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B üro-Bedarf ISSKGEGESGGCNr.. April 1917 Ausfuhrverbot für Waren aus tierischen oder pflanzlichen Schnitz- oder Formerstoffen Eine Verordnung des Reichskanzlers vom 26. März 1917 verbietet die Aus- und Durchfuhr der in der Ueberschrift genannten Waren, d. h. sämtlicher Waren des 10. Abschnittes des Zolltarifs. Eine Anzahl Schreibwaren werden von diesem Verbot betroffen, besonders sämtliche Waren aus Celluloid (Zellhorn-), auch in Verbindung mit anderen Stoffen. Die in Nr. 75 des Reichsanzeigers abgedruckte Verordnung führt diejenigen Waren aus Abschnitt 10 des Zolltarifs auf, ■deren Aus- und Durchfuhr erlaubt bleibt. Dazu gehören folgende auch in Schreibwarenhandlungen geführte oder in Schreibwaren fabriken gebrauchte Gegenstände: Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter und Nachahmungen davcn sowie Waren aus diesen Steffen (Zellhorn ausgenommen ); Fischbein stäbe; Hornstäbe; Federkiele, geschnitten; Bildhauer- und Bild schnitzerarbeiten, Holzwaren mitfeiner Schnitzarbeit; feine Drechsler waren und andere feine Holzwaren; durch Pressen, Brennen, Aetzen oder Stanzen hergestellte Nachahmungen feiner Schnitzarbeiten; Holzwaren mit eingelegter Arbeit, soweit sie nicht durch die ein gelegten Stoffe unter andere Nummern fallen; fein bemalte .vergoldete, versilberte oder bronzierte Holzwaren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen. Druckplatten aus Holz, geschnitten, auch mit eingeschlagenen Stiften oder dergleichen aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle. Gold- und andere Holzleisten. Holzwaren aller Art und Waren aus anderen pflanzlichen Schnitz stoffen in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz cder teilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit auf genähter Arbeit, Samt c der Plüsch, Samt-oder plüschartigen Geweben zugerichteten Schmuckfedern, Perrückenmacherarbeit, fein geformten Wachswaren cder Halbedelsteinen, soweit sie nicht durch die Ver bindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen. Bildhauer-, Bildschnitzer- und Formerarbeiten aus Stärke, Basso rin, Tragantgummi, Brot oder sonstigen anderweit nicht benann ten Formerstoffen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter andere Nummern fallen. • Die dem Ausfuhrverbote neu unterstellten Gegenstände sind zur Ausfuhr freizulassen, soweit sie spätestens am 1. April 1917 zum Versand aufgegeben sind. Unterwegs gefrorene Tinte Ich erhielt dieser Tage eine Sendung Tinte, welche unterwegs hierher gefroren ist. Wer muß den Schaden hiervon tragen ? Aus den beigelegten Kopien ersehen Sie den gehabten Briefwechsel. Schreibwarenhaus Der Briefwechsel ergibt folgendes: Das Schreib Warenhaus bat am 12. Januar um schnellste Lieferung, sobald keine Kälte mehr herrscht, damit die Tinte nicht gefriert. Die Sendung wurde ihm unter dem 31. Januar berechnet, aber der herrschenden Kälte wegen erst, nachdem Tauwetter eingetreten war, bei 6 bis 7 Grad Wärme am 19. Februar versandt. Die warme Witterung hat nach Angabe der Tintenfabrik bis zu den ersten Märztagen angehalten, dann trat noch einmal einige Tage scharfer Frost ein. Mit Recht gibt die Tintenfabrik an, es sei nicht ihre Schuld, daß die Sendung solange unterwegs bliebe. Sie habe genau nach Vorschrift des Bestellers gehandelt und könne die Folgen nicht tragen. Wolle der Besteller sich vor Frost schützen, so dürfe er vom November bis März keine Tinte bestellen, müsse sich also im Herbst so eindecken, daß er seinen Bedarf in Tinten für die Wintermonate im Hause habe. Auch unseres Erachtens muß demnach im obigen Fall der Besteller den Schaden tragen. Keine Zensuren. Um Papier zu sparen, erhalten die Schüler der Schöneberger Gemeindeschulen nur Zensuren, wenn sie versetzt werden oder abgehen. Den übrigen Schülern wird der Inhalt der vorschriftsmäßig im gemeinsamen Buch der Schulleitung eingetra genen Zensuren nur vorgelesen. —n Formularblock und Scheckheft Josef Frank in Frankfurt a. M. erhielt das DRP 294 390 vom 5. März 1915 ab in KL Ile auf einen Formularblock, ins besondere ein Scheckheft mit Zeichen am Rande. Die Erfindung soll die Entnahme von Formularen mitten aus der Reihe verhindern oder sofort sichtbar machen. Zu diesem Zwecke sind die einzelnen Seiten des Blockes am Rande mit Zeichen versehen, die in ihrer Gesamtheit ein vollständiges Bild darstellen, so daß beim Fehlen eines Blattes mitten in der Reihe das Bild gestört ist und diese Störung ohne weiteres be merkbar wird. Bei der Ausführungsform nach Bild 1 folgt auf der Rückseite der einzelnen Blätter abwechselnd ein farbiger Querrand auf einen nichtfarbigen Querrand. Bei Bild 2 trägt jedes Blatt entweder auf der Vorder- oder auf der Rückseite am Querrand einen farbigen Streifen 3, welche Bild 1 Streifen so angebracht sind, daß das Bild am Blockquerrand in gebrochener Linie verläuft. Statt dessen können auch Lochungen oder Einschnitte am Blattrand vorgesehen sein, welche man insbesondere dann wählen wird, wenn die Blätter abwechselnd verschieden gefärbt sind, z. B. die farbige Rückseite des Blattes mit der weißen Rückseite des nächsten Blattes abwechselt. Die Nachprüfung des Blockes wird wesentlich erleichtert, wenn ei' schräg geheftet ist. Die Patent-Ansprüche lauten: 1. Formularblock, insbesondere Scheckheft, mit Zeichen am Rande, dadurch gekennzeichnet, daß jedes einzelne Blatt des Blockes am Rande, etwa am Querrande, ein Zeichen erhält, das sich von den Zeichen der vorhergehenden und der folgenden Seite, etwa durch seine Lage, seine Farbe oder seine Form derart unterscheidet, daß beim Betrachten des schräg gelegten Schnittes des Buches das Fehlen einer Seite kenntlich wird. 2. Formularblock nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Block schief geheftet oder mit schrägem Schnitt ver sehen ist, um die Besichtigung der Zeichen am Rande zu er leichtern. Reklamebriefbogen Paul Hille in Cassel erhielt das DRP 293 672 vom 15. Mai 1915 ab in Kl. 54 g auf einen Reklamebriefbogen. Bei Scherzartikeln ist es bereits üblich, verborgene Federn anzubringen, welche, sobald der Verschluß geöffnet wird, zur Wirkung gelangen und hierbei Gegenstände zum Schreck des Beobachters diesem entgegenschleudern. Nach vorliegender Erfindung soll diese Schreckwirkung dazu ausgenutzt werden, die Aufmerksamkeit des Betrachters auf eine bestimmte Reklame zu richten, zugleich soll die Feder das vorher