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Seite 36 Der sächsische Gärtner 6. eine eingehende Beschreibung und einfache Grundrißzeichnung des Betriebes, in dem der Antragsteller arbeitet; 7. die genaue Beschreibung einer gärtnerischen Kultur, die der Antrag steller beherrscht, von der Vermehrung bis zum Verkauf. Zu 6. und 7. ist die eidesstattliche Versicherung abzugeben, die Arbeit selbständig ohne jede fremde Hilfe angefertigt zu haben. Anfpruch auf Zulassung zur Prüfung hat niemand. Wer zugelassen wird, erhält im Laufe des Ostermonds eine entsprechende Mitteilung mit der Aufforderung, die Prüfungsgebühr von 10 RM. einzusenden. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß diese Sonder prüfung nur einmal stattfindet. Nicht zugelassen werden solche, die ihre Gehilfenprüfung im Frühjahr 1934 nicht bestanden haben, weil sie im Herbst 1934 nochmals geprüft werden können. Wer sich zur Sonderprüfung zu spät meldet — maßgebend ist der Poststempel des Aufgabeortes bis zum 31. Lenzing 1934 — oder wer die Arbeiten und sonstigen Papiere ohne Grund unvollständig einsendet, kann ebenfalls nicht zugelaffen werden. Es ist auch nicht möglich, schriftliche Anfragen wegen dieser Prüfung zu beantworten. i Die I. staatliche gärtnerische Fachprüfung 1934 Staatlu^ gartnerlscheHöheren Staatslehr- ^achprusung anstatt für Gartenbau zu Pillnitz bestanden zwei' Prüflinge mit „Sehr gut", 21 mit „Gut", 6 mit „Genügend". Von diesen Technikern gehören 12 der Fachrichtung „Erwerbsgartenbau" und 17 der» Fachrichtung „Gartenkunst" an. Ordnung der nationalen Arbeit-) Das Gesetz zur Ordnung der natiö- Pflichten des Betnebsfuhrers ^Bl. I 45) verwirklicht das Füh- rerprinzip auch im Betrieb. Dem Betriebsführer werden weitgehende Vollmachten übertragen. Ähnlich dem Reichserbhofgesetz bürdet auch das Gesetz der nationalen Arbeit dem Betriebsführer eine hohe sittliche Ver pflichtung auf. Ebenso wie dem Bauern die Bauerniähigkeit abgesprochen, werden kann, so sieht das neue Gesetz als schwerste Strafe vor: Aberkennung? der Befähigung, Führer des Betriebes zu sein, wenn er seine sozialen Pflichten gröblich verletzt. Auch der Gefolgschaft werden besondere? Rechte eingeräumt, diesen Rechten steht aber zumindest die gleiche Ver-s antwortung gegenüber. Bei grober Verletzung seiner Pflichten wird Mich der Angehörige der Gefolgschaft zur Rechenschaft gezogen. Besonders der Vertrauensmann steht unter erhöhter ehrengerichtlicher Verantwortung; auch ihm kann die Befähigung aberkannt werden, sein Amt weiter aus-: zuüben. Den Vertrauensmännern kommen im Betrieb umfangreiche Auf gaben und Pflichten zu. Die Ordnung im Betriebe baut auf dem persön lichen Vertrauensverhältnis zwischen Führer und Gefolgschaft auf; dieses Vertrauensverhältnis dort herzustellen, wo der Betriebsführer infolge der Größe seines Betriebes nicht mit jedem einzelnen Mitarbeiter persön lich in Verbindung treten kann, ist Aufgabe der Vertrauensmänner. Der Betrübsführer beruft den Vertrauensrat selbst, er hat im März eines jeden Jahres im Einverständnis mit dem Obmann der NSBO. *) Vgl. auch die „Gartenbauwirtschaft" vom I. 3. 34 (Steuer- und arbeitsrechtlichs Rundschau): „Die Ordnung der nationalen Arbeit."