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Personen erfolgt, find die Landesanstalten angewiesen, besonders darauf zu achten, daß ein solcher Verkauf, der allerdings als unzulässig bezeichnet werden müßte, unterbleibt. Im übrigen muß das Erkaufte in jedem Einzel- falle nach den ortsüblichen Preisen bezahlt werden." , Die staatliche Grundsteuer ist für gärtnerische Grundsteuersenrnng Grundstücke bekanntlich vom 1. Gilbhart (Oktober) 1933 an um 90 v. H. gesenkt worden (vgl. „Sächsischer Gärtner" S. 63). Für die Frage, welche Grundstücke der Steuerermäßigung unterliegen, ist die Einheitsbewertung 1925 maßgebend. Wenn der Besitz seinerzeit als landwirtschaftliches oder gärtnerisches Vermögen bewertet worden ist, so ist die Steuer ohne weiteres gesenkt worden. Die Ermäßigung wird aber nicht gewährt für Stadtgrundstücke usw. Auch für den als „Bauland" bewerteten Grundbesitz wird grundsätzlich die Steuersenkung abgelehnt. Für einzelne Betriebe bedeutet die Ablehnung eine große Härte, ins besondere für solche Landflächen, die bei den späteren Einheitsbewertungen infolge der zurückgegangenen Bautätigkeit nicht mehr als „Bauland" ein geschätzt worden sind. Die Landesbauernschaft hat deshalb eine Verord nung des Sächsischen Finanzministeriums erwirkt, nach der die Steuer ermäßigung grundsätzlich auch für solche Grundstücksflächen eintritt, die am 1. Hartung (Januar) 1925 als „Bauland", bei der 3. Einheitsbewertung vom 1. Hartung (Januar) 1931 aber als landwirtschaftliches oder gärt nerisches Grundstück bewertet worden sind. Die Verordnung lautet wie folgt: „Ist ein Grundstück bei der der Grundsteuer gesetzlich zugrunde Legenden ersten Einheitsbewertung vom 1. Hartung (Januar) 1925 zwar noch als Bau land bei der dritten Einheitsbewertung vom 1. Hartung (Januar) 1931 aber als landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches oder gärtnerisches Grundstück von den Reichsfinanzbehörden bewertet worden, so ist ein Zweifelsfall im Sinne der Rundverfügung des Finanzministeriums an die Grundsteuer behörden vom 10. Nebelung (November) 1933, Nr. 485 Steuer v, an zunehmen und dem zufolge die bei der Einheitsbewertung auf den I. Hartung (Januar) 1931 getroffene Feststellung für die Zugehörigkeit zum landwirt schaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Vermögen maßgebend." (190 Steuer v vom 7. Brachmond (Juni) 1934.) Es wird darauf hingewiesen, daß mit dem E^chuAmSSVerfahreit Zg Brachmond (Juni) 1934 die Frist abläuft, rMstaviaus innerhalb der das landwirtschaftliche Entschul dungsverfahren beantragt werden konnte. Frist für Erlaß von Betriebsordnungen verlängert (LA. Seite 67) lasten. Das Gesetz setzt eine Frist Reichsarbeitsminister hat jetzt im Einvernehmen mit dem Reichswirtschafts minister diese Frist um drei Monate bis 30. Scheiding (September) verlängert. Nach dem Gesetz zur Ordnung der na tionalen Arbeit ist in allen Betriebe« mit regelmäßig mindestens 20 Arbeits kräften eine Betriebsordnung zu er- bis zum 1. Heumond (Juli) 1934. Der