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PAPIER-ZEITUNG Nr. 14/1917 300 Briefkasten Der Frage muß 16-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Wechselstempel 14054. Frage: Wir haben mit der Firma N in X im verigen Jahre einen Vertrag abgeschlcssen zur Lieferung von Kunstdruck bildern im Betrage von 18 000 M. — Die Ware wurde dem Vertrag entsprechend ordnungsmäßig geliefert. Laut Vertrag sollte der» Rechnungsbetrag durch unsere Akzepte, deren Fälligkeitstage im Vertrag festgelegt worden sind, bezahlt werden. Wir haben die Ak zepte der Firma N rechtzeitig zugesandt, und die Zahlung ist uns bestätigt und anerkannt worden. Die Firma N v erlangt nachträglich Ersatz der Wechselstempelmarken. Daß wir die Wechselstempel marken zu tragen haben, ist im Vertrag nicht festgelegt. Wir sind der Ansicht, daß nach dem Wechselrecht der Aussteller eines Wechsels die Stempelmarke zu tragen hat und nicht der Akzeptant. Die Firma N ist gegenteiliger Ansicht und will trotz des nicht unbedeutenden Geschäfts diese Kleinigkeit nicht fallen lassen. Wir bitten Sie um Ihre Ansicht. Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Das Wechsel stempelgesetz regelt nur die öffentlich rechtliche Verpflichtung zur Entrichtung des Wechselstempels, also nur die Frage, wer der Reichskasse’ gegenüber für die Entrichtung des Wechsel stempels haftet, und zwar dahingehend, daß sämtliche Personen, welche an dem Umlauf des Wechsels teilgenommen haben, also insbesondere der Aussteller, der Akzeptant und die- Indossanten, der Reichskasse gegenüber als Gesamtschuldner für die Entrich tung des Stempels haftbar sind (§§ 5, 6 W. St. G. v. 15./7. 1909). Dieses Gesetz enthält aber keine Bestimmungen darüber, wer im Verhältnisse der Beteiligten zueinander zur Uebernahme des Stempels verpflichtet ist. Diese Frage muß daher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen entschieden werden. Als solcher kommt hier der Grundsatz des BGB. in Betracht, daß, wer zu einer Leistung verpflichtet ist, mangels anderweitiger Vereinbarung auch das jenige aufzuwenden hat, was erforderlich ist, um die Leistung zu bewirken (Motive zum BGB. Bd. II, S. 328 zu § 466). Im Ver hältnisse der Wechselbeteiligten untereinander wird daher jedes mal derjenige, der mittels des Wechsels eine Verpflichtung erfüllen will, dem Nehmer des Wechsels gegenüber zur Entrichtung des Wechselstempels als verpflichtet anzusehen sein. Im vorliegenden Falle erscheint somit Fragestellerin, da sie mittels ihrer Akzepte in Gemäßheit ihrer Verpflichtungen aus dem Kaufverträge den Kaufpreis begleichen will, der Verkäuferin und Wechselnehmerin gegenüber als zur Tragung des Wechselstempels verpflichtet. Kauf schwankender Mengen 14055. Frage.-Wir haben einem Kunden zeitweise 6—7 Waggonsund 4—5 Waggons Pappe im Monat zu einem gewissen Preise zugesagt. Jetzt, nachdem die Preise in die Höhe gegangen sind, greift er auf % Jahr zurück und verlangt Nachlieferung und für die Monate, für welche wir ihm 6—7 Waggons zusagten, 7 Waggon und für die anderen Morate 5 Waggon. Ist er dazu berechtigt, oder hat er, was wir ver treten, nur Anspruch auf 6 und 4 Waggon ? Antwort: Wie wir unter obiger Ueberschrift häufig ausführten, steht es nach Ansicht der Fachkreise im Papier- und Pappenhandel dem Käufer schwankender Mengen frei, Lieferung der Höchst menge zu fordern, während der Verkäufer berechtigt ist, die Abnahme der Mindestmenge zu verlangen. Wenn demnach nicht alle Monate bestimmte Mengen fest abzunehmen waren, d. h. wenn in dieser Beziehung nicht ein Fixgeschäft vorlag, so darf der Käufer die in der Frage erwähnte Forderung mit Recht stellen. , Forderung in Skandinavien 14056. Frage: Ein Kunde in Schweden schuldet mir aus Waren lieferungen von 1916 insgesamt 911,25 M. Da er nicht freiwillig zahlt, obwohl eine Rechnung über 200 M. 1 Jahr alt ist, und die Firma in sehr guten Verhältnissen steht, so schrieb ich ihm am 20. Januar, daß ich zwei Tratten auf ihn abgeben werde, und zwar auf 15. Februar mit 494,70 M. und auf 1. März mit 410,55 M. Darf ich bei Ausstellung der Tratten die beiden Beträge erhöhen, damit ich keinen Kursverlust habe, und wie müßten die Tratten ausgestellt sein, damit ich genau obige Beträge erhalte? Antwort: Fragesteller erleidet keinen Kursverlust, wenn er für seine Waren den Betrag in Mark erhält, zu welchem er die Ware seinerzeit in Mark verkauft hat. Höchstens könnte Frage steller die Beträge um die geringen Mengen erhöhen, die er als Zinsverlust etwa beanspruchen kann. Es empfiehlt sich vor Ab gabe der Tratten abzuwarten, daß der Kunde sich damit einver standen erklärt. Urii Einrichtungen von [90179 Papier- u. Schreib waren - Geschäften zu den günstigsten Be dingungen übernehmen Jos. Rings, G. m. b. H. Papier- u. 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