. Der Landesobmann für Gartenbau hat unter «nverung Der Aushebung der entgegcnstehenden Bestimmungen der Lcyrnngsorvnung Lehrlingsordnung für Gürtner im Freistaat Sachsen folgendes angeordnet: 1. Lehrverträge, die nach dem 1. Januar 1934 abgeschlossen werden, werden nur dann genehmigt, wenn gleichzeitig ein ärztliches Zeugnis und das letzte Schulzeugnis beigefügt werden. Das ärztliche Zeugnis ist auf Grund eines Vordruckes auszustellen, der von der Fachkammer für Gartenbau kostenlos zu beziehen ist. Lautet das ärztliche Zeugnis ungünstig oder läßt das Schulzeugnis erkennen, daß der Betreffende die nötigen geistigen Voraussetzungen zur erfolgreichen Ausübung des Gärtncrberufs nicht mitbringt, so werden die Lehrverträge nicht genehmigt. 2. Die Genehmigungsgebühr für jeden Lehrvertrag beträgt 5 NM. Lehrverträge, die spätestens am Ende der Probezeit cingereicht werden, sind gebührenfrei. 3. Es wird erwartet, daß die Lehrherren bei der Auswahl junger Leute, die sie als Gärtnerlehrlinge einzustellen beabsichtigen, einen strengeren Maßstab als bisher anlegen und daß die Einsendung der Lehrverträge zur Genehmigung in Lukunst pünktlich erfolgt. Im Hinblick auf das Osterfest (1. April) werden die diesjährigen Gehilfenprüfungen etwas früher als ^ruyjayr anderen Jahren stattfinden. Sie werden voraus ¬ sichtlich schon Mitte Februar beginnen. Sobald Einzelheiten seststehen, wird der Prüfungsplan veröffentlicht werden. Der LandeSobmann für Gartenbau hat an- geordnet, daß im Laufe des Sommers l934 auS su »anuergeyuse« Billigkeitsgründen eine Gehilfenprüfung für solche Berufsgärtner durchgeführt werden wird, die aus irgendwelchen von ihnen unverschuldeten Gründen bei Beendigung ihrer Lehrzeit sich nicht der Ge hilfenprüfung unterziehen konnten, oder bei denen sonstige wichtige Gründe für das Nichtablegen der Prüfung seinerzeit vorlagen. Die Anmeldungen find bis zum 1. April 1934 an die Fachkammer für Gartenbau zu richten. Einzelheiten, vor allem über die cinzusendendcn Arbeiten und sonstigen Unterlagen, werden demnächst bekanntgcgcbcn werden. Es wird ausdrück lich darauf aufmerksam gemacht, daß diese Prüfung nur in diesem Jahr stattfindet. Wer diese letzte Gelegenheit, die Gehilfenprüfung nachzuholen, verpaßt, kann später auch nicht zur Gartenmeisterprüfung zugclasscn werden, da der Nachweis der Gehilfenprüfung eine der Voraussetzungen zur Zulassung zur Gartenmeistcrprüfung ist. Gartenmeisterprüfung 1933/34 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses lVgl. Sächsisches Gärtnerblatt 1933 werden Ende Januar zu einer Bespre- S- 403) chung zusammentreten, um zu bestimmen, welche Prüflinge auf Grund ihrer schriftlichen Hausarbeiten zur mündlichen Prüfung zugelassen werden können. Der mündliche Teil der Garten meisterprüfung findet in der ersten Hälfte des Monats Februar in den neuen Geschäftsräumen, Mosczinskystraße 18, statt.