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DD)APIER-VERARBEITUNG ä Büchse werbens E Berliner Typographische Gesellschaft Ständige Adresse: Berliner Buchgewerbesaal, Lindenstr. 114. Vorsitzender: G. Könitzer, Steglitz, Kassenführer: Georg Erler, Berlin- Arndtstraße 33, Ii Schöneberg, Königsweg 9, I Postscheck-Konto; Berlin 27612 Am Dienstag, den 16. Januar 1917 , abends 9 Uhr (pünktlich) findet im Berliner Buchgewerbesaal, Lindenstraße 114. die ordentliche Generalversammlung statt. Die geehrten Mitglieder werden zu zahlreichem Erscheinen ergebenst eingeladen. T ages-Ordnung 1. Geschäftliches — Eingänge. 2. Erstattung des Jahresberichts des Vorstandes. 3. Erstattung des Kassenberichts und Entlastung des Kassenführers. 4. Wahl des Vorstandes. 5. Wahl einer Technischen Kommission. 6. Erledigung etwaiger Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder. * * * Anträge für die Generalversammlung werden möglichst bald an die Adresse des Vorsitzenden erbeten. * * * Fällige Mitgliederbeiträge bitten wir an die Adresse des Kas senführers Herrn Erler auf Post-Scheckkonto Berlin 27612 bald gefälligst einzahlen zu wollen, um einen ordnungsmäßigen Kassen abschluß zu ermöglichen. Der Vorstand. Bestandserhebung von Buchbinderfäden und Industriegarnen Mit dem 30. Dezember 1916 tritt eine Bekanntmachung be treffend Bestandserhebung von Nähfäden (Nr. W. M. 500/12. 16 KRA) in Kraft. Durch diese Bekanntmachung wird eine Melde pflicht für sämtliche am 1. Januar 1917 vorhandenen baumwollenen Nähfäden,Nähzwirne, Nähgarne, Heftgarne, Reihgarne, Buchbinder- jaden, Konfektionsgarne, Trikotagennähzwirne und sonstige Industriegarne in handelsfertigen Aufmachungen für den Klein verkauf, sowie für sämtliche Flachs-, Hanf- und Ramie-Nähfäden in jeder Aufmachung für Groß- und Kleinverkauf angeordnet' Die Meldungen haben bis zum 10. Januar 1917 an das Webstoff- meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu ßischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hede mannstraße 10, zu erfolgen. Die gleiche Meldung ist für den am ersten Tage eines jeden Vierteljahres vorhandenen Bestand bis zum zehnten- Tage eines jeden Vierteljahres zu wiederholen. Von der Meldepflicht ausgenommen sind bestimmte Mindest mengen. So sind nicht meldepflichtig bei baumwollenen Näh fäden, Wenn sie nach der Länge aufgemacht sind, diejenigen Vorräte einer Lagerstelle, welche in einer Qualität, Zwirnung, Farbe und Aufmachung bei Längen bis zu 200 Metern weniger als 5 Groß, bei Längen über 200 Meter weniger als 1 Groß betragen, und wenn sie nach dem Gewicht aufgemacht sind, diejenigen Vorräte einer Lagerstelle, welche in derselben Zwirnung und Farbe, jedoch ohne Rücksicht auf Qualität und Aufmachung, weniger als 10 Kilogramm betragen. Bei Flachs-, Hanf- und Ramienäh fäden sind nicht meldepflichtig, wenn sie nach der Länge aufge macht sind, diejenigen Vorräte einer Lagerstelle, welche in einer Sorte weniger als 50 000 Meter, und wenn sie nach dem Gewicht aufgemacht sind, diejenigen Vorräte einer Lagerstelle, welche in einer Sorte weniger als 10 Kilogramm betragen. Die Bekanntmachung enthält außer der Anordnung zur Lagerbuchführung eine Reihe von Einzelbestimmungen und ist mit Beispielen für ehe Art der Meldepflicht versehen. Ihr Wort laut ist bei den Polizeibehörden einzusehen. (Wolffs Telegr.-Büro) Regelung des Zeitungspapierverbrauchs in England. Auf einer Versammlung englischer Zeitungsverleger wurde vorgeschlagen, die Regierung zu ersuchen, sie möchte nicht die Einfuhr von Papier und Papierrohstoffen, sondern — nach deutschem Muster — die Ver wendung von Papier seitens der Zeitungsverleger beschränken, indem sie ihnen eine bestimmte Menge Papier für die Verwendung freigebe, die nicht überschritten werden dürfe. Ob das Papier zur Vergrößerung des Umfanges oder der Auflage verwendet werde, sei gleichgültig. Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht genügend unterstützt. Druckpapierpreise in England. Bei der Versammlung der Teil haber des Verlagshauses, welches die Modezeitung „Lady’s Pictorial” herausgibt, hielt der Geschäftsleiter eine Ansprache, wonach die Einschränkung der Einfuhr von Papier und Papierrohstoffen die Papiermacher veranlaßt habe, die Papierpreise so zu erhöhen, daß diese fast unerschwinglich sind. Infolgedessen sei die Gesellschaft gezwungen, die Ausschüttung von Vorzugsdividende einzustellen. Sicherheits-Briefumschlag Adolf Hiitwohl in Bendorf a. Rh. erhielt das DRP 292298 vom 3. Juli 1915 ab in Kl. 54 b auf einen gegen unbefugtes Oeffnen gesicherten Briefumschlag. Die Verschlußklappe des Umschlages weist ein innen gum miertes, durchlöchertes Feld mit einem Fensterausschnitt auf, das nach dem Schließen und Oeffnen des Umschlages auf dem Briefbogen festklebt, so daß nach dem Schließen des Briefes die Anrede -auf dem Briefbogen gleichzeitig als Umschlagadresse dienen kann und nach dem Oeffnen des Briefes die auf das durch löcherte Feld geklebte und abgestempelte Marke auf dem Brief bogen verbleibt. Das auf dem Briefbogen festklebende Feld weist über der Absenderadresse auf dem Briefbogen ein abtrennbares, nicht gummiertes Feld auf. Die Einzelheiten sind aus der Patentschrift zu ersehen. Abformen von Matrizen in künstlichen Massen Ernst Krause in Berlin-Steglitz und Hans Blücher in Leipzig- Gohlis erhielten das DRP 294856 vom 1. April 1916 ab in Kl. 15 b auf ein Verfahren zum Abformen von Matrizen und sonstigen Druckoberflächen in künstlichen Massen. Druckformen sollen sich in überraschender Feinheit der Wie dergabe dadurch herstellen lassen, daß man auf die abzuformende Matrize nicht eine Platte aus dem betreffenden Stoff preßt, sondern ein zur Verarbeitung auf plastische Massen geeignetes Pulver, das durch Hitze und Druck sich vereinigt, in die heizbare Preß form, deren Boden von der Matrize gebildet wird, füllt und nun mehr auf der Matrize selbst die plastische Masse entstehen läßt. Für diesen Zweck eignet sich besonders eine Masse, welche nach DRP 289597 aus Hefe und Eiweiß in trockner, pulverförmiger Form hergestellt wird. Die Patent-Ansprüche lauten: 1. Verfahren zum Abformen von Matrizen und sonstigen Druckoberflächen in künstlichen Massen, dadurch gekennzeichnet, daß eine durch Pressen gegebenenfalls in der Hitze plastisch werdende pulverförmige Masse in eine die Matrize als Boden enthaltende Preßform eingefüllt und in dieser Preßform durch Druck und gegebenenfalls Hitze zu einer einheitlichen Masse zusammengepreßt wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zur Abformung die pulverförmigen Reaktionsprodukte von Eiweißstoffen, Hefe und Formaldehyd mit oder ohne Zusatz anderer Stoffe benutzt werden.