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PAPIER-ZEITUNG Nr. 26/1917 gekniffte Reklameblatt auseinanderfalten. Um dieses zu erreichen, ist im Innern des zusammengeknifften Reklamebriefbogens eine entsprechend wirkende Feder vorgesehen. Die Einzelheiten sind aus der Patentschrift zu ersehen. Der Patent-Anspruch lautet: Reklamebriefbogen mit einer in seinem Innern befindlichen beim Oeffnen des Briefverschlusses den Bogen auseinander faltenden Feder. Einrichtung und Betrieb einer Schreibwaren- Handlung Von G. Klein Fortsetzung zu Nr. 22 Nachtrag zum Artikel „Gummistempel“ Die Abdrücke von Gummistempeln werden sehr schnell un sauber, wenn sich in den Buchstaben selbst oder in den Zwischen räumen Staub, Fasern usw. festgesetzt haben. Bei der üblichen Verwendung der stets etwas abfasernden Stempelkissen und der durch ihre klebrige Beschaffenheit Staub festhaltenden Stempel farbe lassen sich Uebelstände dieser Art nicht vermeiden. Säubern mit scharfen Gegenständen wie Nadeln, Messern usw. verbietet die Eigenart des Materials, Bearbeiten mit Bürsten und Flüssigkeiten würde die Konturen unscharf machen. Abdrücken des Stempels auf durch Hitze flüssig gemachten Siegellack bewirkt, daß der Siegellack die Schmutzteilchen festhält, ohne das Gummi selbst anzugreifen. Die Gummiplatte muß vorher allerdings ein wenig angefeuchtet werden, da sonst der flüssige Siegellack fest haften bleiben würde. Auf diese Weise lassen sich Gummistempel leicht und ohne besondere Kosten reinigen. 35. Musterbuch vorrätiger Papiere Ein vollständiges Musterbuch sämtlicher vorrätigen Papiere für die verschiedensten Zwecke bietet so viele Vorteile, daß es sich wohl lohnt, dies besonders im Auge zu behalten. Der Vorteil liegt nicht nur in schnellerem und sicherem Bedienen der Kund schaft, sondern es vereinfacht auch die Einkauftätigkeit ganz außerordentlich. Hier müßten die verschiedensten Arten und Verwendungs möglichkeiten berücksichtigt werden. So kämen allgemein hierfür in Betracht: Oktav-, Quart-, Konzept-, Kanzlei-, Zeichen-, Lösch-, Seiden-, Buntglaspapier, Paus- und Lichtpauspapier, auch Briefumschläge, Blankokarten, verschiedene Vordrucke, Privatdrucksachen usw. Bei Zusammenstellung sind im großen und ganzen zwei' Gesichtspunkte bestimmend: 1. Muster aller dafür geeigneten Waren in einer Muster sammlung oder 2. Muster der ihrem Verwendungszweck nach verwandten Waren in je einer Mappe. So angenehm es auch im Augenblick erscheint, Muster sämtlicher in Betracht kommenden Waren in einem Musterbuche zusammen zu haben, so haften dieser Art doch recht viele Mängel an. Ein nach diesem Gesichtspunkt zusammengestelltes Muster buch wird außerordentlich oft gebraucht werden und die Ansehn lichkeit der Muster infolgedessen bald herabgesetzt sein. Wenn zwei Angestellte Muster darin enthaltener, an sich ganz ver schiedener Waren vorlegen wollen, so muß notwendigerweise der eine Teil warten. Obwohl dieses Musterbuch nur Folio format Zu haben braucht, wird es doch durch die Menge der Muster recht schwer und unhandlich sein. Für Stadtbesuche eignet sich ein solches Musterbuch ganz und gar nicht. Der einzige Vorteil liegt darin, daß ein Musterbuch dieses Umfanges nicht verloren gehen oder verlegt werden kann. Ein nach dem zweiten Gesichtspunkt zusammengestelltes Musterbuch hat keinen dieser Nachteile, lediglich die Gefahr des Verlegt werdens ist hierbei größer. Sollte trotzdem aus irgendwelchen anderen Gründen Zu sammenfassung aller Muster zu einem Buche vorteilhafter er scheinen, so würde sich ein Briefordner mit Aushebsystem und besonders kräftiger Bauart, etwa mit Büchertuch bezogen, in Folio format am besten eignen. Dieses Aushebsystem gestattet leichtes Auswechseln der Blätter. Die Bügelmechanik ist für diesen Zweck deshalb nicht so gut geeignet, weil der gefüllte Ordner ein bedeutendes Gewicht hat, und die Lochstellen beim senk recht gestellten Ordner leicht ausreißen können, beim Ausheb ordner .aber ist der Spielraum nicht groß und drückt der Rücken daher schon etwas dagegen. Muster leicht reißender Papiere, etwa Paus- oder Seidenpapiere, sind an den Lochstellen durch die bekannten im Handel befindlichen Streifen zu ver stärken. Pauspapiere werden am besten an einer Seite auf geeigneten Karton geklebt, der mit den Preisen beschrieben ist. Auf diese Weise kann ohne Schwierigkeit die Durchsichtigkeit geprüft werden. Meist jedoch wird sich die unter 2 angeführte Art mehr bewähren. Für die getrennte Aufnahme der Muster der verschie densten Arten Papiere würden sich kräftige Schnellhefter gut eignen. Deutliche Beschriftung würde zum schnellen Auffinden wesentlich beitragen. Muster von Oktav- und Quartpapieren würden natür lich in einem Schnellhefter Aufnahme finden, ebenso Paus- und Lichtpauspapiere, ferner Zeichenpapiere in Rollen und Bogen usw. Der Einheitlichkeit halber würde man auch hier am besten Folio format verwenden. Die für Anlage von Musterzusammenstellungen nach diesem Gesichtspunkt notwendigen Kosten spielen gar keine Rolle im Vergleich zu den dadurch erreichten Vorteilen in Bezug auf schnellere Kundenbedienung sowohl als auch auf die Möglichkeit, jedes Angebot schnell und sicher prüfen zu können, ob es gegen die bisherige Bezugsquelle Vorteile bietet. Fortsetzung folgt. Das herabgefallene Firmenschild Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Februar 1917 ((Nachdruck, auch im Auszug, verboten.) Als die Frau des Arbeiters G. durch die Deisterstraße in Linden ging, fiel ihr ein Firmenschild, das an dem balkonartigen Vorbau eines Hauses angebracht war, auf den Kopf. Sie erlitt erhebliche Verletzungen, für deren Folgen sie nicht nur den Eigentümer des Hauses, sondern auch den Geschäftsinhaber Schlächtermeister A., der in dem Hause einen Laden gemietet hatte, und dem das Schild gehörte, durch Klage verantwortlich machte. Der Hauseigentümer hafte für die Folgen des Unfalls, weil das Schild nach § 836 BGB. einen Bestandteil des Hauses bilde, für dessen Gefahrlosigkeit der Eigentümer des Hauses einzustehen habe. Vom beklagten Haus eigentümer wurde dies bestritten. Aber selbst,wenn man auch annehme» daß es sich hier um die Ablösung eines Bestandteils des Hauses handle, so sei er doch nur dann schadenersatzpflichtig zu machen, wenn die Ablösung des Schildes die Folge seiner nicht ordnungs mäßigen Anbringung oder mangelhaften Unterhaltung sei. Das sei aber nicht der Fall; das Schild sei ordnungsmäßig angebracht und von A. jedes Jahr einmal auf seine Sicherheit geprüft worden. In Uebereinstimmung mit dem Landgericht Hannover wies das Oberlandesgericht Celle durch Teilurteil die Klage gegen den Eigen tümer des Hauses ab. Es entschied dahin, daß das Firmenschild nicht einen Bestandteil des Hauses bilde, denn es sei nur zur Benutzung als Firmenschild für den Mieter A. und nur für die Dauer des zwischen ihm und dem Hauseigentümer abgeschlossenen Mietvertrages, also zu einem vorübergehenden Zwecke, mit dem Gebäude und damit mit dem Grund und Boden verbunden, und es stehe im Eigentum des Mieters A. Das Schild stelle, nach dem Zwecke, für den es be stimmt sei, sowie nach der Art seiner Herstellung und Beschaffenheit ein neben dem Gebäude bestehendes Werk im Sinne §§ 836, 837 BGB. dar. Es komme hier nur eine Haftung aus § 837 BGB. (Haftung des Mieters wegen unsachgemäßer Anbringung oder mangelhafter Unter haltung) in Frage, und dies könne nur den A. treffen. (Aktenzeichen: 5 III. 139/16.)