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DAP I ER- UERARBEI TUNG a Buchgewerbe^ Feste Preise für Zeitungspapier Bekanntmachung betreffend die Reichsstelle für Druckpapier vm 12. Februar 1917 Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druck papier vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 306) wird folgendes bestimmt: § 1. Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den Druck von Tageszeitungen bestimmt ist, darf nur zu den von der Reichsstelle für Druckpapier (Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 863) fest gesetzten Preisen abgesetzt werden. Lieferungsverträge über maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, die vor dem 1. Januar 1917 mit Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus abgeschlossen sind, gelten als zu den von der Reichsstelle festgesetzten Preisen abge schlossen, soweit das Papier zum Druck von Tageszeitungen bestimmt und die Lieferung nicht schon vor dem 1. Januar 1917 erfolgt ist. § 2. Ueber Verträge, welche die Lieferung von maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art zum Gegen stände haben, ist von den Vertragsteilen der Reichsstelle auf Ver langen Auskunft zu erteilen. Insbesondere sind Vertragsurkunden, Briefe und Rechnungen vorzulegen. § 3. Ergeben sich bei Anwendung des § 1 Streitigkeiten, so ent scheidet die Reichsstelle endgültig. Die Vollstreckung der Ent scheidungen der Reichsstelle erfolgt unter entsprechender Anwen dung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung. § 4. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1. wer vorsätzlich entgegen einer für ihn getroffenen Ent scheidung der Reichsstelle maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier zu einem anderen als dem von der Reichsstelle festgesetzten Preise absetzt. 2. wer die gemäß § 2 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt, die Einsicht der Vertragsurkunden, Briefe oder Rechnungen verweigert oder wissentlich unrich tige oder unvollständige Angaben macht. § 5 Die Bekanntmachung tritt am 13 Februar 1917 in Kraft. Die von der Reichsstelle für Druckpapier für das 1. Viertel jahr 1917 festgesetzten Zeitungspapier- Preise sind in unserer Nr. 9 von 1917 auf Seite 178 abgedruckt! *** Auf Grund obiger Verordnung des Reichskanzlers bestimmt die Reichsstelle für . Druckpapier am 13. Februar 1917: 1. Auf die Preise (sogenannte Friedenspreise), die am 30. Juni 1915 oder, wenn an diesem Tage keine Lieferung erfolgte, für die diesem Zeitpunkt vorhergehende letzte Lieferung von maschinen glattem holzhaltigem Druckpapier, das zum Druck von Tageszeitungen bestimmt war, zu bezahlen waren, ist a) . für Rollenpapiere ein Aufschlag von elf Mark, b) für Formatpapiere ein Aufschlag von dreizehn Mark für einhundert Kilogramm maschinenglattes, holzhaltiges Druck papier zu bezahlen. Die Lieferung hat im übrigen zu denjenigen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen zu erfolgen, die im zweiten Vierteljahr 1916 Geltung gehabt haben. 2. Erfolgt die Lieferung von Druckpapier vom Lager eines Papierhändlers, so kann der Händler auf den auf Grund der Ziffer 1 zu zahlenden Betrag einen weiteren Aufschlag von fünf vom Hundert berechnen. 3. Bei allen Lieferungen durch Papierhändler hat der Händler auf den Rechnungsbetrag (abzüglich Fracht und Verpackung) einen Rabatt von zwei vom Hundert zu gewähren, wenn die Bezahlung der Rechnung durch den Verleger bis zum 30. Tage nach Eingang der Rechnung erfolgt. Wird die Rechnung an den Händler bis zum 60. Tage bezahlt, so kann der Händler die Bezahlung ohne Abzug von Rabatt ver langen. Erfolgt die Bezahlung nach dem 60. Tage, so ist der Händler berechtigt, auf den Rechnungsbetrag (einschließlich Fracht und Verpackung) zwei vom Hundert aufzuschlagen. Weitere Aufschläge als die vorstehend unter Ziffer 2 und 3 genannten darf der Händler auf die nach Ziffer 1 zu zahlenden Preise nicht fordern. 4. Die Preisfestsetzungen der vorstehenden Ziffern 1—3 gelten für die Zeit vom 1. Januar 1917 bis 31. Mai 1917. Neue amtliche Vordrucke für Feldpostkarten und Feldpostbriefumschläge Wir brachten in unserer Nr. 10 auf Seiten 198—200 diese Vordrucke in wirklicher Größe genau nach dem amtlichen Vor bild. Trotzdem erhalten wir von mehreren Seiten die Aufforderung, Vordrucke an einzelne Bezieher zu senden. Dieser Aufforderung können wir nicht entsprechen, da wir solche Vordrucke nicht besitzen. Dagegen sind solche, wie die Zeitschrift für Deutsch lands Buchdrucker mitteilt, an allen Postanstalten zu haben. Auch können sie vom Reichsausschuß für Druckgewerbe, Verlag und Papier Verarbeitung bezogen werden (Berlin SW. Alexan- drinenstr.. 110). Heimatberichte von Industriellen an ihre im Felde stehenden Angestellten und Arbeiter Verschiedene Werke senden Heimatberichte an die zu den Waffen berufenen Angestellten und Arbeiter, in denen sie kurze Auszüge aus Briefen der Angehörigen der Betriebe, soweit zulässig, wiedergeben, Mitteilungen über Auszeichnungen usw. veröffentlichen, ein Geleit- und ein Schlußwort hinzufügen, und einige Blütenlesen aus Zeitungen unserer Feinde bringen. Von amtlicher Stelle wird die Geschäftsfüh rung des Kriegsausschusses der deutschen Industrie gebeten, solche Veröffentlichungen zur Verfügung zustellen. Die Geschäftsführung richtet deshalb an alle Betriebe, die derartige Berichte herausgeben, die Bitte, ihr von den bereits erschienenen und den später erscheinen den Heften je ein Stück zuzusenden. Den Betrieben, die bisher solche Veröffentlichungen nicht heraus gegeben haben, aber in Zukunft ihren im Felde stehenden Angehörigen derartige Berichte zugehen zu lassen beabsichtigen, stellt die amtliche Stelle Stoff zur Verfügung. Die Geschäftsführung des Kriegsausschusses der deutschen Industrie (Berlin W 9, Linkstr. 25) ist bereit, den Verkehr mit dieser Stelle zu vermitteln. Kalenderschau Der Abreißkalender von Reuter & Siecke in Berlin VF 8 ist von dem Buchkünstler Heinz Keune entworfen und zeigt' fein abgetönte einheitlich gestimmte Farben. Von dem Hauptgrund in Grün hebt sich die Schrift in mattem Hellila und Schwarz ab. Die den Block umgebenden Ornamentreihen sind stilisiert in den gleichen Farben, nur bei den Eckstücken, in denen ebenfalls stilisierte Blumen sichtbar werden, treten noch ein paar lebhaftere Farben dazu. Dieser Kalender ist ein schönes Beispiel für künst lerische und gleichzeitig geschäftlich zweckmäßige Ausstattung. Das Berliner Tageblatt beauftragte E. Doepier d. J. mit dem Entwurf eines Wandkalenders. Der zweiseitige 31 x 23 cm große Kalender ist in Tiefdruck hergestellt und zeigt auf der ersten Seite die Wappen der verbündeten Mittelmächte in den Seiten der Umrahmung, während in der breiteren Kopf leiste ein Adler mit einem Kranz in den Fängen dargestellt ist, dem eine Friedenstaube zufliegt. Auf der zweiten Seite sieht man Bilder aus den fünf Hauptstädten Berlin, Wien, Budapest, Sofia und Konstantinopel. Sie sind in Medaillons untergebracht und zeigen charakteristische Bauwerke z. B. den Stephansdom und die Hagia Sofia. Durch die Ausführung in Tiefdruck, die auch die Schrift des Kalendariums umfaßt, macht der Kalender mit seinem künstlerischen Schmuck einen -sehr vornehmen Eindruck. Der Kalender der Berliner Morgenpost ist von dem Maler Franz Stassen entworfen. Er trägt auf beiden Seiten des Kalen dariums je eine Gestalt die der Jahreszeit entsprechend dem Leben der Mark entnommen ist. Auf der ersten Seite sieht man links eine Schar junger Mädchen mit der Guitarre im kurzen Rock der Wandervögel im Walde, während rechts der Fahnenträger der Jugendwehr zu sehen ist. Die zweite Seite trägt dem Ernst der Zeit Rechnung. Man sieht links eine Frau, die den Samen in das Feld streut, und rechts kämpft sich eine Briefträgerin durch den Schneesturm. Alle vier Bilder sind in Auffassung und Durchführung vollendet künstlerisch, und die vorzügliche Druck ausführung in Tiefdruck läßt auch die Feinheiten gut zur Geltung kommen. Fortsetzung folgt.