als Beweggrund für die Zu wendung, außer dem Willen, sich wohltätig zu erweisen, noch das Bestreben obgewaltet hat, den Kläger sich gutgesinnt zu erhalten und in der Hoffnung, daß er später wieder in seinen Dienst treten werde. An der Unentgeltlichkeit der Zuwendung und der durch sie erfolgten Bereicherung des Klägers wird dadurch nichts geändert. Liegt somit ein Schenkungsversprechen im Sinne des § 516 BGB. vor, so bedurfte es zu seiner Gültigkeit der gerichtlichen oder notariellen Beur kundung; da diese nicht vorliege, ist der Beklagte nicht weiter an sein Versprechen gebunden.” | 5® Meldepflicht für Holzspäne. Die Verordnung hierüber, die wir auf der Titelseite von Nr. 52 brachten, wird in einer Zuschrift an den „Holzmarkt” als von geringem Nutzen bezeichnet, da die meisten Betriebe, in denen Sägespäne abfallen, gezwungen seien, diese zu verfeuern, schon um vor Brandgefahr besser geschützt zu sein und um die Verpflichtungen zu erfüllen, die sie bei Abschluß der Versiche rungs-Abschlüsse mit den Feuerversicherungs-Gesellschaften über nommen haben. Allerdings schreibt die Verordnung nicht vor, daß die Sägespäne aufbewahrt werden müssen, diese können vielmehr wie bisher verwendet werden, jedoch muß ihre Verwendung in ein be sonderes Buch eingetragen werden. Jedoch lasse sich das Gewicht der in einem Haufen liegenden Sägespäne schwer schätzen. Papier-Erzeugung und -Großhandel Verein der Zellstoff- und.Papier-Chemiker Zum ;Mitglieder-Verzeichnis Als Mitglied hat sich gemeldet: Herr Dipl.-Ing. Paul Adler, Oberingenieur der A.-G. für Zellstoff- und Papierfabrikation, Aschaffenburg,, Hanauer Str. 14b. Spinnpapier In Nr. 24 des Wochenblattes für Papierfabrikation empfiehlt ein ungenannter Einsender, die feuchte Stoffbahn auf der Papier maschine bei der Herstellung von Spinnpapier nicht so schwach oder gar nicht zu schütteln, wie es vielfach zur Erzielung höchster Reiß länge in der Maschinenrichtung gehandhabt wird, sondern durch ziemliche Schüttelung dem Papier auch in der Querrichtung eine gewisse Festigkeit zu verleihen. Dadurch werde nicht nur das Papier auf der Maschine besser laufen und weniger an den Pressen kleben, sondern auch ein festeres Garn ergeben als Papier, das nur in der Maschinenrichtung erhebliche Festigkeit besitzt. Der Einsender be gründet diese erhöhte Festigkeit des Garnes damit, daß durch das Drehen des Fadens das Papier im Garn solche Lage erhält, daß es nicht nur in der Maschinenlaufrichtung sondern auch quer dazu beansprucht wird. Verwertung^ von Sulfitablauge Dr. Erik Ludvig Rinman in Stockholm erhielt das Zusatz-DKP 298734 vom 1. September 1915 ab in Kl. 12 o auf ein Verfahren zur Behandlung von Sulfitablauge mit Alkalien. Bei dem durch das Haupt-Patent 285752 geschützten Verfahren erhält man beim Kochen der Sulfitablauge mit Kalkhydrat außer einer «Fällung von Lignin und Calciumsulfit eine wässerige Lösung von organischen Kalksalzen, welche nach Zusatz von starken Basen z. B. Kalkhydrat, und Ver dunsten bis zur Trockenheit einer trocknen Destillation unterworfen werden. Es hat sich aber herausgestellt, daß die mit Kalkhydrat versetzten Kalksalze auf einen Wassergehalt von unter 15 bis 18 v. H. eingedickt werden müssen, bevor sie in den für die trockene Destil lation verwendeten Ofen eingeführt werden können, weil sie bei grö ßerem Gehalt an Wasser in starke Gärung geraten. Außerdem scheint das Eindicken dieser Kalksalze ohne Verwendung von teuren und viel Platz in Anspruch nehmenden Trockenzylindern wärmeöko nomisch nicht durchführbar zu sein. Nach vorliegender Erfindung werden die beim Kochen der Ab lauge mit Kalkhydrat gewonnenen organischen Kalksalze vor der trocknen Destillation mit starken Basen in Natrium- oder Kalium salze, oder in beide, übergeführt, indem die Lösung der Kalksalze mit Natrium- oder Kaliumverbindungen in solcher Menge versetzt wird, und jz war daß die Mischung beim Einführen in den Destillations-